Kommanditist als Verfahrensbeteiligter

  • Guten Morgen,
    gehören Kommanditisten auch zu den Verfahrensbeteiligten?
    Ein Kommanditist bittet um Mitteilung über den Stand des Verfahrens.

  • Du meinst vermutlich: In einem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer KG?

    Ich würde die Frage mit "ja" beantworten. Zwar ist er nicht die Schuldnerin, aber im Verfahren wird auch ein Teil seines Vermögens verarbeitet, nämlich sein Kommanditanteil.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • nein, sofern er nicht auch noch Gläubiger ist

    auch der Gesellschafter einer GmbH ist nicht direkt beteiligt

    Akteneinsicht (und damit auch Auskünfte) nur über 299 II ZPO als Dritter bei rechtlichen Interesse durch den Direkter usw.

  • Da kann man nicht klar beantworten, der Beteiligtenstatus und damit auch ein Informationsanspruch und Recht auf Akteneinsicht ist nicht eindeutig, vergl. OLG Zweibrücken vom 07.09.2006, 3 W 122/06.

    Dem Kommanditisten wird es wohl um seine eigenen steuerlichen Belange gehen. Hierzu ist der Insolvenzverwalter zwar zur Auskunft verpflichtet, ist die Erstellung von Abschlüssen, die allein in Interesse des Kommandisten liegen mit Kosten verbunden, so ist der Kommanditist vorleistungspflichtig, BGH vom 16.09.2010, IX ZR 121/09.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (21. September 2016 um 11:28)

  • Hierzu noch die Parallele zur GmbH:

    Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters ja, aber nur in einem sehr eingeschränkten Bereich, und zwar nur soweit "seine seine persönliche vermögensrechtliche Stellung als Mitglied der Gesellschaft" betroffen ist (OLG Hamm, Beschl. vom 10.01.2008 - 15 W 343/07).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Der Unterschied zwischen GmbH und KG liegt natürlich auf der Hand: Die Rechtsfähigkeit.

    Daher kann von den schwachen Befugnissen eines GmbH-Gesellschafters m.E. nicht auf die Befugnisse eines Kommanditisten geschlossen werden. Der Kommanditist ist viel näher dran, er haftet (eingeschränkt) persönlich. Ich bleibe deswegen derzeit bei meiner Einschätzung.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Da würde ich noch etwas differenzieren. Ich bin bei Dir, wenn wir den Prototyp der KG mit wenigen Kommanditisten haben, bei der sich diese auch noch persönlich in die Geschäfte einbringen. Deutlich einschränkend würde ich dagegen bei der Publikums-KG (Immobilien-, Medien- oder Schiff-Fonds etc.) argumentieren, die schon sehr einer reinen Kapitalbeteiligung angenähert sind.

    Im Übrigen: im Insolvenzfall haftet auch der GmbH-Gesellschafter der Masse gegenüber "persönlich", wenn er seine Einlage auf das Stammkapital nicht eingezahlt oder wieder herausgenommen hat...

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ok, die mögliche Differnzierung bei den Komnanditisten kann ich nachvollziehen. Irgendwie muss aber das zutreffend von La Flor de Cano genannte Steuerproblem gelöst sein.

    Das mit der persönlichen Haftung des GmbH-Gesellschafters auf seine Einlage meinst Du aber nicht ganz ernst im Vergleich mit der persönlichen Haftung des Kommanditisten gegenüber jedem KG-Gläubiger (solange der Kommanditanteil nicht vollständig bezahlt ist) oder? :cool:


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Der Hinweis auf die persönliche Haftung galt nur dem eröffneten Insolvenzverfahren. Dann sieht sich auch der Kommanditist "nur" der Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter ausgesetzt (§ 93 InsO).

    Im Übrigen hast Du natürlich Recht, Äpfel und Birnen...

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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