Sofortige Beschwerde gegen die Abänderung des pfandfreien Betrages

  • Hallo,
    meine Vorgängerin hat einen PfÜB erlassen. Es pfändet das Kind vertreten durch die Kindesmutter gegen den Vater rückständigen Unterhalt für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.01.2016. Der PfÜB wurde erlassen am 10.02.2016 mit einem pfändungsfreien Betrag von 1.180,00 EUR (830,00 EUR (Berechnung gem. § 850 d) + 350,00 EUR (Unterhalt, den der Vater monatlich an das Kind zahlt).

    Am 26.04.2016 hat die Kindesmutter dann die Herabsetzung des pfändungsfreien Betrages auf 830,00 EUR beantragt, da der Vater keinen Unterhalt mehr an das Kind zahlt, bzw. nicht den vollen Betrag (im März hat er 0,00 EUR gezahlt und im April nur 300,00 EUR. Für Mai hatte mir die Mutter nachgewiesen, dass nur 289,00 EUR gezahlt wurden). Daraufhin habe ich den pfändungsfreien Betrag herabgesetzt, mit der Begründung, dass der Vater seit März 2016 keinen, bzw. nicht den vollen Unterhalt gezahlt hat und damit seiner Unterhaltsverpflichtung nicht bzw. nicht vollständig nachkommt.

    Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner nun sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass das Gericht hier nur den Grundsicherungsbetrag, den Erwerbstätigenbonus und Wohnkosten nach den Richtlinien im Saale-Orla-Kreis angesetzt hat.
    Es würden aber weitere Beträge anfallen (für Miete, Strom, Gas, Haftpflichtversicherung, GEZ, ZASO, Internet, Telefon, Versicherungen, Rückzahlung Unterhaltsvorschuss an das Jugendamt, verschiedene Ratenzahlungen) und diese Beträge freibetragserhöhend zu berücksichtigen sind.
    Zudem hat er mir nun noch nachgewiesen, dass für Mai noch 66,00 EUR gezahlt wurden, somit hätte er im Mai seine Unterhaltsverpflichtung erfüllt, März stände aber noch komplett und April teilweise aus.

    Wie würdet ihr jetzt weiter vorgehen?
    Danke schon mal für eure Hilfe!!

  • Hallo,
    meine Vorgängerin hat einen PfÜB erlassen. Es pfändet das Kind vertreten durch die Kindesmutter gegen den Vater rückständigen Unterhalt für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.01.2016. Der PfÜB wurde erlassen am 10.02.2016 mit einem pfändungsfreien Betrag von 1.180,00 EUR (830,00 EUR (Berechnung gem. § 850 d) + 350,00 EUR (Unterhalt, den der Vater monatlich an das Kind zahlt).

    Am 26.04.2016 hat die Kindesmutter dann die Herabsetzung des pfändungsfreien Betrages auf 830,00 EUR beantragt, da der Vater keinen Unterhalt mehr an das Kind zahlt, bzw. nicht den vollen Betrag (im März hat er 0,00 EUR gezahlt und im April nur 300,00 EUR. Für Mai hatte mir die Mutter nachgewiesen, dass nur 289,00 EUR gezahlt wurden). Daraufhin habe ich den pfändungsfreien Betrag herabgesetzt, mit der Begründung, dass der Vater seit März 2016 keinen, bzw. nicht den vollen Unterhalt gezahlt hat und damit seiner Unterhaltsverpflichtung nicht bzw. nicht vollständig nachkommt.

    Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner nun sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass das Gericht hier nur den Grundsicherungsbetrag, den Erwerbstätigenbonus und Wohnkosten nach den Richtlinien im Saale-Orla-Kreis angesetzt hat.
    Es würden aber weitere Beträge anfallen (für Miete, Strom, Gas, Haftpflichtversicherung, GEZ, ZASO, Internet, Telefon, Versicherungen, Rückzahlung Unterhaltsvorschuss an das Jugendamt, verschiedene Ratenzahlungen) und diese Beträge freibetragserhöhend zu berücksichtigen sind.
    Zudem hat er mir nun noch nachgewiesen, dass für Mai noch 66,00 EUR gezahlt wurden, somit hätte er im Mai seine Unterhaltsverpflichtung erfüllt, März stände aber noch komplett und April teilweise aus.

    Wie würdet ihr jetzt weiter vorgehen?
    Danke schon mal für eure Hilfe!!


    (Hattest du den Schuldner vorher nicht zum Antrag des Gläubigers gehört ? Ungewöhnlich, dass er dies nun so umfangreich erst im Rechtsmittel geltend macht, egal.)

    Wie weiter vorgehen:
    Die Zwangsvollstreckung bis zur endgültigen Entscheidung über das Rechtsmittel des Schuldners einstweilen einstellen mit der Maßgabe, dass der Drittschuldner die nach dem Beschluss vom (...) den pfandfreien Betrag von 830 € übersteigenden pfändbaren Beträge zunächst einzubehalten hat.

    Parallel dem Gläubiger rechtliches Gehör zum Rechtsmittel gewähren.

  • "weitere Beträge anfallen (für Miete, Strom, Gas, Haftpflichtversicherung, GEZ, ZASO, Internet, Telefon, Versicherungen"
    sorry, genau dafür soll er den pfandfreien Betrag verwenden. Wenn du den üblichen Betrag festgesetzt hast, sehe ich da kein Problem.

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