Erhöhung §850d bei Bewährungsauflage

  • Hallo,

    das Arbeitseinkommen meines Schuldners ist wegen laufendem und rückständigem Unterhalt seiner beiden Kinder gepfändet (in einem Beschluss).
    Als pfandfreier Betrag nach § 850 d ZPO wurde nur der notwendige Selbstbehalt für den Schuldner festgesetzt. Weitere Kinder außer den beiden o.g. hat er nicht.

    Der Schuldner beantragt nunmehr die Erhöhung des pfandfreien Betrags, um seinen laufenden Unterhaltspflichten gegenüber den beiden o.g. Kindern nachkommen zu können.
    Er möchte also den zur Zeit gepfändeten laufenden Unterhalt selbst zahlen.
    Hintergrund ist, dass der Schuldner zu einer Freiheitsstrafe wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt wurde. Diese wurde zur Bewährung ausgesetzt.
    Eine Bewährungsauflage ist, dass der Schuldner seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt. Dies führt er auch als Begründung für seinen Antrag an.

    Die Gläubiger beantragen den Antrag zurückzuweisen, da sie auf Grund des bisherigen Verhaltens des Schuldners nicht davon ausgehen, dass er freiwillige Zahlungen leistet.

    Ist dem Schuldner hier die Möglichkeit zu geben den laufenden Unterhalt selbst zu zahlen? Oder kommt er seiner Bewährungsauflage nicht auch durch die Pfändung nach?
    Ohne Freigabe der Beträge ist der Schuldner nicht dazu in der Lage den Unterhalt an die Kinder zu zahlen. Auf der anderen Seite erhalten die Kinder den Unterhalt im Wege der Pfändung sicher. Bei freiwilligen Zahlungen des Schuldners besteht hierfür keine Gewähr und die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung liegen ja vor.

    Für Anregungen wäre ich dankbar.


  • Sehe ich auch so.

  • (...) Eine Bewährungsauflage ist, dass der Schuldner seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt. Dies führt er auch als Begründung für seinen Antrag an.

    Die Gläubiger beantragen den Antrag zurückzuweisen, da sie auf Grund des bisherigen Verhaltens des Schuldners nicht davon ausgehen, dass er freiwillige Zahlungen leistet.

    Ist dem Schuldner hier die Möglichkeit zu geben den laufenden Unterhalt selbst zu zahlen? Oder kommt er seiner Bewährungsauflage nicht auch durch die Pfändung nach? (...)


    Sehe ich auch so.

    Der Schuldner erfüllt seine Unterhaltspflicht auch durch die Pfändung.

    siehe auch: http://www.iww.de/ve/archiv/unte…ustimmen-f32750

    Ich erhebe gegen beide Meinungen Einspruch! :D

    Der Schuldner kommt durch die Pfändung nicht seiner Unterhaltspflicht nach. Das würde voraussetzen, daß der Dritte (hier der Drittschuldner) (1) freiwillig und (2) für den Schuldner zahlt. Die Zahlung des Drittschuldners erfolgt aber weder freiwillig, noch tut er dies für ( = anstelle des) den Schuldner(s). Er zahlt aufgrund des Pfändungspfandrechtes des Gläubigers an diesen zur Erfüllung seiner eigenen Schuldverpflichtung gegenüber dem Gläubiger, die er andernfalls gegenüber dem Schuldner zu erfüllen hätte. M. E. ein himmelweiter Unterschied. ;)

    In der Sache selbst besagt § 850d ZPO, daß im Rahmen des Freibetrages nur die dem Gläubiger vorgehenden oder gleichrangigen lfd. Verpflichtungen zu berücksichtigen sind. Damit ist also schon nicht die Forderung des pfändenden Gläubigers umfaßt. Soweit im Rahmen des § 850f Abs. 1 ZPO auch wegen persönlicher Gründe eine Änderung des Freibetrages erfolgen kann, setzt dies voraus, daß diesen Gründen nicht überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. Und da kann man die im Artikel des IWW zitierte Rspr. heranziehen, welche die überwiegenden Belange des Gläubigers zumindest dahingehend berücksichtigt, daß der Schuldner in der Vergangenheit sich bislang nicht als zuverlässig erwiesen hat. Der Schuldner muß sich also erst einmal bewähren, damit er das Gegenteil von dem glaubhaft macht, was bislang feststeht - seine Unzuverlässigkeit.

    Daß die freiwillige(!) Zahlung des gepfändeten Unterhaltes eine Bewährungsauflage ist, ändert daran m. E. nichts. Dann ist er zur Erfüllung der Bewährungsauflagen eben verpflichtet, entweder bei einem Dritten Schulden zu machen oder - was die Rspr. gerade bei mdj. Kindern ja verlangt - aufgrund seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit einen 2. (oder gar einen weiteren) Job anzunehmen, um in der Lage zu sein, seine Unterhaltspflicht und damit die Bewährungsauflagen zu erfüllen. Das jetzige Verhalten des Schuldners scheint mir da eher der bequeme(re) Weg zu sein, dem aber m. M. n. die Interessen der Gläubiger an der lfd. pünktlichen Zahlung entgegenstehen.

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich stimme Dir ja zu, dass die Kommentierungen darauf abstellen, dass es für die Berücksichtigung als unterhaltsberechtigte Person unerheblich ist, ob der Unterhalt freiwillig oder durch gerichtliche Anordnung im Wege einer Pfändung erbracht wird.

    Auch ist das VG meiner Meinung nach nicht berufen über einen Verstoß gegen die Bewährungsauflagen zu befinden.

    Andererseits muss man (wenn man es ganz genau sieht) beachten, dass der Drittschuldner keine Unterhaltsverpflichtung erfüllt sondern eine Pfändung beachtet und er deswegen nach §§ 366, 367 BGB tilgt, also die ältesten Rückstände zuerst, was dazu führt, dass der Schuldner (durch den Drittschuldner) gerade nicht den laufenden Unterhalt zahlt, sondern zunächst nur den Rückstand.

    Aber ich gebe zu bedenken, dass der Schuldner, sollte dem Antrag statt gegeben werden, sich wohl hüten wird, den laufenden Unterhalt nicht zu zahlen, weil er dann nämlich Urlaub an der Costa Knasta machen kann. Dann hätte (auch) der Unterhaltsgläubiger das Nachsehen.

    Man könnte dem Antrag des Schuldners mit der Begründung folgen, dass wegen des drohenden Verstoß gegen die Bewährungsauflagen nicht zu befürchten ist, dass der Schuldner seine laufende Unterhaltspflicht nicht erfüllt. Mag der Gläubigervertreter gegen diese Entscheidung RM einlegen.

  • Tia, da scheint das Strafrecht mit dem Vollstreckungsrecht zu kollidieren.

    Es kommt meines Erachtens gar nicht in Frage, dass hier der pfandfreie Betrag heraufgesetzt wird.

    Das, was die Gläubiger hier haben, haben sie sicher. Auf etwaige Späßchen freiwilliger Zahlungen des lfd. Unterhalts müssen sie sich nicht verweisen lassen.

    Hallo, sie sind vollstreckungsrechtlich legitime Gläubiger, keine Bewährungshelfer à la "dann schauen wir mal, ob das jetzt künftig klappen wird ..."

  • Dass der Schuldner seiner Unterhaltspflicht f r e i w i l l i g nachkommt, ist nicht Bewährungsauflage. In der Bewährungsauflage heißt es nur, dass der Schuldner seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen hat. Wenn der Unterhalt wegen einer Pfändung vom Arbeitseinkommen einbehalten und an die Unterhaltsgläubiger überwiesen wird, zahlt der Schuldner, wenn auch erzwungenermaßen, tatsächlich Unterhalt.
    Es käme wohl kein vernünftiger Mensch darauf, eine Bewährung zu widerrufen, nur weil der Unterhalt nicht über das Konto des Schuldners, sondern direkt aus seinem Arbeitseinkommen vom Drittschuldner überwiesen wird. :gruebel:

  • Dass der Schuldner seiner Unterhaltspflicht f r e i w i l l i g nachkommt, ist nicht Bewährungsauflage. In der Bewährungsauflage heißt es nur, dass der Schuldner seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen hat. Wenn der Unterhalt wegen einer Pfändung vom Arbeitseinkommen einbehalten und an die Unterhaltsgläubiger überwiesen wird, zahlt der Schuldner, wenn auch erzwungenermaßen, tatsächlich Unterhalt.
    Es käme wohl kein vernünftiger Mensch darauf, eine Bewährung zu widerrufen, nur weil der Unterhalt nicht über das Konto des Schuldners, sondern direkt aus seinem Arbeitseinkommen vom Drittschuldner überwiesen wird. :gruebel:


    Sehe ich genauso.

  • Dass der Schuldner seiner Unterhaltspflicht f r e i w i l l i g nachkommt, ist nicht Bewährungsauflage. In der Bewährungsauflage heißt es nur, dass der Schuldner seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen hat. Wenn der Unterhalt wegen einer Pfändung vom Arbeitseinkommen einbehalten und an die Unterhaltsgläubiger überwiesen wird, zahlt der Schuldner, wenn auch erzwungenermaßen, tatsächlich Unterhalt.
    Es käme wohl kein vernünftiger Mensch darauf, eine Bewährung zu widerrufen, nur weil der Unterhalt nicht über das Konto des Schuldners, sondern direkt aus seinem Arbeitseinkommen vom Drittschuldner überwiesen wird. :gruebel:

    Von freiwillig hatte ich auch nichts geschrieben. Habe auch nicht gesagt, dass dem Antrag statt zu geben ist sondern nur, dass man das eine oder andere bedenken müsste und was passieren könnte wenn was wäre.

    Ich stimme Euch ja zu, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass das zu Lasten des Schuldners gehen kann.

    Aber letztlich wird das nicht im Vollstreckungsverfahren entschieden, wie ich schon geschrieben habe.....

  • Andererseits muss man (wenn man es ganz genau sieht) beachten, dass der Drittschuldner keine Unterhaltsverpflichtung erfüllt sondern eine Pfändung beachtet und er deswegen nach §§ 366, 367 BGB tilgt, also die ältesten Rückstände zuerst, was dazu führt, dass der Schuldner (durch den Drittschuldner) gerade nicht den laufenden Unterhalt zahlt, sondern zunächst nur den Rückstand.


    :daumenrau

    Aber ich gebe zu bedenken, dass der Schuldner, sollte dem Antrag statt gegeben werden, sich wohl hüten wird, den laufenden Unterhalt nicht zu zahlen, weil er dann nämlich Urlaub an der Costa Knasta machen kann. Dann hätte (auch) der Unterhaltsgläubiger das Nachsehen.


    Diese Konsequenz könnte eintreten, absolut (s. aber nachfolgend weiter unten dazu). Nur ist es doch die Entscheidungsfreiheit der Gläubiger, ob sie ein solches Risiko eingehen wollen oder nicht.

    Man könnte dem Antrag des Schuldners mit der Begründung folgen, dass wegen des drohenden Verstoß gegen die Bewährungsauflagen nicht zu befürchten ist, dass der Schuldner seine laufende Unterhaltspflicht nicht erfüllt. Mag der Gläubigervertreter gegen diese Entscheidung RM einlegen.


    Diese Prognose (Behauptung) bei der Abwägung der Interessen halte ich dennoch nicht für so gewichtig, daß sie das überwiegende Interesse der Gläubiger verdrängen können. Die strafrechtliche Konsequenz seines Tuns ist ihm nicht erst seit der Verurteilung bekannt. Spätestens(!) seit der Anhörung im Ermittlungsverfahren der StA hätte er doch bereits seine Bemühungen ausweiten können, für ein ausreichendes Einkommen zur (freiwilligen) Unterhaltsleistung zu sorgen (Leistungsfähigkeit?)

    Dass der Schuldner seiner Unterhaltspflicht f r e i w i l l i g nachkommt, ist nicht Bewährungsauflage. In der Bewährungsauflage heißt es nur, dass der Schuldner seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen hat. Wenn der Unterhalt wegen einer Pfändung vom Arbeitseinkommen einbehalten und an die Unterhaltsgläubiger überwiesen wird, zahlt der Schuldner, wenn auch erzwungenermaßen, tatsächlich Unterhalt.
    Es käme wohl kein vernünftiger Mensch darauf, eine Bewährung zu widerrufen, nur weil der Unterhalt nicht über das Konto des Schuldners, sondern direkt aus seinem Arbeitseinkommen vom Drittschuldner überwiesen wird. :gruebel:


    Die strafrechtliche Beurteilung kann eigentlich hier letztlich außen vor bleiben (ggf. zur Vertiefung der Strafbarkeit: BGH, NJW 1959, 301, http://www.servat.unibe.ch/dfr/bs012185.html). Da Du sie aber ansprichst: Ich sehe das auch so wie Du, daß es letztlich nicht entscheidend ist, über wessen Konto das Geld fließt. Entscheidend ist m. E. aber, auf welcher Rechtsgrundlage die Unterhaltsforderung erfüllt wird (ob er sich also seiner Zahlungspflicht i. S. d. § 170 StGB "entzieht" - was also ein Unterlassen beinhaltet). Es ist eben nicht so, daß hier der Arbeitgeber zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist oder freiwillig für den Schuldner aufgrund der Pfändung anstatt des Schuldners nun "Unterhalt" zahlt. Der Arbeitgeber zahlt hier aufgrund der Pfändung "Arbeitseinkommen" und keinen Unterhalt, weil er seine eigene Verpflichtung zur Zahlung dem Schuldner gegenüber jetzt nur dem Gläubiger gegenüber erfüllen kann.

    Dagegen ist der Fall anders, wenn ein Dritter für den Schuldner "Unterhalt" zahlt. Das setzt dann aber zum einen die Zustimmung des Schuldners voraus (s. z. B. Rn. 13 der zitierten BGH-Entscheidung), so daß ein "Sich-Entziehen" für die Strafbarkeit dann man wohl zurecht nicht annehmen kann. Allerdings muß ich mir als Schuldner einer Forderung die Zahlungswilligkeit eines Dritten nicht aufoktroyieren lassen. Ich als Schuldner darf bestimmen, wem gegenüber ich in der Schuld stehen möchte bzw. eine Verpflichtung eingehen möchte. Daher ist die zwangsweisen Zahlung eines Dritten etwas ganz anderes, weil der Schuldner hier eben kein Mitspracherecht hat, sondern der Zwang ja gerade deshalb besteht, weil der Schuldner nicht freiwillig leistet (sich also entzieht).

    Das Argument, egal sei, wer und warum zahlt, verdreht m. E. deshalb Ursache und Wirkung. Die zwangsweise Beitreibung beruht auf dem Unterlassen des Schuldners, während das bei einer freiwilligen Zahlung (egal nun durch wen und über wessen Konto) gerade fehlt.

    Ob der Schuldner deshalb jetzt gegen die Bewährungsauflage verstößt, weil er meint, aufgrund des niedrigen Freibetrages nicht (freiwillig) zahlen zu können, kann m. E. deshalb auch dahingestellt bleibt. Wenn es so ist, dann kann sich der Schuldner ggf. auf seine Leistungsunfähigkeit erfolgreich berufen. Dann liegt auch kein Verstoß gegen die Erfüllung der Auflagen vor. Denn der Widerruf der Bewährung setzt nach § 56f Abs. 1 Nr. 3 StGB voraus, daß "gröblich" oder "beharrlich" gegen die Erfüllung der Auflagen verstoßen wurde. Dann sind wir aber wieder oben bei der Frage nach der Leistungsfähigkeit, inwieweit er sich also allein aufgrund des vermeintlich zu niedrigen Freibetrages auf seine Zahlungsunfähigkeit berufen kann und ob er nicht verpflichtet gewesen wäre, durch andere (ggf. zusätzliche) Arbeit die Einhaltung der Auflagen zu erfüllen. Denn wer die Zahlungsunfähigkeit selbst verschuldet (Unterlassen von Arbeitsbemühungen, obgleich Obliegenheit), verstößt gröblich (für den Fall des Ausschlagens von Arbeitsangeboten mit der Folge der Einstellung von Arbeitslosenunterstützung: vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 01.06.1979 - 4 Ws 289/79 -, JMBl NW 1979, 247; Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. § 56f Rn. 8).

    Deshalb kann die Bewährungsauflage m. M. n. auch nicht als Begründung für die Erhöhung des Freibetrages herhalten, die zudem das Interesse der Gläubiger dann auch verdrängen müßte.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Dann sind wir im Grundsatz ja alle wieder einmal einer Meinung.

    Die Frage, ob bei Unterhaltsrückstand und laufendem Unterhalt nach § 366 BGB zu verrechnen ist oder nicht, wurde hier schon einmal diskutiert: https://www.rechtspflegerforum.de/archive/index.php/t-14160.html

    Bei der steuerlichen Beurteilung geht der BFH bei der Pfändung von Unterhaltsrückständen und laufendem Unterhalt von einer Verrechnung nach § 366 BGB aus:

    "Werden Unterhaltsrückstände durch Pfändung beigetrieben, so hat die Tilgung älterer Rückstände Vorrang (BFH-Urteil vom 11.12.1992 (III R 7/90) BStBl. 1993 II S. 397)"

  • Dann sind wir im Grundsatz ja alle wieder einmal einer Meinung.

    Die Frage, ob bei Unterhaltsrückstand und laufendem Unterhalt nach § 366 BGB zu verrechnen ist oder nicht, wurde hier schon einmal diskutiert: https://www.rechtspflegerforum.de/archive/index.php/t-14160.html

    Bei der steuerlichen Beurteilung geht der BFH bei der Pfändung von Unterhaltsrückständen und laufendem Unterhalt von einer Verrechnung nach § 366 BGB aus:

    "Werden Unterhaltsrückstände durch Pfändung beigetrieben, so hat die Tilgung älterer Rückstände Vorrang (BFH-Urteil vom 11.12.1992 (III R 7/90) BStBl. 1993 II S. 397)"

    Oh ja, an die von mir angeregte Diskussion kann ich mich noch gut erinnern und ich bin auch weiterhin der Meinung, dass ich als Arbeitgeber und Drittschuldner mich nicht im Unterhaltsrecht sondern im Zwangsvollstreckungsrecht befinde (ebenso wie die FinVerw. sich im Steuerrecht bewegt und auch nicht im Unterhaltsrecht).

    Die Tilgungsfolge ist auch dann für den Drittschuldner besonders wichtig, wenn die ZV wegen des laufenden oder rückständigen Unterhalts (teilweise) eingestellt oder aufgehoben wird.

    Wir die ZV wegen der laufenden Unterhaltsansprüche rückwirkend eingestellt oder aufgehoben, dann kann ich das nur dann rückwirkend berücksichtigen, wenn ich die laufenden Unterhaltsbeträge nicht vorrangig bediene.

    Aber wenn das so ist, dann wird durch die Pfändung nicht (!) der laufende Unterhalt bedient und dann stellt sich die Frage, die mir schon die ganze Zeit im Kopf rum geht, ob der Schuldner seine Bewährungsauflage erfüllt.

    Zitat aus # 1:

    "Eine Bewährungsauflage ist, dass der Schuldner seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt."

    Durch die Pfändung kommt er wohl seinen Unterhaltsverpflichtungen in gewissem Rahmen nach, soweit er im Rahmen des Pfändungsschutzes nach § 850d ZPO dazu in der Lage ist.

    Oder könnte das so zu verstehen sein, dass er seine laufenden Unterhaltsforderungen erfüllt :gruebel:

  • Rechtliche Arbeitsanweisung der Deutschen Rentenversicherung (DRV):

    R6.2 Reihenfolge der Befriedigung bei der Pfändung wegen Unterhalts

    Reicht der zur Verfügung stehende Betrag nicht aus, die im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgeführten Forderungen (laufender Unterhalt, rückständiger Unterhalt, Zinsen und Kosten) auf einmal zu erfüllen, so ist bei der Befriedigung in folgender Reihenfolge zu verfahren (§§ 366 >>(BGB § 367 G0) analog):

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