Hallo,
das Arbeitseinkommen meines Schuldners ist wegen laufendem und rückständigem Unterhalt seiner beiden Kinder gepfändet (in einem Beschluss).
Als pfandfreier Betrag nach § 850 d ZPO wurde nur der notwendige Selbstbehalt für den Schuldner festgesetzt. Weitere Kinder außer den beiden o.g. hat er nicht.
Der Schuldner beantragt nunmehr die Erhöhung des pfandfreien Betrags, um seinen laufenden Unterhaltspflichten gegenüber den beiden o.g. Kindern nachkommen zu können.
Er möchte also den zur Zeit gepfändeten laufenden Unterhalt selbst zahlen.
Hintergrund ist, dass der Schuldner zu einer Freiheitsstrafe wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt wurde. Diese wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Eine Bewährungsauflage ist, dass der Schuldner seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt. Dies führt er auch als Begründung für seinen Antrag an.
Die Gläubiger beantragen den Antrag zurückzuweisen, da sie auf Grund des bisherigen Verhaltens des Schuldners nicht davon ausgehen, dass er freiwillige Zahlungen leistet.
Ist dem Schuldner hier die Möglichkeit zu geben den laufenden Unterhalt selbst zu zahlen? Oder kommt er seiner Bewährungsauflage nicht auch durch die Pfändung nach?
Ohne Freigabe der Beträge ist der Schuldner nicht dazu in der Lage den Unterhalt an die Kinder zu zahlen. Auf der anderen Seite erhalten die Kinder den Unterhalt im Wege der Pfändung sicher. Bei freiwilligen Zahlungen des Schuldners besteht hierfür keine Gewähr und die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung liegen ja vor.
Für Anregungen wäre ich dankbar.