Tod eines Miterben bei Erbauseinandersetzunng

  • Hallo,
    ich hätte folgenden Fall und konnte leider hierzu nichts finden:
    A, B, C in Erbengemeinschaft setzen sich in der Weise auseinander, dass C das Grundstück gegegn Zahlung eines Betrages übernehmen soll, In der Urkunde erfolgt Einigung und Bewilligung zwischen A,B, und C.
    Noch vor Eintragung des Eigentumswechsels verstirbt C. Meine Frage jetzt, ist die Bewilligung bindend? Im HRP steht, dass bei Erbauseinandersetzung die Bewilligung des Erblassers nicht die Grundbucheintragung der Erben ermöglicht, ok, was heißt das jetzt? Müssen die Erben nun die Bewilligung nochmals erklären? Oder Müssen A,B und die Erben nochmals beim Notar erscheinen und die Einigung und Bewilligung erklären? Diese wollen nicht, dass die Erben des C das Grundstück erhalten..

    Sorry, ich mach GB noch nicht so lange und wäre über Hilfe wirklich dankbar.

  • Die Erbauseinandersetzung ist ja nur der schuldrechtliche Aspekt dieser Sache. Dinglich vollzieht sich der Erwerb durch Auflassung und GB-Eintragung. Ich hab es jetzt nicht nachgelesen aber ich meine, dass im HRP irgendwo beim Thema Auflassung steht, dass beim Tod des Erwerbers nach Erklärung der Auflassung dessen Rechtsposition auf seine Erben übergeht, so dass jetzt - auf entsprechenden Antrag und beim Vorliegen von Erbnachweisen gemäß § 35 GBO - die Erben von C einzutragen sind (Grundlage: Auflassung vom ... sowie Erbschein bzw. eröffnete Vfg. v.T.w.).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zum Tod des Veräußerers nach Abgabe der beurkundeten Auflassungserklärung und Eintragungsbewilligung s. hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post981453
    und Gutachten des DNotI vom 31.12.1996, geändert am 15.01.2008; Abrufnummer 1120;

    Zum Tod des Erwerbers nach beurkundeter Auflassungserklärung hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post945663
    zum Eintragungstext s. vorstehend Ulf und hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1059460

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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