Hallo,
ich habe ein Verfahren auf Erlass einer vollstreckbaren Teilausfertigung nach § 7 UVG.
Habe den Schuldner zum Antrag gehört, aber noch nicht entschieden.
Sein Verfahrensbevollmächtigter im Unterhaltsverfahren moniert nunmehr, das keine Hörung des Verfahrensbevollmächtigten aus dem Unterhaltsverfahren erfolgte.
Zu Recht?
Habe immer nur den Schuldner selbst gehört.
Wie handhabt ihr das?
Anhörung Anwalt im Erteilungsverfahren vollstreckbare Teilausfertigung aufgrund 7 UVG
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Es wird nur der Schuldner gehört. Normalerweise ist die anwaltliche Angelegenheit mit Abschluss der Instanzen erledigt, sodass nicht davon auszugehen ist, dass er noch immer für den Fall späterer Forderungsübergänge ein Mandat hat.
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Ich gebe in solchen Fällen dem Anwalt Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 172 Abs. 1 Sätze 1 und 3 ZPO).
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Für mich zählt es nicht mehr zur erteilten VM, da ein neuer Gläubiger Ansprüche erhebt. D.H. ich höre nur den Schu. an.
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Danke für die Hinweise.
Ich schließe mich der Meinung von Andy K an. Habe es bisher auch immer so gehandhabt, dass ich ausschließlich den Schuldner gehört habe.
Werde jedoch nur in diesem Fall, zur Vermeidung von Streit, dem Anwalt nochmals den Antrag mit Frist einer Woche zuschicken.
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