Anhörung Anwalt im Erteilungsverfahren vollstreckbare Teilausfertigung aufgrund 7 UVG

  • Hallo,
    ich habe ein Verfahren auf Erlass einer vollstreckbaren Teilausfertigung nach § 7 UVG.
    Habe den Schuldner zum Antrag gehört, aber noch nicht entschieden.
    Sein Verfahrensbevollmächtigter im Unterhaltsverfahren moniert nunmehr, das keine Hörung des Verfahrensbevollmächtigten aus dem Unterhaltsverfahren erfolgte.
    Zu Recht?
    Habe immer nur den Schuldner selbst gehört.
    Wie handhabt ihr das?

    Der Computer ist eine großartige Erfindung. Es passieren genauso viele Fehler wie früher. Aber niemand ist daran schuld. :wechlach:

  • Es wird nur der Schuldner gehört. Normalerweise ist die anwaltliche Angelegenheit mit Abschluss der Instanzen erledigt, sodass nicht davon auszugehen ist, dass er noch immer für den Fall späterer Forderungsübergänge ein Mandat hat.

  • Danke für die Hinweise.
    Ich schließe mich der Meinung von Andy K an. Habe es bisher auch immer so gehandhabt, dass ich ausschließlich den Schuldner gehört habe.
    Werde jedoch nur in diesem Fall, zur Vermeidung von Streit, dem Anwalt nochmals den Antrag mit Frist einer Woche zuschicken.

    Der Computer ist eine großartige Erfindung. Es passieren genauso viele Fehler wie früher. Aber niemand ist daran schuld. :wechlach:

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