Vorgelegt wird ein notarieller Kaufvertrag über ein Grundstück. Der Verkäufer wird -in Ausübung einer General- und Vorsorgevollmacht- vertreten. Der Notar stellt Antrag für
a) den Verkäufer auf Löschung einer Erwerbsvormerkung,
b) den Verkäufer auf Löschung einer Grundschuld,
c) den Erwerber auf Eintragung der Eigentumsänderung.
Die Anträge sind an sich vollzugsreif.
Nach Eingang der vorgenannten Anträge legt ein Rechtsanwalt einen gerichtlichen Beschluss gemäß § 937 Abs. 2 ZPO vor, nach dem es dem Erwerber verboten ist, seine Eintragung als Eigentümer und die Eintragung einer entsprechenden Erwerbsvormerkung für das obige Grundstück zu beantragen oder einen bereits gestellten Eintragungsantrag aufrecht zu erhalten. Der Rechtsanwalt ersucht darum, diese Verbote zu beachten.
In der Begründung des Beschlusses wird ausgeführt, dass der Antragsteller (dies ist der Erwerber und der Vormerkungsberechtigte) glaubhaft gemacht hat, dass die General- und Vorsorgevollmacht missbräuchlich verwendet wurde.
1) Ist von dem Verbot auch die Löschung der Grundschuld betroffen?
2) Wie ist hier generell vorzugehen?