Georgisches Güterrecht

  • Zu Georgien führt Süß in seiner Anmerkung zum Beschluss des OLG Hamm vom 8.10.2009, I-15 Wx 292/08 in der MittBayNot 3/2010, 223 ff
    http://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_2010_3.pdf
    auf der Seite 228 aus:

    „Die Ermittlung der Rückverweisung ist mit allen Unsicherheiten verknüpft, die mit der Feststellung des in solch „exotischen“ Staaten geltenden IPR regelmäßig verbunden sind. Außer der Russischen Föderation ist für Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisien, Litauen, Moldawien und Tadschikistan24 eine (wandelbare) Anknüpfung an den aktuellen gemeinsamen Wohnsitz der Eheleute anzunehmen, so dass es hier wohl zu einer Rückverweisung kommt. In Georgien, Polen, Rumänien, der Tschechischen und der Slowakischen Republik, der Ukraine und Ungarn knüpft man das Güterstatut (regelmäßig wandelbar) an die Staatsangehörigkeit beider Eheleute an. Hier kommt eine Rückverweisung auf das deutsche Güterrecht also nur dann in Betracht, wenn die Spätaussiedler in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit unter Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit erworben haben. Einige Staaten kennen keine komplette IPR-Kodifikation. Das betrifft z. B. Armenien, Belarus (Weißrussland), Lettland, Turkmenistan und Usbekistan. Hier bleibt die Rückverweisung unsicher“

    Diese Ausführungen halte ich im Hinblick auf die zwar Ukraine für falsch, weil hier das Gleiche gilt, wie für die Russische Föderation; s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…723#post1082723
    für Georgien ist mir aber nichts anderes bekannt. Ggf. müsstest Du im Bergmann/Ferid/Henrich, Intern. Ehe- und Kindschaftsrecht
    https://www.bergmann-aktuell.de/bergmann-aktue…laenderberichte
    nachlesen.

    Das Gutachten des DNotI vom 15.04.2010, geändert am 22.04.2010, Abrufnummer: 99736
    führt zu Georgien aus (Hervorhebung durch mich) :

    „Georgien: Art. 45 des Gesetzes v. 29.4.1998 zur Regelung des internationalen Privatrechts Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit bzw. letzten gemeinsamen Staatsangehörigkeit; bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten Recht am gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt (Güterstatut wandelbar) Rechtswahl möglich; wählbar Recht der Staatsangehörigkeit eines Ehegatten oder des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts eines Ehegatten bzw. für Immobilien Recht des Lageortes. Zeitlicher Anwendungsbereich: keine Regelung ersichtlich (Ciklauri-Lammich, a. a. O., Stand 1.2.2009)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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