Vollstreckbare Ausf. KFB zurückverlangen ?

  • Ich hatte einen KFB erlassen. Der Schuldner hatte gegen den KFB Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat nunmehr den Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung der Kosten zurückgewiesen (Notwendigkeit der Kosten waren vom Gläubiger nicht ausreichend dargelegt - § 788 ZPO RN 9a, 31. Aufl. Zöller). Blöde Frage: muss ich meine vollstreckbare Ausfertigung des KFB zurückfordern beim Gläubiger oder ist der KFB damit auch aufgehoben ?

  • Der GV, der die Vollstreckbare zum Vollstrecken bekommt, weiß doch nicht, dass er aufgehoben ist. Ich würde die zurückfordern.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Denke ich auch und eine Aufhebung im Sinne von § 775.1 ZPO ist es auch nicht. Hatte ich auch noch nicht. Man lernt nicht aus.
    Danke für die Antwort.

  • Ich hatte einen KFB erlassen. Der Schuldner hatte gegen den KFB Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat nunmehr den Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung der Kosten zurückgewiesen (Notwendigkeit der Kosten waren vom Gläubiger nicht ausreichend dargelegt - § 788 ZPO RN 9a, 31. Aufl. Zöller). Blöde Frage: muss ich meine vollstreckbare Ausfertigung des KFB zurückfordern beim Gläubiger oder ist der KFB damit auch aufgehoben ?

    Der Beschluss des Beschwerdegerichts sollte doch in diesem Fall eigentlich lauten:

    Unter Aufhebung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts vom (...) wird der Festsetzungsantrag des Gläubigers vom (...) zurückgewiesen.

    In dem Fall würde ich die bereits erteilte Vollstreckbare vom Gl. zurückfordern.
    Wenn er dem nicht nachkommt, kann man allerdings an dieser Stelle mehr nicht machen.

    Wenn der Gl. daraus gleichwohl sogar vollstrecken sollte, stellte der Beschluss des Beschwerdegerichts eine Entscheidung gem. § 775 Nr. 1 ZPO dar, mit der der Schuldner die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme erwirken kann, § 776 ZPO.

  • Mangels Rechtsgrundlage ist eine solche Herausgabeaufforderung unzulässig.

    Im übrigen sollte auch auffallen, dass es etwas seltsam erscheint, wenn der Rpfl. einer vom UdG erteilten vollstreckbaren Ausfertigung nachrennt. Wer der Meinung ist, das machen zu müssen, sollte es daher auf den UdG abdrücken.

  • Auffordern kann man doch viel. Die Frage ist, ob man es auch zwangsweise durchsetzen kann.

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  • Der Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist bürgerlich-rechtlicher Art und wird vom Schuldner gegen den Gläubiger geltend gemacht, notfalls durch Herausgabeklage, und nicht vom Gericht gegen den Gläubiger.

    Das Gericht darf nie vollstreckbare Ausfertigungen von Entscheidungen zurückfordern, die aufgehoben wurden. Erstens wird sich oft ergeben, dass der Gläubiger die vollstreckbare Ausfertigung bereits entwertet dem Schuldner ausgefolgt hat. Was dann? Zweitens: was machst du mit den nach § 788 ZPO mitvollstreckbaren Vollstreckungsunterlagen über die Kosten der ZwV? Forderst Du die auch vom Gläubiger? Oder nur den Titel, und der Rest geht an den Schuldner?

    Nein, nein, es gibt, wie der Vorredner schon ausführte, keine Rechtsgrundlage für ein solches Ansinnen - und das ist auch gut so.

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

    Einmal editiert, zuletzt von Uldis (23. September 2016 um 10:13)

  • ...

    Das Gericht darf nie vollstreckbare Ausfertigungen von Entscheidungen zurückfordern, die aufgehoben wurden.
    ...

    Und wo steht das, dass ich das nicht darf? Deine gründe mögen was für sich haben, auch wenn ich kein Problem darin sehe, zurückzufordern. Entweder kommt was oder nicht, ganz einfach.

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  • Naja, was heiß "fordern".

    Zwar finde ich daran nichts verwerfliches, den Gläubiger darum zu bitten, die Vollstreckbare zur Akte zurückzureichen.

    Aber ihr habt Recht, mehr als diese Bitte kann man eh nicht an den Gl. richten, irgendein "Zwangsmittel" hat man erst recht nicht - dann kann man sich das natürlich auch gleich sparen.

    Überzeugt :daumenrau

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