Hallo Kollegen.
Mir liegt der Fall vor, dass A erbberechtigt ist, aber dement ist. Er ist eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht des A vorhanden, wonach seine Ehefrau ihn in " allen Vermögens-, Renten- oder Versorgungs-, Steuer- und sonstigen Rechtsangelegenheiten in jeder denkbaren Richtung auch über den Tod hinaus vertreten kann." Sodann folgt eine Einzelauflistung, wie folgt: "Die Vollmacht berechtigt insbesondere: Ja zur Verwaltung des Vermögens, Ja zur Verfügung über Vermögensgegenstände, Ja zu geschäftsähnlichen Handlungen und zu allen Verfahrenshandlungen Nein zum Vermögenserwerb".
Mich irritiert das "Nein zum Vermögenserwerb". Die Erbschaftsannahme ist ein Vermögenserwerb, jedoch nicht entgeltlich. Daher denke ich, dass die Vollmacht für die Annahme der Erbschaft schon ausreichen dürfte, zumal ein "Ja" erteilt wurde zu allen Verfahrenshandlungen.
Wie seht Ihr das?
Vielen Dank.