Umfang Reichweite Vorsorgevollmacht

  • Hallo Kollegen.

    Mir liegt der Fall vor, dass A erbberechtigt ist, aber dement ist. Er ist eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht des A vorhanden, wonach seine Ehefrau ihn in " allen Vermögens-, Renten- oder Versorgungs-, Steuer- und sonstigen Rechtsangelegenheiten in jeder denkbaren Richtung auch über den Tod hinaus vertreten kann." Sodann folgt eine Einzelauflistung, wie folgt: "Die Vollmacht berechtigt insbesondere: Ja zur Verwaltung des Vermögens, Ja zur Verfügung über Vermögensgegenstände, Ja zu geschäftsähnlichen Handlungen und zu allen Verfahrenshandlungen Nein zum Vermögenserwerb".

    Mich irritiert das "Nein zum Vermögenserwerb". Die Erbschaftsannahme ist ein Vermögenserwerb, jedoch nicht entgeltlich. Daher denke ich, dass die Vollmacht für die Annahme der Erbschaft schon ausreichen dürfte, zumal ein "Ja" erteilt wurde zu allen Verfahrenshandlungen.

    Wie seht Ihr das?

    Vielen Dank.

  • Die Erbschaft wird doch nicht durch Annahme erworben, sondern sie fällt zu und kann nur ausgeschlagen werden. Mit Vermögenserwerb ist m.E. Kauf von irgendetwas auf Kosten des Ehemannes gemeint.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Äh... § 1943 BGB: Wird nciht ausgeschlagen, gilt die Erbschaft als angenommen. Da muss dann nichts mehr groß erklärt werden.

    Und darüber hinaus wird mit "Vermögenserwerb: nein" (wer kreuzt denn da "Nein" an?!?) wohl nur der rechtsgeschäftliche Erwerb gemeint sein können.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das Problem ist der Beginn der Ausschlagungsfrist (die Kenntnis).

    Kenntnis des dementen Erben ist unbeachtlich. Und wenn die Bevollmächtigte nicht bevollmächtigt ist, vom Anfall der Erbschaft für den Erben Kenntnis zu nehmen?

    Wann beginnt die Ausschlagungsfrist?
    Wann endet die Ausschlagungsfrist? 6 Wochen nach Beginn oder evtl. sogar 6 Monate nach Beginn (wenn der Erbe oder ein evtl. Bevollmächtigter oder ein evtl. noch zu bestellender Betreuer sich bei Fristbeginn im Ausland befindet).

  • "In jeder Denkbaren Richtung" und "geschäftsähnliche Handlungen: ja" dürfte für den Beginn der Ausschlagungsfrist, jedenfalls aber für eine ausdrückliche Annahme, ausreichen.

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  • Wenn es sich um eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht handelt, reicht dies für die Ausschlagungserklärung doch sowieso nicht aus, da bzgl. der Vollmacht die Form der öffentlichen Beglaubigung verlangt wird.

  • Wenn es sich um eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht handelt, reicht dies für die Ausschlagungserklärung doch sowieso nicht aus, da bzgl. der Vollmacht die Form der öffentlichen Beglaubigung verlangt wird.


    Es geht ja darum, ob angenommen werden kann.

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  • Hallo,

    wann beginnt die Frist, wenn eine handschriftliche Vollmacht vorliegt und ein Betreuer für die Ausschlagung bestellt werden muss? Bevollmächtigter und Betreuer werden vermutlich ein und dieselbe Person sein. Beginnt die Frist dann erst, wenn der Bevollmächtigte zum Betreuer bestellt wurde?

  • Ja. Wenn der Erbe geschäftsunfähig ist, setzt seine Kenntniserlangung - so sie überhaupt erfolgt ist - die Frist nicht in Gang, ebensowenig die des "Bevollmächtigten", weil er aufgrund dieser Vollmacht nicht ausschlagen kann.

    Maßgebend ist die Kenntniserlangung des Betreuers, und dafür muss erstmal ein Betreuer bestellt sein.

  • Da die Vollmacht materiell wirksam ist, dürfte es dogmatisch zutreffender sein, die Kenntniserlangung des Bevollmächtigten für den Fristbeginn ausreichen zu lassen, aber dann sogleich eine Hemmung der Frist anzunehmen, weil der Bevollmächtigte aufgrund der Vollmacht nicht ausschlagen kann. Auf die Kenntniserlangung des zu bestellenden Betreuers kommt es dann nicht mehr an, sodass die Ausschlagungsfrist sofort mit dem Wirksamwerden der Betreuerbestellung weiterläuft.

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