Vergütungsfestsetzung bei Berücksichtigung irrtümlichen Masseeinzahlungen

  • Hallo, ich wusste leider nicht, wie ich die Themenüberschrift formulieren sollte. Es geht um folgendes:


    In einem Insoverfahren bei mir erfolgte eine irrtümliche Überweisung auf das Massekonto. Es ist eine ausreichende Masse vorhanden. Der Insolvenzverwalter hat bereits vor Schlussbericht diesen Betrag zurücküberwiesen.
    Jetzt beantragt er die Vergütungsfestsetzung und hat diesen irrtümlichen Betrag unter Berufung auf BGH IX ZR 164/14 zutreffenderweise mit in die Berechnungsgrundlage aufgenommen.

    Allerdings sagt der BGH ja, dass die Mehrkosten, die durch diese erhöhte Berechnungsgrundlage für die Vergütung (und auch Gerichtskosten) von der Fehlüberweisung abzuziehen sind. Das hat der Verwalter nicht gemacht. Ich frage mich jetzt, wie ich das in dem Vergütungsbeschluss berücksichtigen kann? Ich setze ja die volle Summe fest. Aber ziehe ich denn jetzt diesen Mehrbetrag ab und verweigere dem Verwalter ín dieser Höhe die Entnahme aus der Masse ? oder habt Ihr einen anderen Vorschlag/ Idee?

    Danke

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • a. erst einmal prüfen, ob die Entscheidung überhaupt anwendbar ist, Anderkonto pp;

    b. wann hat der IV denn die Rücküberweisung getätigt? Vor oder nach der Veröffentlichung der Entscheidung? Falls danach: erhöht die Falschüberweisung den Regelsatz merklich (> 5%) ?
    Genügt dem IV der sanfte Hinweis, dass hier Schadenersatzansprüche im Raum stehen und er sich doch mal was überlegen solle. Die Schadenersatzansprüche von der Vergütung abzusetzen halte ich unter Hinweis auf BGH vom 06.11.2014, IX ZB 90/12, für nicht möglich.

    c. hier habe ich noch einen Aufsatz zu dem Thema gefunden, Hentrich, ZInsO 2015, 1093ff.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (22. September 2016 um 12:05) aus folgendem Grund: Fundstelle ergänzt

  • Ich werde das mal mit dem Verwalter besprechen. Zwar erhöht die Überweisung die Berechnungsgrundlage wirklich unmerklich. Insofern käme wohl ein SOI nicht in Frage. Auf der anderen Seite möchte ich das auch nicht als unwesentlich einfach so unter den Tisch kehren. Denn der Verwalter hat den Betrag ja auch extra als Berechnungsgrundlage mit aufgenommen (hätte ja wegen Pipifax-Beträgen auch darauf verzichten können). Das wird wohl eher Prinzipienreiterei ;)...

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  • Führt die Fehlüberweisung denn zu einem Gerichtskostensprung?

    Praktisch Quantensprung ;): um 450,00 € bei knapp 10.000 € (1 Stufe).

    Es kommt darauf an, auf welches Konto die versehentliche Zahlung erfolgte. War es das bereits insolvenzbefangene Konto des Schuldners (und sei es auch eine Zahlung auf das Schuldnerkonto bei angeordneter Zustimmungsverwaltung) dann Masse. Erfolge die Zahlung auf das "Anderkonto" des Verwalters, dann keine Masse vgl.

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…179&pos=0&anz=1

    Oki, ist schon etwas strange, dass die Verwalterkonten keine Insolvenzmasse sind..... wie kann dann noch eine Hinterlegungsstelle bestimmt werden, wäre diese dann Masse ?.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • [quote='Defaitist','RE: Vergütungsfestsetzung bei Berücksichtigung irrtümlichen Masseeinzahlungen, ist schon etwas strange, dass die Verwalterkonten keine Insolvenzmasse sind..... /QUOTE]

    Es dürfen halt keine Anderkonten sein, sondern ein für die Insolvenzmasse eingerichtes Treuhandkonto, vergl. OLG Köln vom 31.05.2006, 13 U 97/05 bzw. BGH vom 19.05.1988, III ZR 38/87.

    OLG Köln: Insolvenzverwalter sind gesetzliche (Ermächtigungs-)Treuhänder, denen das ihnen anvertraute Vermögen nicht zu vollem Recht, sondern nur zur gesetzlichen Verwaltung überlassen ist. Ihnen anvertraute Gelder eignen sich deshalb ihrer Natur nach nicht zur Anlage auf einem Anderkonto. Auch wenn ein Angehöriger der zur Eröffnung von Anderkonten berechtigten Berufsgruppen Insolvenzverwalter eingesetzt ist, besteht für die Errichtung eines solchen Kontos kein Bedürfnis. Vielmehr ist in diesen Fällen die Einrichtung eines Kontos auf den Namen des Verwalters als Partei kraft Amtes mit zusätzlicher Bezeichnung als Sonderkonto für die Masse üblich und angebracht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • [quote='Defaitist','RE: Vergütungsfestsetzung bei Berücksichtigung irrtümlichen Masseeinzahlungen, ist schon etwas strange, dass die Verwalterkonten keine Insolvenzmasse sind..... /QUOTE]

    Es dürfen halt keine Anderkonten sein, sondern ein für die Insolvenzmasse eingerichtes Treuhandkonto, vergl. OLG Köln vom 31.05.2006, 13 U 97/05 bzw. BGH vom 19.05.1988, III ZR 38/87.

    OLG Köln: Insolvenzverwalter sind gesetzliche (Ermächtigungs-)Treuhänder, denen das ihnen anvertraute Vermögen nicht zu vollem Recht, sondern nur zur gesetzlichen Verwaltung überlassen ist. Ihnen anvertraute Gelder eignen sich deshalb ihrer Natur nach nicht zur Anlage auf einem Anderkonto. Auch wenn ein Angehöriger der zur Eröffnung von Anderkonten berechtigten Berufsgruppen Insolvenzverwalter eingesetzt ist, besteht für die Errichtung eines solchen Kontos kein Bedürfnis. Vielmehr ist in diesen Fällen die Einrichtung eines Kontos auf den Namen des Verwalters als Partei kraft Amtes mit zusätzlicher Bezeichnung als Sonderkonto für die Masse üblich und angebracht.


    Nun mal zusammengefasst:
    1. Anderkonten sind offene Treuhandkonten, aber nicht Masse
    2. Sonderkonten sind offene Treuhandkonten, aber Masse

    In diesem Zusammenhang ergeben sich folgende Fragen:
    1. ist ein Konto in offener Treuhand ausreichend (so hab ich das bisher gesehen)
    2. wie kann ich einem Kontoauszug ansehen, ob es ein "Anderkonto" oder ein "Sonderkonto" ist (bisher war mir ausreichend: Max Verwalter i.S. Pleite GmbH).
    3. sind die Insolvenzverwalter - sofern RA - nun verpflichtet, ein Sonderkonto anzulegen (m.E. reicht die offene Treuhand aus).

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  • Alleine dem Kontoauszug wirst Du es nicht wohl ansehen können, ob es ein Ander- oder Sonderkonto ist, es sei den, da gibt es eine spezielle Kennzeichnung, die mir nicht geläufig ist.

    Aufgrund der doch sehr detailierten Ausführungen des OLG Köln, gehe ich einmal davon aus, dass, obwohl immer als "Anderkonto" bezeichnet, es sich vorwiegend um Sonderkonten handelt, die von den (vorl.) Insolvenzverwalter eröffnet werden. Die hiesigen Banken wollen auch immer einen Beschluss sehen, um ein Konto, mit der Schuldnerbezeichnung im Annex, zu eröffnen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Alleine dem Kontoauszug wirst Du es nicht wohl ansehen können, ob es ein Ander- oder Sonderkonto ist, es sei den, da gibt es eine spezielle Kennzeichnung, die mir nicht geläufig ist.

    Aufgrund der doch sehr detailierten Ausführungen des OLG Köln, gehe ich einmal davon aus, dass, obwohl immer als "Anderkonto" bezeichnet, es sich vorwiegend um Sonderkonten handelt, die von den (vorl.) Insolvenzverwalter eröffnet werden. Die hiesigen Banken wollen auch immer einen Beschluss sehen, um ein Konto, mit der Schuldnerbezeichnung im Annex, zu eröffnen.

    Genau, da bin ich jetzt auch etwas verwirrt:confused:. Es handelt sich halt um das übliche "Treuhandkonto" ? Ist das nun das eine oder das andere ? Hat das denn andere Auswirkungen, wenn es dann das Konto des (endgültigen) Verwalters ist ? Das bleibt dann doch das Sonderkonto, oder :oops:?

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  • Alleine dem Kontoauszug wirst Du es nicht wohl ansehen können, ob es ein Ander- oder Sonderkonto ist, es sei den, da gibt es eine spezielle Kennzeichnung, die mir nicht geläufig ist.

    Aufgrund der doch sehr detailierten Ausführungen des OLG Köln, gehe ich einmal davon aus, dass, obwohl immer als "Anderkonto" bezeichnet, es sich vorwiegend um Sonderkonten handelt, die von den (vorl.) Insolvenzverwalter eröffnet werden. Die hiesigen Banken wollen auch immer einen Beschluss sehen, um ein Konto, mit der Schuldnerbezeichnung im Annex, zu eröffnen.

    Genau, da bin ich jetzt auch etwas verwirrt:confused:. Es handelt sich halt um das übliche "Treuhandkonto" ? Ist das nun das eine oder das andere ? Hat das denn andere Auswirkungen, wenn es dann das Konto des (endgültigen) Verwalters ist ? Das bleibt dann doch das Sonderkonto, oder :oops:?

    Die Art des Kontos wird bei dessen Eröffnung festgelegt, vergl. beispielsweise AGB Sparkasse. Einmal Anderkonto, immer Anderkonto. Und stirbt der IV oder verliert seine Zulassung, dann ist der von der Rechtsanwaltskammer bestellte Abwickler über das Konto verfügungsbefugt, nicht der neue IV.

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