Nachtragsverteilung - Wer "verkauft" die Immobilie ?

  • Verbraucherinsolvenzverfahren aufgehoben, Schuldner "erfährt" erst in der Restschuldbefreiungsphase, dass er noch während der eröffneten Inso ein Grundstück geerbt hat und informiert seinen Treuhänder. Es gibt auch einen Interessenten für das Grundstück der einen realistischen Preis zahlen möchte.


    Wie erfolgt denn der weitere Ablauf konkret in der Praxis ?

    So weit klar: Es wird eine Nachtragsverteilung angeordnet. Den Antrag stellt der Treuhänder ?

    Aber dann:

    Wer verkauft dann konkret das Grundstück, also wer unterschreibt beim Notar ? Der Schuldner selbst oder der Treuhänder ?

    Und woraus legitimiert sich der Treuhänder - genügt hierzu der Beschluss über die Nachtragsverteilung oder wird er formal erst nochmal zum Verwalter für diesen Massebestandteil bestellt oder wie geschieht dies konkret ?

    Wird der Kaufvertrag dann auch so gefasst, dass der Kaufpreis über Notar direkt auf das Insolvenzanderkonto fließt ?

  • Danke,

    d.h. der Treuhänder wickelt dann den Verkauf mit dem NTV-Beschluss ab und ist durch den Beschluss selbst legitimiert.

    Und BGH IX ZB 229/06 würd ich dann so verstehen, dass nach bereits erfolgter Auflassung und Antrag beim Grundbuchamt kein Zugriff mehr auf den Verkaufserlös möglich wäre ?


    Passt dann auch zu der Frage vorher: Also NTV immer nur solange es noch um einen Bestandteil der Masse geht, aber nicht mehr, wenn dieser bereits durch den Schuldner verwertet wurde ?

    Und ansonsten: unbefristete Nachtragsverteilung möglich ? "Eine Nachtragsverteilung hat noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu erfolgen, falls unbekannte Vermögensgegenstände des Schuldners aufgefunden werden (Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 17 Rn. 187)." BGH IX ZB 172/07 ??

  • Danke,

    d.h. der Treuhänder wickelt dann den Verkauf mit dem NTV-Beschluss ab und ist durch den Beschluss selbst legitimiert.

    Und BGH IX ZB 229/06 würd ich dann so verstehen, dass nach bereits erfolgter Auflassung und Antrag beim Grundbuchamt kein Zugriff mehr auf den Verkaufserlös möglich wäre ?


    Passt dann auch zu der Frage vorher: Also NTV immer nur solange es noch um einen Bestandteil der Masse geht, aber nicht mehr, wenn dieser bereits durch den Schuldner verwertet wurde ?

    Wenn es um den Gegenstand selbst geht, ja, wenn es um das Surrogat geht, wie hier den Kaufpreis, nein, vergl. BGH vom 26.01.2012, IX ZB 111/10.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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