Hallo zusammen,
mit einem ganzen Wald vor dem Kopf muss ich mal eine Frage stellen.
Im Grundbuch sind A und B eingetragen. A verkauft an C im eigenen Namen und aufgrund mündlich erteilter Vollmacht von B.
Anstatt einer Genehmigungserklärung reicht der Notar nun eine Vollmachtsbestätigung ein:
"Vom Inhalt der UR ... des Notars .... vom .... wurde Kenntnis genommen. Die mündlich erteilte Vollmacht wird bestätigt."
Hatte jemand schon mal so einen Fall?
Als ich nun hin und her, vor und zurück gelesen habe, bin ich auf die allseits beliebten Probleme zwischen § 167 II BGB gegen § 311b BGB Form der Vollmacht und Bindungswirkungen (bei Genehmigung kein Problem - sh. Schöner/Stöber Rd.-Nr. 3537) gestoßen.
Wäre für einen Wink mit Zaunpfahl oder einem ganzen Gartenzaun dankbar.