Mündliche Vollmacht mit Vollmachtsbestätigung (ohne Genehmigung)

  • Hallo zusammen,

    mit einem ganzen Wald vor dem Kopf muss ich mal eine Frage stellen.

    Im Grundbuch sind A und B eingetragen. A verkauft an C im eigenen Namen und aufgrund mündlich erteilter Vollmacht von B.

    Anstatt einer Genehmigungserklärung reicht der Notar nun eine Vollmachtsbestätigung ein:

    "Vom Inhalt der UR ... des Notars .... vom .... wurde Kenntnis genommen. Die mündlich erteilte Vollmacht wird bestätigt."

    Hatte jemand schon mal so einen Fall?

    Als ich nun hin und her, vor und zurück gelesen habe, bin ich auf die allseits beliebten Probleme zwischen § 167 II BGB gegen § 311b BGB Form der Vollmacht und Bindungswirkungen (bei Genehmigung kein Problem - sh. Schöner/Stöber Rd.-Nr. 3537) gestoßen.

    Wäre für einen Wink mit Zaunpfahl oder einem ganzen Gartenzaun dankbar.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Wenn jemand behauptet, aufgrund mündlicher oder schriftlicher Vollmacht zu handeln, ist eine Vollmachtsbestätigung in notariell beurkundeter oder notariell beglaubigter Form die richtige Erklärund. Der Vollmachtgeber bestätigt die behauptete Vollmacht in grundbuchtauglicher Form.

    Behauptet jemand mangels Vollmacht Vertreter ohne Vertretungsmacht zu sein, ist eine Genehmigung die erforderliche Erklärung.

    So falsch bei Vertretung ohne Vertretungsmacht eine Vollmachtsbestätigung wäre, so "falsch" ist in ersterem Fall m. E. eine Genehmigung.

  • Danke, ja manchmal steht auch was in einer Randnummer weiter vorn. Man sollte seinem Gefühl trauen, er bestätigt die Vollmacht, was will man mehr aber wenn man dann auf die Problematik mit 311b usw. stößt, wird man ein wenig :oops:.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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