Ergänzungspfleger will Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV RVG

  • Hallo,

    ein bestellter Ergänzungspfleger ( Anwalt, aber als solcher nicht bestellt) beantragt die Vergütung nach § 3 VBVG, macht gleichzeitig aber nach 7005 VV RVG Tage- und Abwesenheitsgeld geltend. Zudem auch Pauschale für Post und Telefon nach 7002 VV RVG.

    Kann er das denn ? Und wenn ja, über welche Verweisungsnorm? Stehe auf dem Schlauch....:confused::confused::confused:

  • Es wurde aber festgestellt, dass er sein Amt berufsmäßig ausübt?

    Ansonsten kann er nur entweder nach VBVG abrechnen oder nach RVG. Die Abrechnung nach RVG ist gemäß § 1835 Abs. 3 BGB möglich. Wenn aus der Bestellung nichts hervorgeht, muss man einschätzen, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die typischerweise von einem Anwalt verrichtet wird.
    Sofern sich der Anspruch gegen die Staatskasse richtet, wäre hierzu sowieso der Bezirksrevisor zu hören.

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