Ein bisher in meiner doch schon langen Dienstzeit noch nicht vorgekommener Fall (und das am Freitag):
Einem Verein wurde die Rechtsfähigkeit entzogen (§ 43 BGB). Der Verein wurde in der Folge im Vereinsregister gelöscht.
Nunmehr (11 Jahre nach Entzug der Rechtsfähigkeit und Löschung im Vereinsregister) stellt sich heraus, dass der Verein noch Vermögen hat (Anteil an einer GmbH). Diese Anteil soll nun veräußert werden.
Das Registergericht verweist an das Betreuungsgericht (Pflegschaft § 1913 BGB).
Die Registerakten sind ausgesondert. Es ist mangels vorliegendem Satzungswortlaut nicht mehr festzustellen, ob es nach der Satzung einen Anfallberechtigten gab oder ob das Vereinsvermögen den (verbliebenen) Vereinsmitgliedern angefallen ist. Evtl. kam es auch zum Anfall an den Fiskus.
Nun meine Frage:
Ist die Pflegschaft nach § 1913 BGB beim vorliegenden Sachverhalt der richtige Weg.
Oder ist es nicht sinnvoller, dass das Nachlassgericht den Fiskus als Rechtsnachfolger feststellt (§ 46 BGB mit Verweisung auf § 1936 BGB).
Auch im Falle der Bestellung eines Pflegers nach § 1913 BGB und der genehmigungspflichtigen Veräußerung (§ 1812 BGB) wird nach Abzug des Pflegerhonorars der evtl. Rest des Verkaufserlöses zu hinterlegen sein.
Die Feststellung des Fiskus als Rechtsnachfolger durch das Nachlassgericht scheint mir hier der vermeintlich bessere Weg zu sein.
Meinungen?