Löschung Verein - Pflegschaft § 1913 BGB oder Feststellung Fiskalerbrecht?

  • Ein bisher in meiner doch schon langen Dienstzeit noch nicht vorgekommener Fall (und das am Freitag):

    Einem Verein wurde die Rechtsfähigkeit entzogen (§ 43 BGB). Der Verein wurde in der Folge im Vereinsregister gelöscht.

    Nunmehr (11 Jahre nach Entzug der Rechtsfähigkeit und Löschung im Vereinsregister) stellt sich heraus, dass der Verein noch Vermögen hat (Anteil an einer GmbH). Diese Anteil soll nun veräußert werden.

    Das Registergericht verweist an das Betreuungsgericht (Pflegschaft § 1913 BGB).
    Die Registerakten sind ausgesondert. Es ist mangels vorliegendem Satzungswortlaut nicht mehr festzustellen, ob es nach der Satzung einen Anfallberechtigten gab oder ob das Vereinsvermögen den (verbliebenen) Vereinsmitgliedern angefallen ist. Evtl. kam es auch zum Anfall an den Fiskus.

    Nun meine Frage:
    Ist die Pflegschaft nach § 1913 BGB beim vorliegenden Sachverhalt der richtige Weg.
    Oder ist es nicht sinnvoller, dass das Nachlassgericht den Fiskus als Rechtsnachfolger feststellt (§ 46 BGB mit Verweisung auf § 1936 BGB).

    Auch im Falle der Bestellung eines Pflegers nach § 1913 BGB und der genehmigungspflichtigen Veräußerung (§ 1812 BGB) wird nach Abzug des Pflegerhonorars der evtl. Rest des Verkaufserlöses zu hinterlegen sein.

    Die Feststellung des Fiskus als Rechtsnachfolger durch das Nachlassgericht scheint mir hier der vermeintlich bessere Weg zu sein.

    Meinungen?

  • Erbrecht kommt ausschließlich bei dem Tode einer natürlichen Person in Frage. Ein Verein ist eine juristische Person, Erbrecht scheidet also komplett aus.

    § 1913 scheint mir da schon passender. Vor Anordnung prüfen, ob auch aus der Sicht der zu vertretenden ein Fürsorgebedürfnis vorliegt.

    Dies wäre nur zulässig, sofern es keine Möglichkeiten gibt, die speziell auf das Register ausgerichtet sind. Stichwort Nachtragsliquidation. Dazu findet man hier auch im Forum diverse Themen.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Die Frage ist doch, was aus dem Verein geworden ist, als er die Rechtsfähigkeit verlor. Existierte als als nichtrechtsfähiger weiter oder gar als GbR?
    Was sagt die Satzung für einen Auflösungsfall - was liegen dem Registergericht für Unterlagen vor?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Dann ist eben maßgeblich, was die ursprünglichen Beteiligten nach der Abererkennung tatsächlich getrieben haben.

    Wer hat sich denn überhaupt gemeldet - die GmbH? Muss ja auch mal jemand was vortragen und nicht nur so dahergewalkt kommen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Der Verein wird durch den Entzug der Rechtsfähigkeit nicht aufgelöst oder gelöscht, das Registerblatt wird von Amts wegen geschlossen. Der Verein existiert (zumindest in der Theorie) außerhalb des Registers als Nicht-eV weiter. Anhand des Registerblatts sollten die letzten eingetragenen Vorstandsmitglieder ausfindig gemacht (viel Glück!) und angeschrieben werden. Die allgemeine Vertretungsregelung stand auch im Register. So viel zur Theorie.

    Für den wahrscheinlichen Fall, dass sich niemand meldet, oder dass die Amtszeiten längst abgelaufen sind (führungsloser Verein), tendiere ich auch zum § 1913. Nachtragsliquidation scheidet m.E. mangels Auflösung aus.

  • Das Betreuungsgericht hat ermittelt, dass

    a) die Satzung über den Anfall des Vereinsvermögens nichts aussagt;
    b) der Vorstand und die Mitgliederversammlung keinen Beschluss über den Anfall des Vereinsvermögens gefasst haben und
    c) der Vereins zum Zeitpunkt der Entzug der Rechtsfähigkeit keine Mitglieder mehr hatte.

    Somit kommt nur der Fiskus als "Anfallberechtigter" in Betracht.

    Die Anordnung einer Pflegschaft nach § 1913 BGB scheidet somit aus.

    Ich habe das Verfahren nun als Nachlassgericht auf dem Tisch.

    Ich werde einen Aufruf zur Anmeldung evtl. Ansprüche bzw. Rechte auf das Vereinsvermögen erlassen und diesen Beschluss veröffentlichen und aushängen.

    Anschließend werde ich einen Beschluss erlassen, dass das Vereinsvermögen dem Fiskus meines Bundeslandes angefallen ist.

    Einen "Erbschein" wird der Fiskus wohl nicht beantragen können, oder?


  • Einen "Erbschein" wird der Fiskus wohl nicht beantragen können, oder?

    Aber natürlich kann er und Deiner (und meiner) macht es regelmäßig, wenn Grundbesitz vorhanden ist.

    In einem "normalen" Nachlassverfahren bin ich bei Dir.
    Aber in diesem Verfahren nach §§ 45, 46, 88 BGB?

    "Erbschein

    Das Vermögen des Vereins X ist dem baden-württembergischen Fiskus angefallen."

    ???

    Mal sehen, ob nach meinem Feststellungsbeschluss ein solcher Antrag kommt.

  • Das kommt "nur" darauf an, ob das Registergericht deinem Beschluss misstraut....:teufel:

    Aber ich gebe dir Recht, ich habe in deinem Fall auch erhebliche Zweifel, dass man das mit einem Erbschein lösen kann. Ich nehme daher alles zurück und behaupte (wieder ungeprüft) das Gegenteil.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!