Wir haben Rückmeldung vom Statistischen Landesamt bekommen, dass ein IV sich weigert, die notwendigen bzw. überhaupt Angaben zu machen. Er reagiert weder auf Anfragen vom Stat. Landesamt noch auf hiesige gerichtliche, sondern teilt lediglich mit, er werde den Aufforderungen nicht nachkommen (da es dafür kein Geld gebe…).
Gem. § 4 I 1 InsStatG besteht jedoch Auskunftspflicht für die Erhebung der Daten.
Gibt es eine Möglichkeit, diese Pflicht in irgendeiner Weise durchzusetzen?
Insolvenzstatistikgesetz - Weigerung IV, Meldung an Statistisches Landesamt zu geben
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Eine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts ist dafür nicht gegeben. Eine Auskunftspflicht gegenüber dem Statistischen Landesamt ist auch von diesem durchzusetzen.
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Aus der Gesetzesbegründung zu § 4 InsStatG:
"Die Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder werden
von den Amtsgerichten bestellt. Es ist daher sachgerecht
und verwaltungsökonomisch, dass die Amtsgerichte den
Insolvenzverwaltern, Sachwaltern und Treuhändern gleichzeitig
die Erhebungsunterlagen übermitteln und der Rücklauf
der Erhebungsunterlagen über die Amtsgerichte erfolgt,
damit diese die Vollzähligkeit überprüfen können. Eine
inhaltliche Prüfung der Angaben der Insolvenzverwalter,
Sachwalter und Treuhänder durch die Amtsgerichte ist nicht
vorgesehen. Sie obliegt wie auch die Durchsetzung der
Auskunftspflicht gegenüber den Insolvenzverwaltern, Sachwaltern
und Treuhändern den statistischen Ämtern. Für die
Durchsetzung der Auskunftspflicht sind die Gerichte verpflichtet,
den statistischen Ämtern mitzuteilen, welche Insolvenzverwalter,
Sachwalter und Treuhänder der Auskunftspflicht
nicht nachgekommen sind."http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/057/1705712.pdf
Die Verletzung von Auskunftspflichten gegenüber der jeweiligen Landesstatistikbehörde stellt regelmäßig einen Bußgeldtatbestand nach dem jeweiligen Landesstatistikgesetz dar.
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Btw:
Manche Verwalter verlangen Zuschläge auf die Vergütung analog der Regelungen zu den Zustellpauschalen. Ich hab diese Anträge bislang zurückgewiesen, weil die Statistikmeldungen in jedem Fall zu fertigen sind und m.E. bereits mit der Regelvergütung abgegolten sind. Das ist bei den Zustellungen etwas anders. Die "können" ja dem IV übertragen werden, sind aber eigentlich Aufgabe des Gerichts.
Bin aber mal gespannt, wann da die ersten Kommentierungen in Richtung Extra-Vergütung gehen... -
Btw: Manche Verwalter verlangen Zuschläge auf die Vergütung analog der Regelungen zu den Zustellpauschalen. Ich hab diese Anträge bislang zurückgewiesen, weil die Statistikmeldungen in jedem Fall zu fertigen sind und m.E. bereits mit der Regelvergütung abgegolten sind. Das ist bei den Zustellungen etwas anders. Die "können" ja dem IV übertragen werden, sind aber eigentlich Aufgabe des Gerichts. Bin aber mal gespannt, wann da die ersten Kommentierungen in Richtung Extra-Vergütung gehen...
Ob die Erstellung der Statistikmeldung den Insolvenzverwalter in einem einzelnen(!) Verfahren so belastet, dass ein Zuschlag gerechtfertigt ist, darüber kann man streiten. Wenn man für einen Standort diese Meldungen abgibt, kann man schon erstaunt sein, wieviel Zeit das frisst. Schon deshalb, weil man hier nicht nur die drei Zahlen zu melden hat. Hierbei gehe ich mal, zugegeben nichtwissend, davon aus, dass die Menge der zu meldenden Daten im Vergleich zu den vorherigen Meldungen durch das Insolvenzgericht erheblich zugenommen haben. Der Verwalter sitzt ja auch näher dran und kann dann auch genauere Information über die BFF und die Anzahl der erhaltenden Arbeitsplätze liefernOb dieser Aufwand mit der Regelvergütung abgegolten sein kann, möchte ich mal streitig stellen. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der InsVV war das sicherlich nicht mit im Fokus. Nachdem aber die bekannten Protagonisten der Auffassung sind, dass nahezu für jede Tätigkeitdes IV bereits eine Software gibt, fällt es aufgrund dieser Arbeitserleichterungen sicher nicht schwer, hier auch noch einen Abschlag wegen geringer Belastung bei der Geschäftsausübung zu konstruieren.
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Vielen Dank für die raschen Antworten und den hilfreichen Auszug aus der Gesetzesbegründung, genau diese Stelle habe ich vergeblich gesucht
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wäre bei uns ein Tatbestand des "Auto-Delistings"
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