A vertr. durch RA A reicht im Juli 2013 Antrag auf PKH nebst Klageentwurf (Klage gegen B) ein. RA B meldet sich für B und erklärt, im Fall der Klageerhebung zustellungsbevollmächtigt zu sein. Im August 2013 wird A PKH bewilligt und die Klage an RA B zugestellt.
Ist es richtig, dass RA B nach neuem Recht abrechnen kann?
Sorry, hatte ich vergessen: B beantragt nach Klagezustellung PKH, die ihm bewilligt wird.