Altes oder neues Gebührenrecht?

  • A vertr. durch RA A reicht im Juli 2013 Antrag auf PKH nebst Klageentwurf (Klage gegen B) ein. RA B meldet sich für B und erklärt, im Fall der Klageerhebung zustellungsbevollmächtigt zu sein. Im August 2013 wird A PKH bewilligt und die Klage an RA B zugestellt.

    Ist es richtig, dass RA B nach neuem Recht abrechnen kann?

    Sorry, hatte ich vergessen: B beantragt nach Klagezustellung PKH, die ihm bewilligt wird.

    Einmal editiert, zuletzt von Tomoto (26. September 2016 um 09:18)

  • Meiner Meinung nach ja. Die Übergangsvorschrift § 60 RVG spricht von drei Varianten:
    - unbedingter Auftrag vor Inkrafttreten
    - Bestellung vor Inkrafttreten
    - Beiordnung vor Inkrafttreten

    Mit der Vertretungsanzeige noch im Juli 2013 ist nur eine bedingte Auftragserteilung erfolgt, nämlich abhängig davon, ob Klage tatsächlich erfolgt. Die Bedingung ist dann erst nach Inkrafttreten eingetreten, sodass neues Recht gilt.

  • Meiner Meinung nach ja. Die Übergangsvorschrift § 60 RVG spricht von drei Varianten:
    - unbedingter Auftrag vor Inkrafttreten
    - Bestellung vor Inkrafttreten
    - Beiordnung vor Inkrafttreten

    Mit der Vertretungsanzeige noch im Juli 2013 ist nur eine bedingte Auftragserteilung erfolgt, nämlich abhängig davon, ob Klage tatsächlich erfolgt. Die Bedingung ist dann erst nach Inkrafttreten eingetreten, sodass neues Recht gilt.


    :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!