Ablauf der Sollzinsbindung

  • Hallo,

    Vermögenssorge für ererbtes Vermögen ist der Mutter entzogen und ein Pfleger eingesetzt.

    Zum Erbe gehört auch ein vermietetes Haus, welches noch nicht abgezahlt ist.

    Nun endet die Sollzinsbindung des noch vom verstorbenen Vater abgeschlossenen Darlehens.

    Die finanzierende Bank hat ein Angebot über eine neue Sollzinsbindungsabrede gemacht,
    welche der Pfleger annehmen möchte.
    Die neue Zinsvereinbarung läuft noch vor dem 18 Lebensjahr des Pfleglings aus.

    Es wird kein neues Darlehen aufgenommen und auch keine neue Zweckerklärung abgegeben.

    Ich finde nichts darüber, ob ggf. eine Genehmigung erforderlich ist. § 1822 Nr. 5 und 10 BGB greifen ja nicht.

    Hatte schon mal jemand so einen Fall und/oder ggf. Entscheidungen?

    Vielen Dank

  • Es dürfte eine Genehmigungspflicht nach § 1822 Nr. 8 BGB gegeben sein.

    Wenn - wie üblich - die Laufzeit des Darlehens mit der Dauer der Zinsbindung zusammenfällt, ist dies eindeutig der Fall, denn dann wird rechtlich ein neuer Darlehensvertrag über den noch offenen Restbetrag geschlossen.

    Aber auch, wenn - was ungewöhnlich wäre - die Zinsbindung schon vor dem Ende der Laufzeit des Darlehens auslaufen sollte, kann man sich jedenfalls dann, wenn höhere Zinsen als vorher zu entrichten sind, gut auf den Standpunkt stellen, dass Geld auf den Kredit des Kindes aufgenommen wird, denn es muss schließlich die (nunmehr vereinbarten) Zinsen zahlen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Nur am Rande: Ob tatsächlich ein neuer Darlehensvertrag geschlossen wird, hängt von der Formulierung des alten Vertrags ab. Im Grundsatz hängt ea daran, ob nach Ablauf der Zinsbindung eine Pflicht des Darlehensnehmers zur Rückzahlung besteht, oder ob der Vertrag fortgesetzt wied, entweder zu neu vereinbarten oder zu variablen Zinsen. Alle Modelle kommen tatsächlich vor. Nur bei Pflicht des Kunden zur Rückzahlung nimmt die (Bank-)Rechtsprechung einen neuen Darlehensvertrag an, da es nur in diesem Fall zur erneuten Überlassung des Darlehensbetrags kommt (wegen der sonst bestehenden Rückzahlungspflicht).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Guten Morgen,

    vielen Dank für die bisherigen Antworten :).

    Dann werde ich mal bei dem Pfleger nachfragen.
    Ich denke aber, dass es sich tatsächlich um eine Fortsetzung des alten Vertrages handelt, da in dem Bankschreiben von einer
    "Fortsetzung des Darlehensvertrags von 2009" und einem "Angebot zur neuen Sollzinsbindung zum Darlehensvertrag von 2009"
    die Rede ist.

    Schönen sonnigen Tag noch :):)

  • Guten Morgen,

    vielen Dank für die bisherigen Antworten :).

    Dann werde ich mal bei dem Pfleger nachfragen.
    Ich denke aber, dass es sich tatsächlich um eine Fortsetzung des alten Vertrages handelt, da in dem Bankschreiben von einer
    "Fortsetzung des Darlehensvertrags von 2009" und einem "Angebot zur neuen Sollzinsbindung zum Darlehensvertrag von 2009"
    die Rede ist.

    Schönen sonnigen Tag noch :):)


    Interessant wäre, was passiert, wenn der Pfleger das Angebot nicht annehmen würde (dann doch Pflicht des Mündels zur sofortigen Rückzahlung wegen Ende des Darlehensvertrages?).

  • Interessant wäre, was passiert, wenn der Pfleger das Angebot nicht annehmen würde (dann doch Pflicht des Mündels zur sofortigen Rückzahlung wegen Ende des Darlehensvertrages?).


    Wenn der Darlehensvertrag nicht endet, führt die Nichtannahme des Angebots auf neue Zinsfestschreibung durch den Darlehehnsnehmer (hier vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter) typischerweise zum Darlehen mit variablem Zinssatz

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub


  • Guten Morgen, vielen Dank für die bisherigen Antworten :).

    Dann werde ich mal bei dem Pfleger nachfragen. Ich denke aber, dass es sich tatsächlich um eine Fortsetzung des alten Vertrages handelt, da in dem Bankschreiben von einer "Fortsetzung des Darlehensvertrags von 2009" und einem "Angebot zur neuen Sollzinsbindung zum Darlehensvertrag von 2009" die Rede ist.

    Schönen sonnigen Tag noch :):)



    Von der Formulierung her wäre das der typische Fall, in dem die (bankrechtliche) Rechtsprechung davon ausgeht, dass es sich nicht um einen neuen Darlehensvertrag handelt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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