Mal wieder das P-Konto

  • Ich hab es noch immer nicht kapiert, und da auch verschiedene InsoGerichte und SChuldnerberater und Rechtsanwälte und Verwalter die verschiedensten Meinungen von sich geben, hier mal meine Frage an Euch:

    Schuldner (S) bringt ein P-Konto mit ins IK-Verfahren. Es bekommt auch nicht pfändbare Einkommensanteile (meistens Spesen) auf das Konto, so dass sein Freibetrag regelmäßig überschritten wird und das Geld zum IV überwiesen wird. Das will S natürlich ändern.

    Genau hierfür gibt es doch in §§ 850 k Abs. 5 S.2 ZPO die Möglichkeit, den Freibetrag durch Bescheinigung einer Stelle i.S.d. 305 InsO zu erhöhen. Außerhalb des Insolvenzverfahrens läuft das doch direkt über die Bank. Nach Eröffnung geht der Spaß jetzt aber los.

    Einige Banken akzeptieren weiterhin die von Schuldnerberatern und RAen nach Eröffnung erstellten Bescheinigungen und führen dann entsprechend weniger an den IV ab.

    Andere Banken, und auch einige Insolvenzgerichte, wollen das nur noch tun, wenn das InsGericht einen entsprechenden Beschluss erlässt und drängen den S dazu, einen entsprechenden Antrag beim IsnGericht zu stellen.

    Was ist denn nun richtig?
    Viele Grüße
    Volkmar

  • Ich meine, das kann nur (eigentlich) das Inso-Gericht (bzw. Vollstreckungsgericht) § 850k Absatz 4 ZPO. Aber wenn die Bank eine Bescheinigung akzeptiert. That's Life ;).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • auch außerhalb der Insolvenz hilft 850 k V nicht für eine Erhöhung des Freibetrags für Spesen. Hierfür ist immer ein gerichtlicher Beschluss erforderlich. (Es sei denn der Sch hat so viele Kinder, dass er auch mit den Spesen nicht über den Freibetrag hinauskommt)

  • Ich meine, das kann nur (eigentlich) das Inso-Gericht (bzw. Vollstreckungsgericht) § 850k Absatz 4 ZPO. Aber wenn die Bank eine Bescheinigung akzeptiert. That's Life ;).

    Muss S dann also bei jeder Änderung seiner persönlichen Verhältnisse (Anzahl der Kinder, Eheschließung/-scheidung, Spesen etc.) einen Antrag ans InsGericht stellen?

  • auch außerhalb der Insolvenz hilft 850 k V nicht für eine Erhöhung des Freibetrags für Spesen. Hierfür ist immer ein gerichtlicher Beschluss erforderlich. (Es sei denn der Sch hat so viele Kinder, dass er auch mit den Spesen nicht über den Freibetrag hinauskommt)

    Notfalls muss jeden Monat der unpfändbare Betrag ermittelt werden. Viel Spaß dabei, InSO-Gericht :D

  • Ich meine, das kann nur (eigentlich) das Inso-Gericht (bzw. Vollstreckungsgericht) § 850k Absatz 4 ZPO. Aber wenn die Bank eine Bescheinigung akzeptiert. That's Life ;).

    Muss S dann also bei jeder Änderung seiner persönlichen Verhältnisse (Anzahl der Kinder, Eheschließung/-scheidung, Spesen etc.) einen Antrag ans InsGericht stellen?

    Naja, Kinder, Ehe usw. wird man noch unter Absatz 2 packen können. dafür kann er ja ne Bescheinigung erhalten. Aber Spesen bzw. generell Beträge nach 850a oder b wohl eher nicht.

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  • Ich meine, das kann nur (eigentlich) das Inso-Gericht (bzw. Vollstreckungsgericht) § 850k Absatz 4 ZPO. Aber wenn die Bank eine Bescheinigung akzeptiert. That's Life ;).

    Muss S dann also bei jeder Änderung seiner persönlichen Verhältnisse (Anzahl der Kinder, Eheschließung/-scheidung, Spesen etc.) einen Antrag ans InsGericht stellen?

    Naja, Kinder, Ehe usw. wird man noch unter Absatz 2 packen können. dafür kann er ja ne Bescheinigung erhalten. Aber Spesen bzw. generell Beträge nach 850a oder b wohl eher nicht.

    Und bei unterhaltsberechtigen Personen ist die Bescheinigung ja nur dann ausreichend, wenn auf dem Konto nicht mehr als die Grundfreibeträge nach § 850c Abs. 1 ZPO eingehen.

    Warum sollte man von dem Schuldner die Vorlage einer Bescheinigung verlangen, die dann letztlich doch nicht ausreicht, alle unpfändbaren Beträge pfandfrei zu stellen und dann doch noch ein Freigabebeschluss des Gerichts erforderlich wird.

  • ...Warum sollte man von dem Schuldner die Vorlage einer Bescheinigung verlangen, die dann letztlich doch nicht ausreicht, alle unpfändbaren Beträge pfandfrei zu stellen und dann doch noch ein Freigabebeschluss des Gerichts erforderlich wird.

    Das stimmt. Aber ich bin jetzt mal davon ausgegangen, dass die Fälle, wo jemand ein Kind bekommt, heiratet und dann noch Spesen erstmalig erhält eher die Ausnahme sind ;).

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  • ich denke, für Fälle, in denen der Grundfreibetrag (ggfs. unter Berücksichtigung von unterhaltsberechtigten Personen nach einer entspr. Bescheinigung) auf dem Konto überschritten wird, ist grds.
    eine vollstreckungs-/insogerichtliche Entscheidung erforderlich

    Die würde bei mir (in etwa) so aussehen:
    Der unpfändbare Betrag auf dem Konto wird auf den Betrag festgesetzt, der vom Arbeitgeber XYZ GmbH auf das Konto überwiesen wird.
    sonstige unpfändbare Beträge, die auf entsprechende Bescheinigung als pfandfrei zu berücksichtigen sind, wie insbesondere Kindergeld, bleiben unberührt und sind zusätzlich nicht von der pfändung erfasst.
    Da das Arbeitseinkommen des Schuldners dem Insolvenzbeschlag unterworfen ist und daher vom Arbeitgeber monatlich nur der unpfändbare Betrag überwiesen wird, kann der dem Schuldner zustehende Freibetrag gem. §§36 InsO, 850 k IV ZPO durch Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen festgesetzt werden.(BGH v. 10.11.2011; AZ.: VII ZB 64/10)

    ich weiß, dass der BGH die entscheidung nur für wechselnde Einkünfte getroffen hat, ich habe trotzdem auch bei gleich bleibenden einkünften so entschieden (warum soll es denn bitteschön bei wechselnden einkünften anders sein?);
    hat auch nie jemand als problem gesehen.

    Eine Entscheidung des Gerichts ist nur dann nicht erforderlich (und ein entspr. Antrag auch mangels rechtschutzinteresse zurückzuweisen), wenn das Konto (warum auch immer) freigegeben ist.
    möglich ist auch, dass der Insoverwalter das Konto freigibt, "soweit Beträge vom Arbeitgeber XYZ auf das Konto überwiesen werden"
    Der Drittschuldner hat die Wirkung der Freigabe zu beachten. LG Mainz (27.05.2015, 8 T 173/15)
    (siehe auch hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…konto+insolvenz)

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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Wenn die Banken auf einen gerichtlichen Beschluss bestehen, tun sie das zu Recht. Weder Verwalter noch Schuldnerberatung sind befugt, solche "Anweisungen" zu geben. Ohne Beschluss stehen die Banken in der Haftung, wenn am Ende irgendwas schief geht oder ein Gläubiger "Stunk macht".

  • @ jamie:
    ich rede auch nicht von einer "Anweisung" von Verwalter, oder Schuldnerberatung, sondern von einer (ggfs. beschränkten) Freigabe durch den Verwalter
    und da denke ich, dass die Drittschuldner die wirkungen der freigabe sehr wohl zu beachten haben

    aber das bezieht sich ja nur auf meinen 3. Absatz- den fall, dass der Verwalter eine (ggfs. beschränkte) Freigabe auch erklärt hat
    (wenn ich das richtig im Blick habe, ist das recht ausführlich und kontrovers in dem von mir verlinkten Thread diskutiert, oder?)

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  • Ich verstehe das Problem nicht ganz.:gruebel:

    Arbeitgeber darf nur den unpfändbaren Teil an den Schuldner auskehren. Die Pfändbaren führt er an den IV ab.
    Somit geht vom Arbeitgeber auf dem P-Konto auch nur unpfändbarer Lohn etc. ein.

    Das Gericht - je nachdem InsO- oder M-Abt. - erlässt dann einen Beschluss nach #6 und der Schu kann jeden Monat, egal wie viel sein Arbeitgeber überweist, hierüber verfügen.

  • Was genau meinst du mit "beschränkter Freigabe"? Der nach § 850 c Abs. 1 ZPO unpfändbare Grundfreibetrag auf dem P-Konto ist ohnehin frei für den Schuldner, da eben gerade nicht Insolvenzmasse. Und alles was drüber liegt muss durch gerichtlichen Beschluss "freigegeben" werden. Die Bank haftet auch, wenn sie sich gegebenenfalls auf irgendwelche Freigabeerklärungen des Verwalters einlässt. Selbst wenn die Pfändungstabelle berücksichtigt werden soll, muss ein Beschluss her.

  • Arbeitgeber darf nur den unpfändbaren Teil an den Schuldner auskehren. Die Pfändbaren führt er an den IV ab.
    Somit geht vom Arbeitgeber auf dem P-Konto auch nur unpfändbarer Lohn etc. ein.

    Hier liegt schon der erste Fehler:

    Der Arbeitgeber überweist den nach der Pfändungstabelle unpfändbaren Betrag. Das P-Konto schützt aber nur den nach 850c1 unpfändbaren Grundfreibetrag.

  • Arbeitgeber darf nur den unpfändbaren Teil an den Schuldner auskehren. Die Pfändbaren führt er an den IV ab.
    Somit geht vom Arbeitgeber auf dem P-Konto auch nur unpfändbarer Lohn etc. ein.

    Hier liegt schon der erste Fehler:

    Der Arbeitgeber überweist den nach der Pfändungstabelle unpfändbaren Betrag. Das P-Konto schützt aber nur den nach 850c1 unpfändbaren Grundfreibetrag.

    nein - bescheinigt werden kann nur der Grundfreibetrag, mit gerichtlichem Beschluss freigegeben werden kann der insgesamt unpfändbare Betrag (deshalb braucht es ja die Beschlüsse)

  • mit der freigabe durch den Verwalter meine ich folgendes:
    Ich, Insolvenzverwalter, gebe das Konto XYZ aus dem Insolvenzbeschlag frei.

    Damit ist das Konto jedenfalls jetzt nicht mehr Teil der Insolvenzmasse
    -teilweise weil es auch vorher keine war (Grundfreibetrag, wie du völlig richtig anmerkst!)
    -im Übrigen weil der Verwalter die Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag erklärt hat
    => der schuldner hat seine verfügungsgewalt vollkommen wieder, so wie bei allen anderen freigegebenen sachen auch


    Mit der "beschränkten" (doofer begriff) freigabe meine ich:
    Ich, Insolvenzverwalter, gebe das Guthaben auf dem Konto XYZ aus dem Insolvenzbeschlag frei, soweit den Grundfreibetrag gem. §850 k I, II ZPO übersteigendes Guthaben aus Überweisungen durch den Arbeitgeber ABC herrührt.

    da sehe ich das nicht viel anders.
    Die Guthabenbeträge, die vom Arbeitgeber überwiesen werden, sind keine Masse
    -teilweise weil sie auch vorher keine waren (Grundfreibetrag)
    -teilweise weil die darüber hinaus eingehenden Beträge vom Verwalter freigegeben wurden.

    Wenn Guthaben aus einer anderen Überweisung (Lottogewinn) anfällt, handelt es sich dagegen (in abgrenzung zur vollständigen (nicht "beschränkten") Freigabe des Kontos) um Masse
    => der schuldner hat seine verfügungsgewalt wieder, soweit Gutschriften auf Überweisungen des Arbeitgebers ABC herrühren

    @ kleinersti
    jau sehe ich auch so: das geht

    (zumindest solange es sich bei dem Konto/den Gutschriften auch noch um Masse handelt, da keine Freigabe aus dem Beschlag erfolgt ist, weil kein beschluss über nicht massezugehörige gegenstände ergehen kann.)

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    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Arbeitgeber darf nur den unpfändbaren Teil an den Schuldner auskehren. Die Pfändbaren führt er an den IV ab.
    Somit geht vom Arbeitgeber auf dem P-Konto auch nur unpfändbarer Lohn etc. ein.

    Hier liegt schon der erste Fehler:

    Der Arbeitgeber überweist den nach der Pfändungstabelle unpfändbaren Betrag. Das P-Konto schützt aber nur den nach 850c1 unpfändbaren Grundfreibetrag.

    nein - bescheinigt werden kann nur der Grundfreibetrag, mit gerichtlichem Beschluss freigegeben werden kann der insgesamt unpfändbare Betrag (deshalb braucht es ja die Beschlüsse)

    Wieso "nein"? :D Genau das meinte ich doch. :D Missverständnis oder war das Nein nicht für mich.


    Die Guthabenbeträge, die vom Arbeitgeber überwiesen werden, sind keine Masse
    -teilweise weil sie auch vorher keine waren (Grundfreibetrag)
    -teilweise weil die darüber hinaus eingehenden Beträge vom Verwalter freigegeben wurden.

    Sie werden Masse, sobald sie dem Konto gut geschrieben werden. Sie sind dann kein Arbeitseinkommen mehr, sondern Kontoguthaben und die Bank muss den über den bescheinigten Grundfreibetrag hinaus gehenden Betrag an den Verwalter auskehren, wenn sie keinen gerichtlichen Beschluss hat.

    Der Verwalter hat doch keine "Beschlussfähigkeit" und die Bank hat Haftungsfragen zu beachten.

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