Mal wieder das P-Konto

  • ich bin mir nicht sicher, ob dieser thread der richtige ist, um das zu besprechen; ist ja eig schon in dem von mir verlinkten thread ausführlich debattiert.
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…konto+insolvenz

    das P-Konto(-Guthaben) ist masse, soweit der grundfreibetrag überschritten ist. ja (gehen wir ruhig vom kinderlosen ledigen schuldner aus)
    und wie alle massegegenstände dieser welt kann der Verwalter auch diesen freigeben.
    er hat keine "beschlussfähigkeit" er braucht auch keine
    er ist dazu fähig, die freigabe erklären. Er kann die Freigabe auch auf einzelne guthabenbeträge bezogen erklären.
    diese sind dann (wie alle anderen freigegebenen Massegegenstände auch) keine Masse mehr.

    und ja, das sehe ich so: der Drittschuldner hat die Wirkungen einer wirksam erklärten Freigabe zu beachten; haftungsfragen hin, oder her.

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Arbeitgeber darf nur den unpfändbaren Teil an den Schuldner auskehren. Die Pfändbaren führt er an den IV ab.
    Somit geht vom Arbeitgeber auf dem P-Konto auch nur unpfändbarer Lohn etc. ein.

    Hier liegt schon der erste Fehler:

    Der Arbeitgeber überweist den nach der Pfändungstabelle unpfändbaren Betrag. Das P-Konto schützt aber nur den nach 850c1 unpfändbaren Grundfreibetrag.

    nein - bescheinigt werden kann nur der Grundfreibetrag, mit gerichtlichem Beschluss freigegeben werden kann der insgesamt unpfändbare Betrag (deshalb braucht es ja die Beschlüsse)

    Wieso "nein"? :D Genau das meinte ich doch. :D Missverständnis oder war das Nein nicht für mich.

    das "nein" war für dich;)


  • Schritt-für-Schritt:

    Über den Grundfreibetrag des § 850k Abs. 1 ZPO hinaus kann gem. Abs. 5 Satz 2 als pfändungsfrei nur das bescheinigt werden, was auch in Abs. 2 steht. (Wenn gegen Abs. 2 andere Beträge/Geldleistungen als dort geregelt als pfändungsfrei bescheinigt werden sollten, können und müssten dies die Kreditinstitute zu Recht als erkennbar falsch ablehnen und nicht umsetzen.)

    Vor liegt daher hier ein klassischer Fall des § 850k Abs. 4 ZPO:

    Es wird nur bereits der gem. § 850c Abs. 3 ZPO pfändungsfreie Einkommensteil des Schuldners auf sein P-Konto überwiesen (offenbar mit unpfändbaren Spesen i.S.d. § 850a Nr. 3 ZPO, egal) und zwar in einer Höhe, die regelmäßig die Sockelfreibeträge des § 850k Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO übersteigt.

    Ergo muss auf entsprechenden Antrag des Schuldners das VG/IG ran und setzt den pfändungsfreien Betrag entsprechend abweichend fest im Beschlusswege (grundsätzlich hat dies beziffert zu erfolgen).

    Falls sich das monatlich überwiesene, bereits unpfändbare Einkommen als schwankend darstellen sollte, ist die gerichtliche Entscheidung gem. § 850k Abs. 4 ZPO auch in unbezifferter Form, gekoppelt an den sich aus dem Verwendungszweck ergebenden Einzahler (den Arbeitgeber) zulässig (BGH, im thread bereits zitiert).

    :)

  • Nur mal als kleines Gedankenspiel: Ist es auch umgekehrt dem IV möglich, einen Antrag beim InsG auf Herabsetzung des P-Konto-Freibetrages zu stellen? ZB wenn bekannt ist, dass der S eine Zahlung eines Dritten erwartet und der IV an diesen Dritten nicht herankommt, um den Vermögenswert dort zu realisieren?

  • die Möglichkeit der Herabsetzung des nach § 850k Abs. 1 und 2 ZPO bestimmten Betrages ist nur für Gläubiger mit Ansprüchen nach § 850k Abs. 3 oder Abs. 4 i.V.m. §850f Abs. 2 ZPO eröffnet.

    Lediglich, wenn der Schuldner mit einer Bescheinigung, die z.B. 4 Unterhaltspflichten ausweist, unterwegs ist, er aber nur z.B. 2 Personen Unterhalt gewährt, kann der IV eine gerichtliche Entscheidung über den Freibetrag des Schuldners herbeiführen.

    Den von dir benannten Vermögenswert realisiert der IV, soweit er den Freibetrag des P-Kontos übersteigt und der IV das Konto nicht aus der Masse freigegeben hat.

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