Hey Leute,
brauche kurz eure Bestätigung, ob ihr diesen Sachverhalt genauso bewertet wie ich:
Der Kindesvater hat ein Grundstück im Namen seines minderjährigen Sohnes verkauft (Familiengerichtliche Genehmigung wurde erteilt) und möchte das Geld nun anlegen und bittet um die Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung, falls diese erforderlich ist.
Der Kindesvater möchte das Geld in eine Lebensversicherung investieren.
Es wird ein einmaliger Betrag in Höhe von 30.000 € eingezahlt (Wiederkehrende Monatliche Beträge werden nicht eingezahlt, sondern nur eine einmalige Zahlung) und das Geld für 10 Jahre mit einem bestimmten Zinssatz angelegt (Versicherungsnehmer ist das Kind).
Sobald das Kind das 18 Lebensjahr vollendet hat kann es entscheiden, ob es den damals angelegten Betrag plus Zinsen ausgezahlt bekommen möchte oder eine lebenslange Rente erhalten möchte.
Für den Fall, dass das Kind vor Vollendung des 18 Lebensjahres stirbt, erhält der Vater das Guthaben.
Meiner Meinung nach ist eine familiengerichtliche Genehmigung nicht erforderlich, da nach § 1822 Nr. 1 das Vermögen im Ganzen nicht betroffen ist.
1822 Nr. 5 BGB scheidet ebenfalls aus, weil keine wiederkehrende Beträge entrichtet werden und §§ 1812-1813 BGB sind mangels Verweisung nicht für den Kindesvater anwendbar.
Seht ihr den Sachverhalt ähnlich?
Liebe Grüße
Vanessa