Familiengerichtliche Genehmigung erforderlich?

  • Hey Leute,

    brauche kurz eure Bestätigung, ob ihr diesen Sachverhalt genauso bewertet wie ich:

    Der Kindesvater hat ein Grundstück im Namen seines minderjährigen Sohnes verkauft (Familiengerichtliche Genehmigung wurde erteilt) und möchte das Geld nun anlegen und bittet um die Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung, falls diese erforderlich ist.
    Der Kindesvater möchte das Geld in eine Lebensversicherung investieren.
    Es wird ein einmaliger Betrag in Höhe von 30.000 € eingezahlt (Wiederkehrende Monatliche Beträge werden nicht eingezahlt, sondern nur eine einmalige Zahlung) und das Geld für 10 Jahre mit einem bestimmten Zinssatz angelegt (Versicherungsnehmer ist das Kind).
    Sobald das Kind das 18 Lebensjahr vollendet hat kann es entscheiden, ob es den damals angelegten Betrag plus Zinsen ausgezahlt bekommen möchte oder eine lebenslange Rente erhalten möchte.
    Für den Fall, dass das Kind vor Vollendung des 18 Lebensjahres stirbt, erhält der Vater das Guthaben.

    Meiner Meinung nach ist eine familiengerichtliche Genehmigung nicht erforderlich, da nach § 1822 Nr. 1 das Vermögen im Ganzen nicht betroffen ist.
    1822 Nr. 5 BGB scheidet ebenfalls aus, weil keine wiederkehrende Beträge entrichtet werden und §§ 1812-1813 BGB sind mangels Verweisung nicht für den Kindesvater anwendbar.

    Seht ihr den Sachverhalt ähnlich?

    Liebe Grüße

    Vanessa

  • Selber als Bezugsberechtigten benennen? Ich würde da lieber die Erben sehen wollen...

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Selber als Bezugsberechtigten benennen? Ich würde da lieber die Erben sehen wollen...

    Ja ist leider so, aber das Kind kann ja mit 18 Jahren entscheiden, ob es das verzinste Kapital nimmt und die Versicherung somit auflösen.

  • Mit Verlaub, aber die Antwort geht am eigentlich Sinn vorbei...

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Was spricht dagegen, dass der KV bzw. die Eltern bezugsberechtigt im Todesfall sind? Wer sollte es denn bei einem mdj. Kind sonst sein? Der beste Freund? Die Freundin? Die mdj. Geschwister?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • nicht genehmigungspflichtig, (die Bezugsberechtigung ist unwirksam, 1641, Valutaverhältnis, diese muss frei bleiben, sodass die Erben eintreten)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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