Rangrücktritt eines dinglichen Nutzungsrechts (Betrittsgebiet)

  • Hallo Kollegen, ich bräuchte Eure Hilfe,

    ich habe ein Grundstücksgrundbuch und ein Gebäudegrundbuch, dieses aufgrund eines dinglichens Nutzungsrechts, welches im Grundstücksgrundbuch in Abt. II eingetragen ist.
    Nun ist eine Grundschuld bestellt worden, die in beiden Blättern eingetragen werden soll, mit dem Antrag auf Rangrücktritt des Nutzungsrechts hinter die Grundschuld.
    Ich weiss nicht, ob dies überhaupt möglich ist oder ähnlich zu behandeln ist wie das Erbbaurecht, welches immer erste Rangstelle haben muss. Im Falle der Zwangsversteigerung würde das nachrangige Nutzungsrecht erlöschen und damit auch das Gebäudeeigentum.

  • Im Gebäudegrundbuch ist noch eine Grundschuld eingetragen, die aber zur Löschung gelangt.
    Grundstücks- und Gebäudeeigentümer sind identisch.

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