Betreuter verstorben, jetzt Genehmigung für mj. Erben

  • Hallo,

    ich habe verfahrenstechnisch eine doofe Sache auf dem Tisch:

    In einem hiesigen Betreuungsverfahren sollte ein Grundstückskaufvertrag genehmigt werden (Betreuter ist Verkäufer). Das Ding wurde auch fast zu Ende gebracht, zwischenzeitlich ist jedoch der Betreute verstorben und von seinen 3 Kindern (eins Minderjährig) beerbt worden.
    Jetzt bittet der Notar einfach um Weiterleitung an die F-Abteilung zur Genehmigung für das mj. Kind.

    Hm...... erstmal muss ich jetzt wohl die entsprechenden Unterlagen und die Urkunde aus der Betreuungsakte rauspulen bzw. kopieren. Da ich so eine Konstellation noch nicht hatte, stellt sich mir die Frage, ob ich jetzt nicht zumindest eine Vollmacht von der Kindesmutter benötige, die der Notar mir vorlegt?
    Die Auflassung wurde in der Urkunde bereits erklärt, aber habe ich hier jetzt nicht trotzdem eine neue Ausgangssituation? Die Erben treten ja in die Stellung des Verkäufers, aber es ist halt ein mj Kind dabei.
    Bin gerade irgendwie verwirrt......

  • Wie weit ist das Verfahren in der Betreuungsabteilung gedungen? Wurde bereits eine Genehmigung erteilt?
    Ansonsten liegt Dir ein Vertrag zur Genehmigung vor - durch den Tod des Betroffenen ist dieses Ansinnen obsolet.

    Ich würde das Betreuungsverfahren wie gehabt beenden und den Notar darauf hinweisen, dass er ggf. mit dem Familiengericht in Kontakt treten soll.
    Aktenbestandteile aus XVII wandern nicht - jedenfalls bei mir.

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  • Da die Genehmigung noch nicht erteilt wurde, sind die Erben nicht an den Verkauf gebunden. Als Betreuungsgericht würde ich daher Notar und Erben nur mitteilen, dass das Verfahren beendet ist und die volljährigen Erben - wenn sie denn möchten - den Vertrag noch genehmigen müssen und für mdj. Erben die Eltern genehmigen müssen, welche hierzu jedoch noch der Genehmigung des Familiengerichts bedürfen.

    Das FamG kann dann ggf. natürlich später die Betreuungsakte beiziehen und darin befindliche Unterlagen (z.B. Wertgutachten) zur Entscheidungsfindung berücksichtigen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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  • Hm.... sind die Erben nicht irgendwie an den Vertrag gebunden ? Ich komme so ein bisschen mit Grundbuch durcheinander..... wenn mir da ein (nicht genehmigungspflichtiger) Vertrag vorliegt samt allen Unterlagen und der Verkäufer inzwischen verstorben ist, gilt das Ding ja auch weiterhin, wenn die Auflassung erklärt ist. Da weiß ich ja nicht mal, wer Erben sind.

  • Sie wären an den Vertrag gebunden, wenn sämtliche Erklärungen wirksam wären. Das sind sie aber nicht. Die Erklärung wurde durch den Betreuer abgegeben, sodass es einer Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf - und wenn dies nach dem Tod nicht mehr möglich ist - dann eben durch die Erben. Sie sind nicht gezwungen, die Erklärung nachzugenehmigen. Ähnlich stellt sich doch der Sachverhalt dar, wenn für ein Kind eine solche Erklärung abgegeben worden wäre, diese der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf, aber vor einer solchen Erklärung das Kind volljährig wird. Dann kann die familiengerichtliche Genehmigung nicht mehr erteilt werden, aber der Vertrag ist immer noch schwebend unwirksam, die Wirksamkeit hängt dann von der Genehmigung des volljährigen Kindes ab, und dieses ist nicht zwingend verpflichtet, diese Genehmigung zu erteilen.
    Die Erben sind nur an Erklärungen gebunden, die bereits wirksam sind. Das ist der Kernpunkt.

  • Das Betreuungsverfahren ist beendet.
    Vereinnahmte Schreiben, Urkunden usw. sind Bestandteile der XVII er-Akte und nicht weiterzuleiten oder zurückzugeben.

  • Sie wären an den Vertrag gebunden, wenn sämtliche Erklärungen wirksam wären. Das sind sie aber nicht. Die Erklärung wurde durch den Betreuer abgegeben, sodass es einer Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf - und wenn dies nach dem Tod nicht mehr möglich ist - dann eben durch die Erben. Sie sind nicht gezwungen, die Erklärung nachzugenehmigen. Ähnlich stellt sich doch der Sachverhalt dar, wenn für ein Kind eine solche Erklärung abgegeben worden wäre, diese der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf, aber vor einer solchen Erklärung das Kind volljährig wird. Dann kann die familiengerichtliche Genehmigung nicht mehr erteilt werden, aber der Vertrag ist immer noch schwebend unwirksam, die Wirksamkeit hängt dann von der Genehmigung des volljährigen Kindes ab, und dieses ist nicht zwingend verpflichtet, diese Genehmigung zu erteilen.
    Die Erben sind nur an Erklärungen gebunden, die bereits wirksam sind. Das ist der Kernpunkt.


    :daumenrau

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