Antrag auf Feststellung der Forderung als bevorrechtigte Forderung nach § 850 d ZPO

  • Aus einem Vollstreckungsbescheid will das Jugendamt Unterhalt pfänden, privilegiert gemäß § 850 d ZPO. Der Antrag wurde abgewiesen. Das Thema wird/wurde auch aktuell im Vollstreckungsthread diskutiert.

    Das Jugendamt beantragt nun die Feststellung der Forderung als bevorrechtigte Forderung nach § 850 d ZPO.

    Was ist das für ein Verfahren?

    Wie läuft das ab, was wird geprüft? Ich habe den Vollstreckungsbescheid, das Urteil, dass der Schuldner die Vaterschaft anerkannt hat, Nachweise über die Zahlung von Unterhaltsvorschuss an das Kind und auch den Abweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts aus dem Beschluss zu vollstrecken.

    Wie sieht die Feststellung ggfs dann aus? Was wird das? Eine Entscheidung, ein einfacher Vermerk?

  • siehe BGH, Beschluss vom 6.4.2016, VII ZB 67/13 in den Gründen Rn 14 "Dazu muss er seinerseits eine Feststellungsklage erheben...". Für Deliktsforderungen, die gemäß § 850f ZPO gepfändet werden können, gab es bislang ja schon ähnliche Feststellungsverfahren. Somit sollte in der Tat ein solches auch für Unterhaltsforderungen, die gemäß 850d vollstreckt werden sollen, zugelassen werden.

    Allerdings bin ich der Meinung, dass hier ein Richter-Verfahren anzulegen ist und dich das zunächst als Rechtspfleger nicht interessieren muss. Was Unterhaltssachen angeht, so ist der Rechtspfleger lediglich für das VUV sowie Entscheidungen zum Kindergeld zuständig, alle anderen Unterhaltssachen sollten in die funktionelle Zuständigkeit des Richters fallen, auch wenn die Angelegenheit noch so einfach sich darstellt. Es gibt ja in Unterhaltssachen auch andere Feststellungsverfahren, wie etwa die Feststellung, dass A nicht verpflichtet ist dem B Unterhalt zu leisten (= negative Feststellungsklage). Insoweit wäre ein solches Feststellungsverfahren nichts grundsätzlich neues.

  • Ich habe noch von keinem Feststellungsverfahren irgendwas gehört, mitbekommen oder gesehen.

    Also es muss eine Feststellungsklage werden.
    Ich habe hier einen Antrag auf Festellung die Forderung als bevorrechticht ....

    Teile ich dem Jugendamt mit, dass nun von mir wissen will, was Sie denn zu machen haben, weil sie es eilig haben und schnell an etwas Geld kommen könnten, wenn usw ....., dass Sie eine Klage einreichen müssen und gibt es da irgendwo ein Muster, im ZPO Formularbuch habe ich dazu nicht gefunden und wird es überhaupt ein Verfahren nach der ZPO, schließlich bezieht sich die Feststellung auf Unterhalt für ein Kind , andererseits ist der Titel ein Vollstreckungsbescheid.

    Wer kann mir bitte hierzu seine Erfahrungen/ Kenntnisse mitteilen?

  • Es ist natürlich ein Feststellungsantrag an das Familiengericht, Richterverfahren. Ich versteh jetzt auch nicht, was das Jugendamt noch will, wir als Rechtspfleger sind doch auch nicht Berater des Jugendamtes. Wir können uns auch irren und der Richter kommt zu dem Ergebnis, dass ein solcher Antrag gar nicht zulässig sei. Es wird sowieso eine Lehre sein, sowas künftig nicht über einen VB zu titulieren.

  • Aus einem Vollstreckungsbescheid will das Jugendamt Unterhalt pfänden, privilegiert gemäß § 850 d ZPO. Der Antrag wurde abgewiesen. Das Thema wird/wurde auch aktuell im Vollstreckungsthread diskutiert.

    Das Jugendamt beantragt nun die Feststellung der Forderung als bevorrechtigte Forderung nach § 850 d ZPO.

    Was ist das für ein Verfahren?

    Wie läuft das ab, was wird geprüft? Ich habe den Vollstreckungsbescheid, das Urteil, dass der Schuldner die Vaterschaft anerkannt hat, Nachweise über die Zahlung von Unterhaltsvorschuss an das Kind und auch den Abweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts aus dem Beschluss zu vollstrecken.

    Wie sieht die Feststellung ggfs dann aus? Was wird das? Eine Entscheidung, ein einfacher Vermerk?

    der erforderliche Feststellungsantrag liegt dem Gericht ja vor. Insoweit wäre dieser dem funktionell zuständigen Organ (Richter vorzulegen).
    Welchen Sachvortrag dieser für erforderlich erachtet, wird er den Parteien dann mitteilen.

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