Ehegattentestament liegt jetzt doppelt vor

  • Schönen Guten Nachmittag!

    Bin grad etwas verwirrt!
    Ich habe vor mir liegen:

    -handschriftliches Ehegattentestament mit gegenseitiger Erbeinsetzung und Schlusserbeneinsetzung (nicht verwandt) eröffnet nach dem Ehemann 1996 und nach der Ehefrau 2016 bei einem anderen Nachlassgericht.

    Nach Fallübernahme habe ich das Testament nebst Eröffnungsprotokoll an die Schlusserben geschickt.

    Daraufhin werden 2 weitere handschriftliche Testamente zur Akte gereicht.

    Bei dem einen handelt es sich um ein exakt handschriftliches Doppel des vorstehend genannten gemeinschaftlichen Testaments und um ein späteres Einzeltestament der überlebenden Ehefrau. (Es war dem Überlebenden gestattet neu zu testieren)

    Ich habe jetzt diese beiden Testamente nach der Ehefrau eröffnet.

    Was ist mit der Eröffnung nach dem Ehemann in dem doppelten Ehegattentestament?

    (Sterbeurkunde vom Ehemann liegt mir nicht vor, anderer AG Bezirk wäre zuständig.)

    Ich würde den Fall so lösen, dass ich in meinem Eröffnungsprotokoll vermerke, dass es sich bei dem gemeinschaftlichen Testament vom … wortgleich um das bereits eröffnete Testament vom … eröffnet nach dem Ehemann/Ehefrau am …/… handelt.

    Eine weitere Eröffnung nach dem Ehemann halte ich für unnötig, produziert doch nur Papier.

    Was denkt ihr?

    Schönen Feierabend
    Döner

  • Eigentlich hättest Du Dich das fragen müssen, bevor Du nach der Ehefrau eröffnest.

    Ich hätte die Sterbeurkunde des Ehemannes angefordert, das "Doppel" nach beiden Ehegatten eröffnet und eine begl. Kopie an das für den Ehemann zuständige NLG gesandt. Da das Testament bei Dir eingereicht wurde, bist du für die Eröffnung auch nach dem Ehemann zuständig.

    Noch ein Frage: Das Doppel wurde vom selben Testator geschrieben, oder hat jeder Ehegatte eine Fassung geschrieben?
    Wenn beide Fassungen vom selben Testator geschrieben wurden, könnte man evtl. mit handschriftlicher Kopie für die erfolgte Nichteröffnung argumentieren (eine nachträgliche Eröffnung nach dem vorverstorbenen Ehemann durch dasselbe NLG sähe schon merkwürdig aus); wenn jeder Ehegatte eine Fassung geschrieben hat, würde ich in jedem Fall - auch nachträglich - nach dem Ehemann eröffnen.

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