Prüfvermerk, § 66 Abs. 2 InsO

  • Hallo zusammen,

    in meinem Verfahren gibt es einen Gläubigerausschuss, welcher aus 2 Mitgliedern besteht.

    Bisher habe ich lediglich von einem Gläubigerausschussmitglied den Prüfvermerk gem. § 66 Abs. 2 InsO vorgelegt bekommen und der IV meint, dass dies so ausreichend ist.

    Ich bin bisher immer davon ausgegangen, dass ich von sämtlichen Mitgliedern des Gläubigerausschusses einen separaten Prüfvermerk benötige oder liege ich da falsch?

    Danke schon einmal im Voraus.

  • Ich würde ja ganz simpel sagen: Mitglied des Gläubigerausschusses ist ungleich Gläubigerausschuss (es sei denn, es gibt nur ein Mitglied).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Einen Gläubigerausschuß mit nur einem Mitglied gibt es eigentlich nicht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Uhlenbruck zu § 66 InsO:

    Weil sich der Gläubigerausschuss vor allem in Großverfahren mit der Prüfung der Schlussrechnung und seinen Bemerkungen oftmals viel Zeit nimmt, hat der Gesetzgeber in Abs 2 Satz 2 nunmehr vorgesehen, dass das Gericht für die Stellungnahme (Bemerkungen) eine Frist setzen kann. Da das Gericht gegenüber dem Gläubigerausschuss keinerlei Aufsichtsbefugnisse hat, kann es diesen nicht zwingen, seine Stellungnahme abzugeben. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist es aber berechtigt, die Schlussrechnung ohne die Bemerkungen des Gläubigerausschusses auszulegen (Jaeger/Eckardt Rn 47; K/P/B-Onusseit Rn 27; K. Schmidt/Rigol Rn 29).

  • Ich würde ja ganz simpel sagen: Mitglied des Gläubigerausschusses ist ungleich Gläubigerausschuss (es sei denn, es gibt nur ein Mitglied).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Einen Gläubigerausschuß mit nur einem Mitglied gibt es eigentlich nicht.


    Nachtrag:

    BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZB 148/08

    Ein Gläubigerausschuss muss mit mindestens zwei Mitgliedern besetzt sein.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Soweit absolut zutreffend die Theorie.

    Und dann kommen die praktisch möglichen Komplikationen, z.B.:
    Das zweite Ausschussmitglied. das kein institutioneller Gläubiger ist. verstirbt nach Vorlage der Abrechnung aber vor Erstellung des Prüfberichts. Aus naheliegenden Gründen findet sich kein/e Ersatzmann/Ersatzfrau mehr. Soll man jetzt auf die Stellungnahme des verbleibenden einen Ausschussmitglieds verzichten (müssen), weil der Ausschuss nicht mehr lege artis besetzt ist?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Soweit absolut zutreffend die Theorie.

    Und dann kommen die praktisch möglichen Komplikationen, z.B.:
    Das zweite Ausschussmitglied. das kein institutioneller Gläubiger ist. verstirbt nach Vorlage der Abrechnung aber vor Erstellung des Prüfberichts. Aus naheliegenden Gründen findet sich kein/e Ersatzmann/Ersatzfrau mehr. Soll man jetzt auf die Stellungnahme des verbleibenden einen Ausschussmitglieds verzichten (müssen), weil der Ausschuss nicht mehr lege artis besetzt ist?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Dieser Einwurf ist absolut berechtigt, war allerdings zu erwarten. Wegen der vielfach damit verbundenen Probleme sollte man die Anzahl der Gläubigerausschussmitglieder jedoch auch auf 2*X + 1 (X>0) bestimmen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das hat hier bislang immer geklappt, wobei man schon bei der Bestellung des Gläubigerauschusses häufig auch noch Nachrücker bestimmt hat.

    In einigen Fällen ist hier auch schon mal ein Mitglied (persönlich bestellt, nicht die Institution) verstorben. Dies hat aber, siehe oben, dann keine weiteren Probleme im Verfahren verursacht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wäre hilfreich.

    Nachfrage an die Praxis: Gelingt Euch das in Euren Verfahren durchwegs?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Ganz eindeutig: Nein. Ich kann die anflehen, wenn die nur einen aus 2 Mitgliedern wollen, dann kann man ja nix machen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • vlt.mal auf die Frage des Themenstarters zurück:

    Der Gläubigerausschuss hat seine Bemerkungen zur Schlussrechnung zu machen.
    Das Gesetz ist da aber schlampig ! Muss der GLA im Rahmen einer Beschlussfassung seine "Bemerkungen" machen, ggfls. unter Niederlegung der Abstimmung mit Minderheitenvoten (was haftungsrechtlich sinnvoll wäre) oder hat jedes Ausschussmitglied da was zu zu sagen (wofür ich wäre).
    Wenn nur noch ein Mitglied übrig wäre (was nun nicht Frage des Themenstartes war), wäre dessen Bemerkung wohl ausreichend.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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