• Die Kindesmutter hat unmittelbar nach der Geburt das Krankenhaus verlassen und sich seitdem nicht um das Kind gekümmert. Die elterliche Sorge wurde entzogen und das Jugendamt als Vormund eingesetzt. Das Kind hat bisher keinen Vornamen. Das Jugendamt will diesen eintragen lassen. Genehmigungspflicht oder Besonderheiten zu beachten?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • In den einschlägigen Gesetzen (BGB, NamÄndG, PStG) sowie diversen Mitteilungen der Standesämter der Städte und Gemeinden findet man hierzu nichts. Das wird eher locker gehandhabt, da eine formlose Mitteilung genügt, wenngleich hier immer nur vom sorgeberechtigten Elternteil die Rede ist. Ich würde die Erklärung durch den Vormund erst einmal dem Standesamt gegenüber abgeben lassen und sehen, ob die dazu noch was zu sagen haben. Ansonsten ist es ja bei der Namensgebung nicht so wie bei gewissen Rechtsgeschäften ohne Genehmigung, dass sie schwebend unwirksam ist. Auch lässt sich der Vorname nur unter strengen Voraussetzungen ändern.
    Also: Das Jugendamt einfach mal machen lassen :)

  • Da die Änderung des Vornamens so schwierig ist, haben wir uns mit der Beurkundung beim Standesbeamten in vergleichbaren Fällen viel Zeit gelassen, zumindest bis das Kind beträchtliche Zeit in Dauerpflege war. Der Vorname wurde dann von den Pflegeeltern ausgewählt und vom Vormund beim Standesamt zum Geburtseintrag beurkundet.

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