• Mir liegt eine Genossenschaftsakte vor.

    Grundsätzlich dürfen die Ämter des Aufsichtsrats und des Vorstands nicht gleichzeitig ausgeübt werden. Unter den Voraussetzungen des § 37 GenG kann ausnahmsweise ein Aufsichtsratsmitglied zum stellvertretenden Vorstandsmitglied bestellt werden. Für diese Zeit wird das Aufsichtsratsamt nicht ausgeübt.

    Meine Frage: Wieviele Mitglieder hat der Aufsichtsrat in dieser Zeit? Zieht man diesen einen ab, so dass die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder ggf. unter die Mindestzahl fällt und der Aufsichtsrat beschlussunfähig ist?

    Vielen Dank für die Antworten

  • Die Mindestzahl an Aufsichtsratsmitgliedern hat mit der Beschlussfähigkeit zunächst mal nichts zu tun.
    Wenn die Satzung so ungeschickt gefasst ist, dass z. B. mindestens drei AR-Mitglieder vorhanden sein müssen und auch mindestens drei für die Beschlussfähigkeit erforderlich sind, haben sie ein Problem. Aber das kann ich mir kaum vorstellen.

  • Die Entsendung bewirkt, dass der AR für den begrenzten Zeitraum ein Mitglied weniger hat. Wenn er trotzdem -nach Satzungsbestimmung- beschlussfähig bleibt, ist gut.
    Andernfalls wird diese Beschlussunfähigkeit in Kauf zu nehmen sein (so auch Lang/Weidmüller, Rn. 13 zu § 37 GenG):
    "Die notwendige gesetzliche Vertretung ist wichtiger als die Beschlussunfähigkeit des AR, der nicht jederzeit tätig zu sein braucht".

    In entsprechender Anwendung des § 29 BGB kann die gerichtliche Bestellung eines AR-Mitgliedes für die Dauer der Abordnung in den Vorstand in Frage kommen.

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