Haftung Gläubiger für die Gebühr Nr. 2310 KV-GKG bei Gläubigerantrag

  • Hallo,

    der Gläubiger stellt einen Insolvenzantrag, woraufhin auch der Schuldner - zur Erlangung der RSB - einen Antrag stellt.

    Haftet der Gläubiger für die durch den Schuldnerantrag hervorgerufene Gebühr Nr. 2310 KV-GKG?

    Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 GKG haftet für die Gebühr der Schuldner als Antragsteller. Ein Fall der Zweitschuldnerhaftung nach §§ 29, 31 Abs. 1 GKG ist für mich nicht ersichtlich, sodass ich von keiner Haftung des Gläubigers ausgehe.

    Jedoch schreibt Mock in FMP 2008, 141: "Stellt der Schuldner ebenfalls einen Antrag, weil er die Restschuldbefreiung erreichen will (vgl. §§ 20 Abs. 2, 287 Abs. 1 InsO), fällt hierfür eine weitere 0,5-Gebühr an (KV-Nr. 2310). Für Letztere kann der Gläubiger als Zweitschuldner in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner – wie dies regelmäßig der Fall ist – zahlungsunfähig ist."

    Wo ist mein Denkfehler?

    Danke & Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Warum solltest Du einen Denkfehler machen? Nach § 23 GKG schuldet der die Gebühr, der den Antrag stellt. Warum dann der Gläubiger für den Antrag des Schuldners haften soll,ist nicht klar. Aber Herr Mock sieht ja vieles anders.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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