Wer bekommt die Kostenrechnung?

  • Mit lag ein Antrag eines Rechtsanwaltes auf Eintragung einer Zwangshypothek vor. Darin heißt es:"...Namens und in Vollmacht beantrage ich... einzutragen."

    Bekommt der Rechtsanwalt die Eintragungsnachricht oder kann ich diese der Gläubigerin direkt zukommen lassen. Wer bekommt die Kostenrechnung?

    Hintergrund meiner Frage ist: ich habe die Eintragungsnachricht nebst KR an die Gläubigerin übersandt. Diese hat die Post wohl nicht erhalten, weil der Rechtsanwalt eine veraltete Anschrift in seinem Antrag angegeben hatte. Jedenfalls hat die Kostenschuldnerin nicht bezahlt und wurde gemahnt. Die Mahnung war nicht zustellbar, Es kam eine Rückbriefnachricht an mich. Nach Ermittlung der neuen Anschrift von Amts wegen ist die Mahnung im August erneut abgesandt. Nun sind also Mahn - und Vollstreckungskosten angefallen. Er will sich beschweren, wenn ich die Mahn- und Vollstreckungskosten nicht zurücknehme.

  • Beschweren kann er sich bei seinem Anwalt oder sich selbst, wenn er dem Anwalt die neue Anschrift nicht mitgeteilt hat.

    Die Kostenrechnung geht jedenfalls an den Kostenschuldner, s. § 25 II KostV.

    Die Eintragungsnachricht hätte ich allerdings dem Anwalt als Bevollmächtigten im Verfahren zukommen lassen.

  • Aus § 22 GNotKG ergibt sich, dass der Kostenschuldner der Antragsteller ist, also eben nicht der Bevollmächtigte. Muss man die Kostenrechnung - ausgestellt auf den Antragsteller - trotzdem an den Bevollmächtigten senden mit der Eintragungsnachricht oder kann man die KR direkt an den Antragsteller senden?

  • Ich habe gerade einen netten Fall, wo der Rechtsanwalt geschrieben hat, dass die Kostenrechnung für die Eintragung der Sicherungshypothek unbedingt an ihn geschickt werden soll.
    Jetzt scheint es wohl so zu sein, dass die Gläubigerin (GmbH) vor über 15 Jahren erloschen ist. Nach über 10 Jahren wurde plötzlich aus dem Titel vollstreckt und der GV hat auch diverse Zahlungen beigetrieben.
    Wenn sich meine Vermutung bestätigt, werde ich im Grundbuchforum darüber berichten.

  • Das sollte alles nicht Dein Problem sein. Vollstreckt wird ja durch die Kasse. Wie sollts Du da Mah- und Vollstreckungskosten zurücknehmen? Im übrigen ist es Aufgabe der Kasse, die Anschrift des Kostenschuldners zu ermitteln, wenn diese nicht mehr stimmt.

  • Ich sende die Kostenrechnung immer an den Anwalt und hatte damit noch nie Probleme, auch wenn natürlich klar ist, dass der nicht Kostenschuldner ist.
    Kollegen, die es (richtigerweise) direkt dem Gläubiger in Rechnung stellen, hatten da schon öfter Probleme.
    Die Eintragungsmitteilung wird ohnehin mit dem Titel verbunden (§ 867 ZPO Abs. 1). Gläubiger senden wir nicht extra eine Eintragungsmitteilung, nur dem Schuldner samt Kopie Eintragungsantrag.
    Es hört sich irgendwie so an, als ob bei euch noch die 90-er Jahre herrschen (keine zentrale Landesjustizkasse, kein beck online....)

    [h=2]§ 25 Anforderung der Kosten mit Sollstellung

    (1) Mit der Sollstellung wird die Buchung des zu erhebenden Betrags im Sachbuch der Kasse, die dortige Überwachung des Zahlungseingangs und im Fall der Nichtzahlung die selbständige Einziehung durch die Vollstreckungsbehörde bewirkt. [/h](2) 1Der Kostenbeamte veranlasst die Sollstellung der Kosten nach den näheren Bestimmungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz oder der jeweiligen Landesjustizverwaltung und sorgt dafür, dass jeder Kostenschuldner, der in Anspruch genommen werden soll, einen Ausdruck der ihn betreffenden Inhalte der Kostenrechnung mit einer Zahlungsaufforderung und einer Rechtsbehelfsbelehrung (Kostenanforderung) erhält. 2In der Zahlungsaufforderung sind der Zahlungsempfänger mit Anschrift und Bankverbindung sowie das Zuordnungsmerkmal der Sollstellung (z.B. Kassenzeichen) anzugeben. 3Kostenanforderungen, die automationsgestützt erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels; auf der Kostenanforderung ist zu vermerken, dass das Schreiben mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde und daher nicht unterzeichnet wird. 4Manuell erstellte Kostenrechnungen sind stattdessen mit Unterschrift oder mit dem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.


    (3) Sofern der Kostenschuldner im automatisierten Mahnverfahren von einem Bevollmächtigten vertreten wird, kann die Kostenanforderung diesem zugesandt werden.

  • "auch wenn natürlich klar ist, dass er kein Kostenschuldner ist" ?!
    Also bei mir kriegt die Kostenrechnung entweder der Antragsteller (Gläubiger)
    oder der Eigentümer als Vollstreckungsschuldner, arg. 788 ZPO (je in Erst- bzw. Zweitschuldnerschaft)
    aber auf Anwalt wäre ich nicht gekommen.

  • Der Anwalt macht aus langjähriger Erfahrung heraus die wenigsten Probleme und zahlt einfach (es ist ja nicht sein Geld; er stellt es dem Mandanten in Rechnung). Aber richtige Kostenschuldner sind natürlich Gläubiger und Schuldner und wenn du damit nicht mehr Arbeit hast, dann ist es besser, es gleich richtig zu machen.

  • Ich adressiere die Kostenrechnung meistens c/o an den RA.
    So stimmt der Kostenschuldner und der RA kann die Kosten bei der weiteren Vollstreckung berücksichtigen.

    Die Vollzugsmitteilung schicke ich auch nur dem Eigentümer und dem RA als Gläubigervertreter.

    Bis jetzt habe ich noch keine Antragsabschrift an den Eigentümer übersandt, ist soweit ich weiß auch bei meinen Kollegen nicht üblich. Wie wird das anderen Amtsgerichten gehandhabt?

  • Hier im Hause wird eine Antrags-Abschrift an den Eigt. mitgeschickt. Dieser erfährt ja erst durch die Eintragungsnachricht von der Belastung seines Grundstücks, da auf Grund der Gefahr der Vereitelung der Zwangsvollstreckung keine vorherige Anhörung erfolgt.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Ich stelle die Kostenrechnung grundsätzlich auf den Gläubiger aus und übersende diese mit einer Kurzmitteilung an den RA (Übersendung der Anlage gemäß Anforderung - wenn er um Übersendung der KR gebeten hat - sonst zuständigkeitshalber). Hat bisher bestens funktioniert.

    Wir handhaben dies jetzt auch mit den Notaren so. Wir haben hier ein Notarbüro, dass die Kostenrechnungen an sich gesandt haben möchte und prüft. Sie verauslagen die Kosten und stellen sie dann den Beteiligten in Rechnung.
    Stelle ich die KR auf den Notar aus, fällt für die Beteiligten Umsatzsteuer an, da es sich dann um Kosten des Notars handelt. Dagegen sind durchlaufende Posten umsatzsteuerfrei. Durchlaufende Posten sind jedoch nur solche Beträge, die im Namen und auf Rechnung eines anderen verauslagt und vereinnahmt werden, mithin die Kostenrechnung auf den Kostenschuldner und nicht auf den Notar ausgestellt ist.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Bei Zwangshypotheken gebe ich in WinKash als Kostenschuldner den Gläubiger und als Rechnungsempfänger den RA an. In der Landeshauptkasse wird dann automatisch ein Zusatz auf der Kostenrechnung erzeugt, dass der Rechnungsempfänger nicht Kostenschuldner ist, sondern die Rechnung als Bevollmächtigter von XY erhält. Klappt seit Jahren wunderbar...

  • Ich übersende die KR immer an den Gläubiger, da dieser Kostenschuldner ist.

    Eine Übersendung an den RA ist auch möglich. In Hessen verwenden wir Jukos als Programm, hier kann man gleich den Haken bei Drittperson machen, sodass bei Nichtzahlung keine Vollstreckung durch die Kasse begonnen wird.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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