Rechtsnachfolgeklausel - Erfüllungseinwand

  • Es wurde eine vollstreckbare Teilausfertigung zugunsten der Unterhaltsvorschusskasse erteilt.

    Danach legt der Antragsgegner Quittungen über die Zahlung von zumindest Teilbeträgen an die Kindesmutter direkt vor.

    Die UVK wurde dazu angehört und hat bislang nicht darauf reagiert....

    ....wie ist jetzt weiter vorzugehen?

  • Zudem bekommen doch die Unterhaltsschulder regelmäßig mit Bewilligung von UVG ein Schreiben, in dem sie belehrt werden, dass nunmehr nur noch an das JA und nicht mehr die Kindesmutter zu leisten ist. Es muss nun ohnehin jemand von der Kindesmutter das doppelt kassierte Geld zurückfordern.

    Aber ungeachtet dessen sind Einwände dieser Art ohnehin nicht im Klauselverfahren zu prüfen. Der Kindesvater muss es, wenn gegen ihn vollstreckt wird, über 767 ZPO versuchen, wobei noch fraglich ist, ob er damit Erfolg haben wird, wenn er nicht befreiend geleistet hat.

  • Das mit der nicht schuldbefreienden Leistung ist ein sehr gutes Argument!

    Aber stimmt es, dass der Zahlungseinwand im Klauselverfahren nicht zu berücksichtigen ist?

    Man sollte denken, dass man den Übergang einer nicht (mehr) bestehenden Forderung nicht durch Klauselerteilung beurkunden darf...!?


  • Aber stimmt es, dass der Zahlungseinwand im Klauselverfahren nicht zu berücksichtigen ist?

    Wenn er zwischen den Parteien unstreitig ist, dann ist der Einwand natürlich zu berücksichtigen. Wenn aber Streit über die Erfüllung besteht, ist das Klauselverfahren zur Klärung (einschließlich ggf. notwendiger Beweiserhebungen) ungeeignet. Es liegt wohl auf der Hand, dass derartige materiell-rechtliche Einwände, die streitig sind, nur in einem erstinstanzlichen Verfahren in funktioneller Zuständigkeit des Richters zu klären sind.

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