Anrechnung bei bereits erfolgter Abrechnung

  • Hallo ihr Lieben,

    ich habe ein blödes Problem bei der Kostenabrechnung...:(

    Und zwar geht es um folgende Kostenkonstellation:
    Es hat ein Beweissicherungsverfahren stattgefunden, für welches die Kosten auch bereits bei der Rechtsschutz abgerechnet und erstattet wurden (allerdings ohne eine Anrechnung der Geschäftsgebühr)
    Danach wurde Klage eingereicht, 1. und 2. Instanz...

    Nun frage ich mich, wie ich die Anrechnung der Verfahrenskosten bewerkstelligen kann..

    Hatte überlegt, es folgendermaßen zu machen, bin mir aber absolut nicht sicher und frage deshalb hier nach eurer Hilfe..

    - Verfahrensgebühr erster Instanz mit Anrechnung der Verfahrensgebühr des Beweissicherungsverfahrens
    dann
    - Verfahrensgebühr des Beweissicherungsverfahrens mit Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr
    - insgesamt abzüglich des bereits erstatteten Betrages...

    Ein weiteres Problem ist, dass erst nach dem Beweissicherungsverfahren außergerichtlich tätig geworden ist (zwischen sBV und Klage)..Wird dann trotzdem angerechnet`? Aaaahhh, Hilfeeee -.-

    Hoffe, ihr könnt mir weiter helfen! Für Lösungsansätze oder Tipps oder sogar einer Lösung wäre ich unendlich dankbar! :gruebel::confused:

    Viele Grüße
    Schokopudding

    Einmal editiert, zuletzt von Schokopudding (29. September 2016 um 11:11)

  • Da inzwischen nicht mehr vorgegeben ist, in welcher Reihenfolge die Anrechnung erfolgt, kann man den Umstand der außergerichtlichen Tätigkeit erst zwischen den Verfahren einfach ignorieren, denke ich.

    Ich würde abrechnen:
    -volle Geschäftsgebühr
    -durch Anrechnung der GG reduzierte Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens
    -durch Anrechnung der (vollen) ersten VG reduzierte VG der Hauptsache 1. Instanz
    -2. Instanz ohne Besonderheiten

    Bei identischen Streitwerten und einem Gebührensatz von 1,3 außergerichtlich also
    1,3 GG
    0,65 VG Beweisverfahren
    0,0 VG Hauptsache 1. Instanz

    Sofern es um die Festsetzung gegen die Gegenseite geht, bietet es sich natürlich an, die Anrechnung anders vorzunehmen, sofern nicht bereits eine Gebühr tituliert ist.

  • Vielen Dank!! :) Das hilft mir schon sehr weiter :)

    Bei unterschiedlichen Streitwerten nehme ich dann die GG vom Wert der Hauptsache oder des sBV, (ist ja zwischen beiden tätig gewesen)?

    Hinzu kommt dann noch, dass das sBV nach altem Gebührenrecht ist und die Klage nach neuem...Wie wirkt sich das dann auf die GG aus...?

    Hänge also an noch zwei Fragen:gruebel::
    1. Welcher Wert ist maßgeblich für die GG bei unterschiedlichen Werten in sBV und Klage?
    2. Wenn das sBV nach altem und die Klage nach neuem Recht ist, ist dann die GG nach altem oder neuem Recht zu bewerten?

    Habe so etwas leider noch nie gemacht, deshalb stehe ich etwas (sehr) aufm Schlauch.. :(

    Einmal editiert, zuletzt von Schokopudding (29. September 2016 um 12:55)


  • 1. Welcher Wert ist maßgeblich für die GG bei unterschiedlichen Werten in sBV und Klage?


    Ich denke, nach dem Wert, um den außergerichtlich gestritten wurde. Theoretisch könnte das ja auch ein dritter Wert sein.


    2. Wenn das sBV nach altem und die Klage nach neuem Recht ist, ist dann die GG nach altem oder neuem Recht zu bewerten?


    Nach dem Recht, das bei Auftragserteilung für die außergerichtliche Geltendmachung bzw. Abwehr der Forderung galt.

  • Hätte dann jetzt

    • außergerichtliche Kosten nach dem Wert, um den außergerichtlich gestritten wurde
    • durch Anrechnung der Geschäftsgebühr reduzierte Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens
    • durch Anrechnung der (vollen) Verfahrensgebühr des Beweissicherungsverfahrens reduzierte Verfahrensgebühr der Hauptsache 1. Instanz



    Bin noch auf ein anderes Problem gestoßen... Wenn ich in einem Anrechnungsblock bspw.
    250 €
    - anteilig 300 €
    240 €
    20 €
    MwSt.
    habe... Rechne ich dann anteilig 300 € oder nur 250 €? Denn im Endeffekt kommt ja kein Negativwert raus, aber eigentlich kann ich doch nur in der Höhe von im Beispiel 250 € anrechnen, oder..?

  • Rechne ich dann anteilig 300 € oder nur 250 €? Denn im Endeffekt kommt ja kein Negativwert raus, aber eigentlich kann ich doch nur in der Höhe von im Beispiel 250 € anrechnen, oder..?


    Dein Gefühl ist richtig. :) Das RVG kennt keine "Negativgebühr". Wenn durch die Anrechnung sich die Gebühr (auf die angerechnet wird) auf 0,00 reduziert, wird auch max. nur in Höhe dieses Betrages angerechnet. Entsteht dann später eine weitere Gebühr, auf welche die angerechnete Gebühr anzurechnen ist, ist der Anrechnungsrest dann auf diese weitere Gebühr weiter anzurechnen.

    Edit: Schönes Deutsch. Verwirrend? :D

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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