Berücksichtigung einer Pfändung im Teilungsplan

  • Im geringsten Gebot bleiben keine Rechte bestehen. Das Zwangsversteigerungsverfahren wird aus dem Grundpfandrecht Abt. III Nr. 1 betrieben.
    Vor dem Zwangsversteigerungstermin teilt ein Drittschuldner (und weist es durch Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nebst
    Zustellungsvermerk) nach, dass die angeblichen Ansprüche auf Rückübertragung betreffs der in dem GB von "X" eingetragene brieflose GS
    über 200.000 Euro entweder durch Übertragung der GS auf sich, Verzicht auf die GS oder aber Aufhebung der GS einschließlich des Anspruchs
    auf Aufzahlung des Mehrerlöses oder Abtretung des Anspruchs auf Zahlung des Mehrerlöses für den Fall, dass bei Verwertung der GS, insbesondere
    bei Zwangsversteigerung der Betrag erlöst wird, der die durch die GS gesicherten Ansprüche des DS gegenüber den Schuldner übersteigt gepfändet
    sind. Dieser PfüB wurde wegen eines Betrages in Höhe von insgesamt 7.725,06 Euro erlassen.

    Inwieweit muss ich den Drittschuldner bei der Aufstellung des Teilungsplanes berücksichtigen??:confused:

    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Welches Recht betrifft das, III/1?
    Langt der Erlös, dass das betroffene recht eine Zuteilung erhalten würde?
    Was sagt der Drittschuldner/eingetragene Gläubiger?

    Und was ist konkret gepfändet, irgendwie ist das kein Satz, oder??

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


  • <...>
    Inwieweit muss ich den Drittschuldner bei der Aufstellung des Teilungsplanes berücksichtigen??:confused:


    Vgl. hierzu Stöber, ZVG, 20. Aufl. Rd-Nr. 7.8 b) zu § 114.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Es betrifft das Recht Abt. III Nr. 1. Ja, das betroffene Recht erlangt eine teilweise Zuteilung, der Erlös reicht nicht aus, um eine
    vollständige Befriedigung des Rechts III Nr. 1 zu erlangen. Die Drittschuldnerin/betr. Gläubigerin hüllt sich in
    Schweigen. Gepfändet sind die Rückgewährsansprüche entweder durch Übertragung der Grundschuld, durch Verzicht oder Aufhebung
    der Grundschuld einschließlich des Anspruchs auf Auszahlung des Mehrerlöses oder Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung des Mehr-
    erlöses für den Fall, dass bei Verwertung der GS, besondere bei Zwangsversteigerung der Betrag erlöst wird, der die durch die GS
    gesicherten Ansprüche des DS gegenüber dem Schuldner übersteigt (so lautet der PfüB).

    Sehe ich es richtig, dass ich im Teilungsplan ganz normal den Grundpfandrechtsgläubiger aufführe und lediglich darauf hinweise, dass
    ein PfüB vorliegt. Und somit nur eine Zuteilung für den Grundpfandrechtsgläubiger vorsehe und dass dem Pfändungsgläubiger nur
    die Möglichkeit bleibt, mit Widerspruch gegen den Teilungsplan und Widerspruchsklage die Erfüllung des Rückgewährsanspruchs erzwingen?

  • Inwieweit muss ich den Drittschuldner bei der Aufstellung des Teilungsplanes berücksichtigen??:confused:

    Vielen Dank für eure Hilfe![/QUOTE]


    M. E. muss die Pfändung im Teilungsplan nicht berücksichtigt werden.
    Der komplette Versteigerungserlös geht nach Abzug der vorrangigen Beträge (Kosten, Grundbesitzabgaben etc.) an den Gläubiger III/1, da das Recht ja ohnehin teilweise ausfällt.

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