Klauselumschreibung erforderlich?

  • In der Notarsache eines ausgeschiedenen Notars bearbeite ich die Klauselerteilung von dessen Alturkunden. Hier hatte eine Bank eine neue Klausel erteilt haben wollen, da sowohl auf der Schuldner als auf der Gläubigerseite eine Rechtsnachfolge stattgefunden hat. Die Klausel sollte auf Schuldnerseite nur in dinglicher Hinsicht erteilt werden, ein aktueller Grundbuchauszug lag vor. Schuldner in der notariellen Urkunde waren die Eheleute XY, welche auch seinerzeit die Grundstückseigentümer waren, eine § 800er Unterwerfung ist in der Urkunde enthalten. Zwischenzeitlich hat das Eigentum durch Erbfolge und Auflassung zweimal gewechselt. Alleineigentümer ist jetzt der Z. Die Klausel wurde dann der Bank nur in dinglicher Hinsicht gegen den Insolvenzverwalter des Z erteilt, da dieser (Z) jetzt als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen ist, aber über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der ZVG Rpfl. moniert die Klausel, da diese hinsichtlich der Rechtsnachfolgen auf der Schuldnerseite unvollständig sei. Es wurde nur die Rechtsnachfolge auf den Insolvenzverwalter des Z von der Klausel erfasst. Die Klausel müsse vielmehr alle Rechtsnachfolgen auf der Schuldnerseite also von den Eheleuten XY bis zu dem Inso-Verwalter des Z erfassen. Auch müssten alle dazugehörenden Urkunden (welche?) dem Schuldner zugestellt werden. Die Klausel soll jetzt vervollständigt und mit den Nachweisen der Rechtsnachfolge erneut zugestellt werden. Meiner Meinung nach irrt hier der Kollege und es genügt die Klausel der letzten Rechtsnachfolge, oder? Welche Urkunden sollen hier mit zugestellt werden? alle Kaufverträge oder Erbscheine ? Wie gesagt die Klausel soll nur dinglich erteilt werden.

  • M.E. macht das schon Sinn, was der Kollege da verlangt. Das wird besonders deutlich, wenn man mal vom Grundeigentum weggeht und sagen wir mal irgend eine herkömmliche Forderung betrachtet:

    A ist Gläubiger, stirbt und B wird sein Erbe. B veräußert seine Forderung jetzt an C. Wie soll der Schuldner prüfen, ob es mit rechten Dingen zu geht, wenn C auf einmal die Forderung geltend macht und den Titel nebst Klausel vorlegt, in der lediglich die Abtretung von B auf C genannt wird? Das wäre nicht schlüssig.

    Wieder zurück zu deinem Fall: Bisher bin ich davon ausgegangen, dass ich eine Klausel in dinglicher Sicht wegen Offenkundigkeit umschreiben kann (Grundbucheintragung). Die Zustellung von Urkunden würde sich dann doch erledigen oder?

  • Von der Argumentation hast du schon Recht. Die Rechtsnachfolgekette sollte schon deutlich gemacht werden, es ist wohl auch durch die Gläubigerin versäumt worden, die Klausel beim Eigentümerwechsel entsprechend anpassen zu lassen bzw. die Notwendigkeit wurde erst bei der jetzt beantragten Zwangsversteigerung erkannt. In dinglicher Hinsicht muss es durch die Offenkundigkeit der Grundbucheintragungen abgedeckt sein. Ich habe noch nie erlebt, dass man alle Kaufverträge mit Auflassung etc. mit der vollstreckbaren Ausfertigung Grundschuldbestellungsurkunde verbunden hat, um die dingliche Rechtsnachfolge nachzuweisen, zu mal es ja auch die 800er Unterwerfung gibt.

  • M. E. muss bei Rechtsnachfolgen stets die gesamte Kette nachgeprüft werden (z.B. sämtliche Abtretungserklärungen bei Folgeabtretung), außer es gibt bereits Rechtsnachfolgeklauseln mit darin aufgeführtem ordentlichen Nachweis der Nachfolgen. Alles andere macht keinen Sinn. Bei mehreren Eigentumswechsel im Grundeigentum natürlich einfach durch elektronische GB-Einsicht bzw. Vorlage eines begl. GB-Auszuges. Keine ZU der Urkunden, S. § 800 Abs. 2 ZPO

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