Vollstreckung aus KFB, dessen Urteil gegen SL vollstreckbar ist

  • Ich habe einen KFB, dessen zugrunde liegender Titel (Urteil) ist gegen SL vollstreckbar. Auf meine Aufforderung die Rechtskraft des zugrunde liegenden Titels nachzuweisen, habe ich eine gem. § 169 Abs. 3 ZPO beglaubigte Abschrift des Urteils mit dem gesiegelten Rechtskraftvermerk (Original handschriftlich vom UdG unterschrieben) bekommen. Ich bin mir nicht sicher, ob das für mich ausreicht oder ob ich vom Urteil eine Ausfertigung brauch. Die Klage wurde im Urteil abgewiesen und die Kosten dem Kläger auferlegt.

  • Das würde mir genügen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Warum interessiert euch eigentlich das Urteil? Für die Vollstreckung aus dem KFB ist es nicht nötig noch zu prüfen, welche Kostengrundentscheidung der Festsetzung zugrunde liegt. Der zugestellte KFB reicht hierfür grundsätzlich aus. Würde ja auch keinen Sinn machen ein Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn man bei der Zwangsvollstreckung doch die Rechtskraft nachweisen müsste.

  • Warum interessiert euch eigentlich das Urteil? Für die Vollstreckung aus dem KFB ist es nicht nötig noch zu prüfen, welche Kostengrundentscheidung der Festsetzung zugrunde liegt. Der zugestellte KFB reicht hierfür grundsätzlich aus. Würde ja auch keinen Sinn machen ein Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn man bei der Zwangsvollstreckung doch die Rechtskraft nachweisen müsste.

    Wenn - wie hier - die Kostengrundentscheidung nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, schlägt dies auf den KFB durch und ist in diesen aufzunehmen, es sei denn, das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig geworden. :)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Warum interessiert euch eigentlich das Urteil? Für die Vollstreckung aus dem KFB ist es nicht nötig noch zu prüfen, welche Kostengrundentscheidung der Festsetzung zugrunde liegt. Der zugestellte KFB reicht hierfür grundsätzlich aus. Würde ja auch keinen Sinn machen ein Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn man bei der Zwangsvollstreckung doch die Rechtskraft nachweisen müsste.


    Das sehe ich ebenso.

    Wenn nur aus dem KfB vollstreckt werden soll, habe ich keine Handhabe, mir die Rechtskraft des Urteils nachweisen zu lassen. (Dass im KfB die gleiche Erklärung zur Vollstreckbarkeit stehen sollte wie im zugrundliegenden Urteil, ist davon losgelöst zu betrachten.)

  • Warum interessiert euch eigentlich das Urteil? Für die Vollstreckung aus dem KFB ist es nicht nötig noch zu prüfen, welche Kostengrundentscheidung der Festsetzung zugrunde liegt. Der zugestellte KFB reicht hierfür grundsätzlich aus. Würde ja auch keinen Sinn machen ein Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn man bei der Zwangsvollstreckung doch die Rechtskraft nachweisen müsste.


    Das sehe ich ebenso.

    Wenn nur aus dem KfB vollstreckt werden soll, habe ich keine Handhabe, mir die Rechtskraft des Urteils nachweisen zu lassen. (Dass im KfB die gleiche Erklärung zur Vollstreckbarkeit stehen sollte wie im zugrundliegenden Urteil, ist davon losgelöst zu betrachten.)

    Also mir wurde im Studium noch beigebracht, dass sich die Vollstreckbarkeit des KFB's nach der Vollstreckbarkeit des Urteils richtet. Das heißt wenn das Urteil gegen Sichterheitsleistung vorläufig vollstreckbar war, dann also auch der KFB... Daher die Rechtskraft ...

  • Warum interessiert euch eigentlich das Urteil? Für die Vollstreckung aus dem KFB ist es nicht nötig noch zu prüfen, welche Kostengrundentscheidung der Festsetzung zugrunde liegt. Der zugestellte KFB reicht hierfür grundsätzlich aus. Würde ja auch keinen Sinn machen ein Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn man bei der Zwangsvollstreckung doch die Rechtskraft nachweisen müsste.


    Das sehe ich ebenso.

    Wenn nur aus dem KfB vollstreckt werden soll, habe ich keine Handhabe, mir die Rechtskraft des Urteils nachweisen zu lassen. (Dass im KfB die gleiche Erklärung zur Vollstreckbarkeit stehen sollte wie im zugrundliegenden Urteil, ist davon losgelöst zu betrachten.)

    Also mir wurde im Studium noch beigebracht, dass sich die Vollstreckbarkeit des KFB's nach der Vollstreckbarkeit des Urteils richtet. Das heißt wenn das Urteil gegen Sichterheitsleistung vorläufig vollstreckbar war, dann also auch der KFB... Daher die Rechtskraft ...


    Das hat auch keiner bestritten. Trotzdem entnehme ich daraus keine Grundlage, die Vorlage des Urteils zu verlangen, wenn es um die Vollstreckung der Forderung aus dem KfB geht.

    (Und wenn die Urteilsforderung bereits beglichen oder erfolgreich vollstreckt und die vollstreckbare Ausfertigung dem Schuldner ausgehändigt wurde, kann sie der Gläubiger ohnehin nicht mehr vorlegen.)

  • Das Urteil ist ja auch nicht in vollstreckbarere Ausfertigung zur ZV vorzulegen.

    Es ist, wenn die Leistung der Sicherheit nicht belegt wird, die Rechtskraft des Urteils zu belegen. Und in #1 wird nachgefragt, ob das, was eingereicht wurde, hierfür genügt.

    Was würdest du denn machen??

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das Urteil ist ja auch nicht in vollstreckbarere Ausfertigung zur ZV vorzulegen.

    Es ist, wenn die Leistung der Sicherheit nicht belegt wird, die Rechtskraft des Urteils zu belegen. Und in #1 wird nachgefragt, ob das, was eingereicht wurde, hierfür genügt.

    Was würdest du denn machen??


    Nachweis der im KfB angeordneten Sicherheitsleistung verlangen

  • Das kann der Gläubiger, der aus dem KfB vollstrecken will, auf eine Zwischenverfügung hin gern mitteilen und nachweisen (wenn der Nachweis nicht von Anfang an eingereicht wurde).

    Genau darum ging es dem TE doch, oder versteh ich jetzt den Ausgangspost nicht?! Es wurde eben deswegen zwischenverfügt und vom Gl. daraufhin die im Ausgangspost genannte begl. Urteilsabschrift eingereicht. Und die Frage war nun, ob die ausreicht.

    Mal ganz davon abgesehen: Mir persönlich würden die begl. Urteilsabschrift ausreichen, um die Rechtkraft des Urteils nachzuweisen, ich würde also keine Ausfertigung mehr nachfordern.

  • Das kann der Gläubiger, der aus dem KfB vollstrecken will, auf eine Zwischenverfügung hin gern mitteilen und nachweisen (wenn der Nachweis nicht von Anfang an eingereicht wurde).

    Genau darum ging es dem TE doch, oder versteh ich jetzt den Ausgangspost nicht?! Es wurde eben deswegen zwischenverfügt ....


    Nein, es wurde zwischenverfügt, dass die Rechtskraft nachgewiesen werden soll.

    Richtiger wäre es aus meiner Sicht gewesen, den Nachweis für die Erbringung der Sicherheitsleistung nachzufordern, da die Rechtskraft für die Vollstreckung nicht erforderlich ist. (Wenn dann der Gl. mitteilt und nachweist, dass die Sicherheit wegen RK nicht geleistet werden muss, ist es auch recht.)

  • Selbst meine standardisierten Zwischenverfügungen in Forum Star sehen hier von Anfang an beide Möglichkeiten vor. Das heißt entweder soll ein Nachweis der erbrachten Sicherheitsleistung eingereicht oder alternativ Rechtskraft nachgewiesen werden.

    Ich denke man kann in der Zwischenverfügung durchaus direkt den Hinweis auf die Rechtskraft geben, da dies ja auch eine Beseitigung des Mangels wäre.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!