Tod eines Mittestamentsvollstreckers

  • Hallihallo liebe Forengemeinde,

    ich habe hier einen Fall, bei dem ich eure Hilfe bräuchte.

    Es wurden im Testament 2 Testamentsvollstrecker ernannt. Ersatztestamentsvollstrecker wurden nicht bestimmt. Im TV-Zeugnis steht, dass sie gemeinschaftlich vertreten.

    Nun ist ein TV verstorben. Der verbliebene TV benötigt ein Zeugnis, das ihn allein ausweist.

    Genügt es in dem Fall, dass ich das TV-Zeugnis einziehe oder käme gar eine Berichtigung in Betracht? Muss ich es auch für kraftlos erklären (trotz der Tatsache, dass das Amt ja durch den Tod beendet ist)?

    Brauche ich im Falle der Einziehung einen neuen Antrag auf Erteilung des TV-Zeugnisses?

    Fragen über Fragen...:gruebel: Vielleicht könnt ihr mir ja helfen ;)

    Vielen Dank im Voraus

  • -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Danke zunächst für den Link.

    Geht jetzt aber das gesamte Programm von vorn los (in diesem Fall) mit komplettem notariellen Antrag?

    Ich habe einen formlosen Antrag in der Akte nebst Sterbeurkunde.

  • Der Antrag muss m.E. (wenn er ein neues Einzelzeugnis will) neu gestellt werden, aber das Nachlassgericht kann dabei auf die (notariell beurkundete) EV verzichten.

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    2 Mal editiert, zuletzt von TL (11. Oktober 2016 um 06:46)

  • -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ist mir gerade zufällig ins Auge gekommen:

    Wird nach Wegfall der Testamentsvollstreckung die Erteilung eines der veränderten Sachlage entsprechenden Erbscheins beantragt, so bedarf es nur unter besonderen Umständen einer erneuten Versicherung an Eides Statt, auch wenn der Antragsteller ein anderer ist als bei dem früher erteilten Erbschein.
    (OLGZ 1967, 247, beck-online)

    Das passt ja sicher auch auf das erneut beantragte TV-Zeugnis.

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  • Bei der Sachverhaltsschilderung in #1 ging ich davon aus, dass die Frage des § 2200 BGB geklärt ist und das NLG nicht beansichtigt, einen neuen Zweit-TV zu ernennen. Deswegen ja die Frage, ob und wie dem verbleibenden TV ein neues Zeugnis ausgestellt werden kann.

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