" Interner Familienbeschluss" = Verfügung von Todes wegen und Erbeinsetzung ?

  • Werte Kollegen,

    bei nachfolgendem Schriftstück bin ich unschlüssig ob hier eine Verfügung v.T.w. und eine Erbeinsetzung vorliegt. Ich bitte um Meinungen.

    Ich gebe nachfolgend den genauen Wortlaut wieder:

    (Beginn des Schreibens)

    Interner Familienbeschluss

    Unterzeichnete bevollmächtigen ihren Sohn XXX bei Ableben der beiden Ehegatten
    deren Eigentum: Haus, Inventar, Grundstück als alleiniger Eigentümer(sprich Besitzer) zu besitzen.

    Diese Übereignung ist keine Erbschaft und keine Schenkung sondern eine interne Familienangelegenheit.

    gez. XXXX und XXXX

    (Ende des Schreibens)

    Es ist von beiden eigenhändig geschrieben und unterschrieben. Es wurden zwar irgendwie schon Verfügungen auf den Tod vorgenommen, andererseits haben die Eheleute klar ihren nicht vorhandenen Testierwillen zum Ausdruck gebracht(beide Ehegatten nunmehr verstorben)...Mhmmm... Auslegung schwierig ...:gruebel:

  • Was eine Verfügung vTw sein könnte, wird eröffnet und erst danach entschieden, ob sie wirksam ist.
    Hat außer den Ehegatten noch jemand mitunterschrieben?
    Beide sind verstorben. Wie wurde es denn beim ersten Todesfall gesehen, was hat der Überlebende ggf. für Angaben gemacht?

  • Eröffnet ist es schon.Beim 1.Erbfall (Ehemann) lag ein früheres Testament vor, wo die Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt war und aufgrund dessen wurde der Erbschein erteilt.Der zeitlich spätere Familienbeschluss wurde zwar eröffnet aber scheinbar nicht als wirksame Verfügung bzw. Erbeinsetzung angesehen(für mich aber nicht bindend). Nun auf den 2.Erbfall beantragt der weitere Sohn einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge.Der im Familienbeschluss Bedachte hat sich bisher nicht geäußert.Ein gemeinsamer Termin zur Auslegung wird nicht möglich sein, da sich beide Brüder scheinbar nicht riechen können.Anknüpfungspunkte außerhalb des Schriftstücks ob die Ehegatten den im Beschluss bedachten Sohn möglicherweise als Alleinerben einsetzen und somit seinem Bruder vorziehen wollten sind nicht ersichtlich. Unterschrieben hat keiner weiter.

  • Naja, ob's der einzige Nachlass ist, weiß das Gericht nie, es glaubt halt, was ihm gesagt wird.
    Wie gebt ihr im Erbscheinsverfahren rechtliches Gehör? Falls mit Zustellung und Fristsetzung, dann würde ich nach Ablauf der Frist den Erbschein erteilen, denn eine Auslegungsmöglichkeit ist gesetzliche Erbfolge und Vermächtnis oder ein "Nichts". Wenn was dagegen eingewendet wird, dann halt Ausfertigungserteilung aussetzen.

  • Entweder ein Schenkungsversprechen von Todes wegen oder ein Vermächtnis. Jedenfalls für mich eindeutig keine Erbeinsetzung.

    http://www.iww.de/ee/archiv/sche…des-wegen-f9282

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Könnte es sein, dass die beiden Eltern einfach eine Abneigung gegen Steuern hatten? Sie wollen, dass ihr einer Sohn alles bekommt, betonen aber, dass es sich weder um Schenkung (steuerpflichtig) noch um Erbschaft (steuerpflichtig) handelt. Und obwohl das nicht geht, soll es sich um eine nur interne Sache handeln, der Staat sich also raushalten.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • :D

    Gibt es denn noch andere Kinder?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Gibt es denn noch andere Kinder?

    Offenbar ja, siehe #3 (sonst wäre die Sache ja auch langweilig).

    :oops: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil!

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • [quote='AndreasH','RE: " Interner Familienbeschluss" = Verfügung von Todes wegen und Erbeinsetzung ? es sein, dass die beiden Eltern einfach eine Abneigung gegen Steuern hatten?

    Haben wir das nicht alle irgendwie ??? ;)

    Also DANKE für die zahlreichen Meinungen, die sich im Wesentlichen mit meinen Gedanken dazu decken !
    Ich werde jetzt den Erbscheinsantrag gesetzliche Erbfolge aufnehmen und dem im Beschluss bedachten Bruder zur Anhörung schicken und mal schauen ob er was dagegen einwendet.

    Gruß
    BlueSky

  • [quote='AndreasH','RE: " Interner Familienbeschluss" = Verfügung von Todes wegen und Erbeinsetzung ? es sein, dass die beiden Eltern einfach eine Abneigung gegen Steuern hatten?

    Haben wir das nicht alle irgendwie ??? ;)

    Also DANKE für die zahlreichen Meinungen, die sich im Wesentlichen mit meinen Gedanken dazu decken !
    Ich werde jetzt den Erbscheinsantrag gesetzliche Erbfolge aufnehmen und dem im Beschluss bedachten Bruder zur Anhörung schicken und mal schauen ob er was dagegen einwendet.

    Gruß
    BlueSky

    Habt ihr Richterzuständigkeit bei testamentarischem Erbrecht?

    Wenn ja: vertrete doch die Ansicht, es läge Testamentserbrwcht vor ung schick die Akte dem Richter.

    Verfügt er: "gesetzliches Erbrwcht, Vorlage an den Rechtspfleger", dann liegst du mit deinem Erbscheinsantrag richtig.

    Bei Testamentserbrecht ist dein Erbschein ansonsten unrichtig, da du unzuständig bist.

  • Wenn es nach dem Willen der Beteiligten weder eine Verfügung von Todes wegen, noch eine Schenkung auf den Tod sein soll, kann man auch zu der Auffassung kommen, dass es sich um eine Grundstücksvollmacht gem. § 172 BGB handelt (ggfls. unter Befreiung von § 181 BGB). Dass diese dann leider wegen des Formmangels vom Grundbuchamt nicht anerkannt werden wird, steht auf einem anderen Blatt.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Könnte es sein, dass die beiden Eltern einfach eine Abneigung gegen Steuern hatten?

    Haben wir das nicht alle irgendwie ??? ;) Also DANKE für die zahlreichen Meinungen, die sich im Wesentlichen mit meinen Gedanken dazu decken ! Ich werde jetzt den Erbscheinsantrag gesetzliche Erbfolge aufnehmen und dem im Beschluss bedachten Bruder zur Anhörung schicken und mal schauen ob er was dagegen einwendet. Gruß BlueSky



    Worauf ich eigentlich hinauswollte:
    Es könnte sich um eine unbeachtliche (Verbal-)Reservation handeln. Man tut so. als wolle man etwas Bestimmtes nicht, regelt dann jedoch genau das, was man angeblich nicht will.
    Dafür gibt es im allgemeinen Zivilrecht zwei Kategorien, nämlich die Mentalreservation (wenn man z.B. ein öffentliches Verkehrsmittel besteigt, aber so tut, als wolle man den zugehörigen Beförderungsvertrag nicht abschließen - wurde sogar mal mit Aufdrucken auf T-Shirts versucht) und das venire contra factum proprium, also das widersprüchliche Verhalten. In beiden Fällen nimmt die Rechtsprechung an, dass der (verbal) vorgetragene Widerspruch unbeachtlich ist und die Rechtsfolgen an das tatsächlich ausgeübte Handeln geknüpft werden.


    Und nein, ich habe nichts dagegen, Steuern zu zahlen. Es gibt zwar schöneres ;) aber es muss eben sein, ohne geht nicht.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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