Versteigerung eines Miteigentumsanteils

  • Hallo,

    folgender Sachverhalt:

    Inzwischen geschiedene Eheleute sind zu je 1/2 Miteigentümer einer Wohnung. Die Wohnung mit einem Verkehrswert von 240T € ist finanziert. Die erstrangig eingetragene Grundschuld von 200T€ valutiert noch in Höhe von 180T €.
    Die Ehefrau hat einen Titel über 40T € gegen ihren Ex-Mann und hat deswegen eine Zwangssicherungshypothek auf dessen Anteil eintragen lassen. Da die Frau sämtliche Zahlungen an die Bank erbringt und bei dem Mann nichts zu holen ist, möchte sie dessen Anteil aus der eingetragenen Hypothek versteigern lassen und ihn im Rahmen der Versteigerung möglichst preiswert erwerben.

    Dazu folgende Fragen:

    - Wenn die Frau den ZV-Antrag stellt, bleibt die Grundschuld bestehen. Wird das bestehenbleibende Recht mit 200T € oder mit 100T € berechnet?
    - Wenn der Zuschlag bei 20T € (+100T € Grundschuld) erteilt werden sollte, müsste die Frau dann 100T € an die Bank und 20T € an ihren Ex-Mann zahlen? Kann die Frau gegenüber den 20T € mit Forderungen aufrechnen (z.B. den laufenden Tilgungsleistungen an die Bank, die eigentlich ihr Mann anteilig erbringen müsste?)?
    - Wie werden die bereits getilgten 20T € berücksichtigt?
    - Kann die Frau, wenn sich im Rahmen der ZV herausstellt, dass es neben ihr Mitbieter gibt, den Versteigerungsantrag zurücknehmen (wenn ja: bis wann?)?

    Besten Dank

    UP

  • Ob diese Fragen wirklich von einem Anwalt stammen; des Lesens in Gesetzestexten und Kommentaren sollte er doch kundig sein, seine Gebühren kann doch nicht das Forum verdienen

  • In der gebotenen Kürze nur ein paar allgemeine Hinweise:
    - Bestehenbleibende Rechte bleiben (unabhängig von der Valutierung) mit dem vollen Kapitalnennbetrag bestehen. Ggf. kommen Zinsen ins Bargebot. Eine Halbierung wegen Versteigerung nur eines hälftigen Anteils erfolgt nicht. §§ 44, 45, 49, 52, 63 ZVG.
    - Antragsrücknahme, § 29 ZVG, ist bis zur Verkündung des Zuschlages möglich.
    - Grundlage für die Verteilung sind der Grundbuchstand und das ZVG. Etwaige interne Ausgleichs- oder Gegenforderungen sind als materielles Recht grundsätzlich nicht Sache des Versteigerungsgerichts, sondern sind außerhalb des Versteigerungsverfahrens zu klären. Die wirtschaftliche Abrechnung zwischen Bank und Eigentümern entsprechend dem Darlehensvertrag und der Sicherungsabrede ist deren Sache und nicht Aufgabe des Versteigerungsgerichtes.

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