Welches Recht (neu/alt) gilt nach Ruhen des Verfahrens

  • Hallo zusammen,

    ich habe mal eine Frage, ich hoffe jemand kann mir helfen.

    Ich habe hier einen Antrag auf Festsetzung der VKH-Vergütung nach neuem Recht.

    In 2002 wurde die VKH bewilligt. Der Verfahrenswert wurde vorläufig festgesetzt. Daraufhin erfolgte in 2007 eine Auszahlung aus der Landeskasse.
    Das Verfahren ruhte seit 2004.

    Nun wurde das Verfahren wieder aufgenommen und entschieden. Der Richter bewilligte die VKH in 2016 erneut.
    Der Rechtsanwalt reichte nun den Vergütungsantrag (unter Anrechnung des bereits ausgezahlten Betrages) nach neuem Recht ein.
    Ist das korrekt so?

  • Also der RVG Kommentar vom Gerold Schmidt sagt unter § 60 RVG Rnr. 23 dazu:
    Wird ein Verfahren ausgesetzt und erst nach dem Stichtag wieder aufgenommen bleibt es beim bisherigen Recht. Ausnahme gibt es nur dann wenn zwischenzeitlich zwei Kalenderjahre vergangen sind.§ 15 Abs. 2 S.2 RVG

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