Satzungsänderungen erzwingen

  • Hallo,

    ich habe einen Verein der 1990 eingetragen wurde. Die Satzung enthält keine Angaben zu der Mitgliederversammlung und über die Bildung des Vorstandes. Lediglich ist geregelt das der Vorsitzende den Verein im Rechtsverkehr vertritt. Regelungen zu § 58 Nr. 3 und 4 BGB gibt es in dieser Satzung nicht. § 58 ist nur eine Soll-Vorschrift und führt nicht zur Nichtigkeit. Meine Überlegungen gehen dahin, ob ich den Verein auffordern kann die Satzung zu ändern (evtl. Zwangsgeld) oder gegebenenfalls diesen zu löschen, weil genau diese Regelungen fehlen?:2gruebel:

    Danke:cowboy:

  • Ich wüsste nicht, wie du das erzwingen könntest.

    Das dürfte unter den Punkt des Bestandsschutzes fallen.
    Ohne einen Grund darfst du nicht mal die Satzung überprüfen.

    Der Verein ist eingetragen. Die Satzung ist in der Akte. Fertig.

    Nur im Rahmen einer Satzungsneufassung dürften wir auch unveränderte Bestandteile der Satzung überprüfen und beanstanden, da in diesem Falle der gesamte Inhalt der Satzung wie bei einer Neueintragung geprüft wird.
    Den Verein wegen eines Satzungsmangels löschen kannst du nur, wenn Angaben gem. § 57 BGB fehlen. Nicht aber bei § 58. Dürfte auch in der Kommentierung zu § 60 BGB zu finden sein.

  • OK und :2danke. Dann bleibt alles beim Status quo bis mal eine Satzungsänderung angemeldet wird. :nzfass::cowboy:

    Nur nochmal zur Klarstellung:
    Auch bei einer Satzungsänderung kannst du keine Berichtigung oder Ergänzung erzwingen.
    Wenn die lediglich irgendwas zum Anfall des Vermögens oder sonstiger weiterer Regelungen ändern und keine vollständige Neufassung anmelden, bist du nur zur Prüfung der geänderten §§ befugt. Auf Versäumnisse hinweisen darfst du, für Zwangsmöglichkeiten oder gar Amtslöschung sehe ich keinen Raum, auch wenn ich weiß dass das total unbefriedigend ist...

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