Frist zur Klageerhebung fehlerhaft

  • Eine einstweilige Verfügung wurde am 16.09.2015 erlassen. Dabei ging es um den Ausbau eines Stromzählers.

    Am 07.04.2016 beantragt die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage zu setzen.

    Am 12.04.2016 wurde durch mich beschlossen, dass die Antragstellerin bis 13.05.2016 Klage zu erheben hat.
    Leider fehlte bei meinem Beschluss die Rechtsmittelbelehrung ..., weshalb die Antragstellerin durch die Prozessbevollmächtigte am 01.09.2016
    Erinnerung eingelegt hat.

    Durch Beschluss vom 22.09.2016 habe ich der Erinnerung abgeholfen und den Beschluss vom 12.04.2016 ergänzt durch eine Rechtsmittelbelehrung.

    Nun habe ich in dem Ergänzungsbeschluss nicht ausdrücklich festgelegt, ob die Frist zur Klageerhebung nochmals neu beginnt bzw. bis wann Klage zu erheben ist.

    Kann man davon ausgehen, dass die Frist zur Klageerhebung nochmals automatisch vier Wochen läuft, oder hätte ich das bestimmen müssen?
    Muss ich nochmals einen erneuten Beschluss zur Erklärung machen?

    Danke

  • Eine einstweilige Verfügung wurde am 16.09.2015 erlassen. Dabei ging es um den Ausbau eines Stromzählers.

    Am 07.04.2016 beantragt die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage zu setzen.

    Am 12.04.2016 wurde durch mich beschlossen, dass die Antragstellerin bis 13.05.2016 Klage zu erheben hat.


    durch den Rechtspfleger? :gruebel:

  • Eine einstweilige Verfügung wurde am 16.09.2015 erlassen. Dabei ging es um den Ausbau eines Stromzählers.

    Am 07.04.2016 beantragt die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage zu setzen.

    Am 12.04.2016 wurde durch mich beschlossen, dass die Antragstellerin bis 13.05.2016 Klage zu erheben hat.


    durch den Rechtspfleger? :gruebel:


    Nicht ungewöhnlich, s. § 20 Abs. 1 Nr. 14 RPflG

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