Gebühr für die Einreichung eines Vermögensverzeichnisses

  • Fällt bei der Einreichung eines Vermögensverzeichnisses gemäß § 1640 BGB eine Gebühr an und falls ja, nach welchem Wert (Wert Vermögensgegenstände abzüglich Verbindlichkeiten abzüglich 25.000,00 Euro) ?

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