Wohlverhaltensphase Steuernachzahlung Änderung des pfändbaren Betrages?

  • Hallo,

    ich habe Ehemann und Ehefrau in der Insolvenz. Beide befinden sich in der WVP-Phase.

    Bei dem Ehemann gibt es einen Zusammenrechnungsbeschluss bezüglich zweier Renten.

    Nachdem der Ehemann sich ewig geweigert hatte, die Steuererklärungen für 2012 und 2013 abzugeben, wurde bei dem Ehemann im Aufhebungsbeschluss Vorbehalt der NTV angeordnet für Steuererstattungen für die Jahre 2012 bis 2015 (anteilig) bis zur Verfahrensaufhebung (auch in 2015), bei der Ehefrau Vorbehalt der NTV für Steuererstattungen für die Jahre 2012 und 2013.

    Bei dem Ehemann kam es im Jahr 2014 und 2015 zu pfändbaren Beträgen, bei der Ehefrau nicht.

    In der WVP kam es bei beiden nicht zu pfändbaren Beträgen.

    Jetzt muss der Schuldner sich doch gerührt haben, vom Finanzamt kam (Brief an den Schuldner) eine Steuerfestsetzung für 2014, wonach Steuern nachzuzahlen sind (gemeinsame Veranlagung).

    Die Schuldner bitten nun jeweils für sich darum,

    - für das Jahr 2014, dass der pfändbare Nettobetrag unter Berücksichtigung der Steuer-Nachzahlung neu berechnet werden müsse und vom TH zurück zu erstatten sei und

    - dass Steuernachzahlungen des FA für die Jahre 2015 bis 2019 bei den jeweils pfändbaren Nettobeträgen berücksichtigt werden, d. h. Überzahlungen müssten seitens des TH zurückgeführt werden.

    Wie geht man mit solchen Fällen um...?

    Ich hatte bisher nur Steuererstattungen, und die waren im Insoverfahren zur Masse zu ziehen und in der WVP soweit zur Masse zu ziehen, als sie zum Zeitraum des Insoverfahrens zuzurechnen waren.

    Kann jemand Licht ins Dunkel bringen? :)

    LG
    Biscotto

  • Ich handhabe das wie folgt:

    Steuernachnachzahlungen können als besonderes Bedürfnis im Sinne des § 850f ZPO angesehen werden. Trägt der Schuldner vor, er habe eine Steuerzahllast in Höhe von mehreren Tausend Euro, erhöhe ich gegebenenfalls den unpfändbaren Betrag des AKTUELLEN Einkommens. Gibt es da nichts zu erhöhen, weil der Schuldner unter dem unpfändbaren Betrag liegt, mache ich nichts.

    Eine Rückrechnung oder ähnliches gibt's bei mir nicht. Eine Erstattung von InsO-Masse oder ähnliches gibt's auch nicht (TH dürfte ja eigentlich auch gar nichts mehr auf dem Konto haben).

  • hm, zunächst malwürd ich prüfen, woher denn die Steuernachforderung stammt (meist ist das das Resultat irgendeiner trixerei mit den Steuerklassen, und bei solcher bin da recht schmerzfrei)

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  • hm, zunächst malwürd ich prüfen, woher denn die Steuernachforderung stammt (meist ist das das Resultat irgendeiner trixerei mit den Steuerklassen, und bei solcher bin da recht schmerzfrei)

    Vermutlich nicht, weil der Schuldner ja zwei Renten erhält, die direkt an der Quelle nicht besteuert werden.

    Wenn der Schuldner die Steuererklärungen vorsätzlich nicht abgegeben hat und es jetzt zu einer Nachforderung kommt, hätte er dies durch die rechtzeitige Abgabe der Steuererklärungen zumindest in der Höhe vermeiden können.

    Es könnte meiner Meinung nach auch darauf ankommen, was pfändbar gewesen wäre, wenn er die auf die einzelnen Monate verteilten Steuern hätte zahlen können. Also könnte man hier mal genauer nachrechnen.

    Muss der Schuldner denn künftig Steuervorauszahlungen leisten? Wegen dieser Beträge könnte man meiner Meinung nach die unpfändbaren Beträge entsprechend erhöhen.

    Wenn sie sich beide in der WVP befinden, bzw. in den fraglichen Jahren bereits befunden haben, dürfte der TH die aufgrund der Abtretung erhaltenen Beträge bereits verteilt haben.

  • bin gerade nicht im Büro, daher ohne Zugriff auf Kommentare usw.

    aber es ist m.E. schon vom BGH entschieden, dass Steuernachzahlungen auch für massezugehörige pfändbare Beträge immer den Schuldner selbst treffen und nie die Masse.

    Für die vom Schuldner gestellten Anträge gibt es keine rechtliche Grundlage (keine passende Pfändungsschutzvorschrift in der ZPO). Sie sind zurückzuweisen.

  • Aufgrund dessen, dass die Versorger keine Lohnsteuer abführen, wäre der Schuldner gehaltenen, einen Antrag zu stellen, dass aus dem brutto=netto auszuzahlenden Betrag den Steueranteil bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages berücksichtigt wird.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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