Unterwerfung unter sofortige Zwangsvollstreckung eines Minderjährigen

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem:

    Ein minderjähriges Kind (12 J.) hatte einen Verkehrsunfall. Neben den Schadenersatzanprüchen schließen die Eltern eine zusätzliche Regelung zur Abfindung des Schadens ab, wonach das Kind 450.000 € erhält. Eine Bedingung u.a. ist, dass die Eltern das Kind pflegen.
    Sofern die Eltern eine Pflegeeinrichtung beauftragen, müssen 250.000,00 € zurück erstatten werden.

    Der Rückerstattungsanspruch soll durch eine Sicherungshypothek am Grundstück des Kindes gesichert werden.

    Das Kind ist alleiniger Eigentümer des Grundstückes..

    Für die Hypothekenbestellung benötigen die Eltern eine Genehmigung nach §§ 1643, 1821 BGB.

    Und nun komme ich ins Spiel.

    Hypothekenbestellungsvertrag soweit in Ordnung (kein Brief, keine Zinsen, Abtretung ausgeschlossen), jedoch soll sich das Kind wegen der Verpflichtung der Zahlung der sofortigen Zwangsvollstreckung nicht nur dinglich unterwerfen, sondern in sein gesamtes Vermögen.

    Hiermit habe ich mein Problem; nicht vorteilhaft für das Kind.

    Ich finde jedoch keine Rechtsprechung hierzu.

    Kann jemand helfen???

  • Ich wollte noch ein paar gute Argumente sammeln ;)

    Sollte das Grundstück des Kindes bisher unbelastet und wertvoller als die bedingte Forderung sein, wäre ein gutes Argument, dass die dingliche Sicherung völlig ausreichen würde, um den angestrebten Zweck zu erreichen, und anderenfalls eine Übersicherung vorläge.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Daran habe ich auch schon gedacht.

    Mich würde nur interessieren, wie das so grds. mit der Unterwerfung in das gesamte Vermögen ist.

    Auch für den Fall, dass das Grundstück weniger wert ist (was höchstwahrscheinlich der Fall sein wird -> keine gute Lage).

  • Die persönliche Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist nicht automatisch ein Ausschlussgrund für die Genehmigung. Dein Fall ist ein gutes Beispiel für das Gegenteil: Das Kind erhält eine auflösend bedingte Leistung und muss diese, wenn die Bedingung eintritt, erstatten. Tritt die Bedingung nicht ein, verbleibt ihm die Leistung (vorteilhaft). Tritt sie hingegen ein, haftet das Kind nur bis zur Höhe des Rückgewähranspruchs. Es verliert also maximal das, was es zuvor erhalten hat (neutral). Mithin droht selbst im ungünstigsten Fall kein Verlust.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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