vereinf. Unterhaltsfestsetzungsverfahren - rechtl. Anspruch teilweise fraglich

  • Hallo miteinander,

    ich habe einen Antrag auf Erlass eines Festsetzungsbeschlusses im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren vorliegen. Die Vaterschaft wurde durch am 08.05.16 rechtskräftig gewordenes Urteil festgestellt, der Vater im September zur Unterhaltszahlung aufgefordert. Der Unterhalt wird ab Geburt geltend gemacht. Hinsichtlich des Zeitraums von Rechtskraft bis Aufforderung zur Unterhaltszahlung macht die Antragstellerseite geltend, dass das Urteil mit Rechtskraftvermerk erst im August durch das Gericht übersendet wurde (und zwar erst nach mehrmaliger Aufforderung - bis zu diesem Zeitpunkt hatten die Beteiligten lediglich eine Beschlussausfertigung ohne RK-Vermerk erhalten).

    Was meint ihr im Hinblick auf § 1613 Abs. 2 Zf. 2a BGB. Darf ich den Unterhalt auch für den Zeitraum festsetzen, in welchem eine rechtliche Verhinderung eigtl. nicht mehr bestanden hat, dies der Antragstellerseite aber nicht mit Sicherheit bekannt war? :confused:

  • Wenn der Gegner keine Einwendungen erhebt, würde ich wie beantragt die Rückstände festsetzen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Schließe mich dem an, wobei ich auf § 237 FamFG hinweise, wonach man mit der Vaterschaftsfeststellung auch zugleich den Mindestunterhalt titulieren lassen kann. Dann ist man immer auf der sicheren Seite. Möglicherweise lag es aber auch daran, dass man über dessen wirtschaftlichen Verhältnisse keine Kenntnis hatte.

  • .... Darf ich den Unterhalt auch für den Zeitraum festsetzen, in welchem eine rechtliche Verhinderung eigtl. nicht mehr bestanden hat, dies der Antragstellerseite aber nicht mit Sicherheit bekannt war? :confused:

    Kenntnis der Rechtskraft und damit Wegfall der Verhinderung beginnt doch frühestens an dem Tag, an dem der RKV erteilt wurde. Oder?

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