Hallo miteinander,
ich habe einen Antrag auf Erlass eines Festsetzungsbeschlusses im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren vorliegen. Die Vaterschaft wurde durch am 08.05.16 rechtskräftig gewordenes Urteil festgestellt, der Vater im September zur Unterhaltszahlung aufgefordert. Der Unterhalt wird ab Geburt geltend gemacht. Hinsichtlich des Zeitraums von Rechtskraft bis Aufforderung zur Unterhaltszahlung macht die Antragstellerseite geltend, dass das Urteil mit Rechtskraftvermerk erst im August durch das Gericht übersendet wurde (und zwar erst nach mehrmaliger Aufforderung - bis zu diesem Zeitpunkt hatten die Beteiligten lediglich eine Beschlussausfertigung ohne RK-Vermerk erhalten).
Was meint ihr im Hinblick auf § 1613 Abs. 2 Zf. 2a BGB. Darf ich den Unterhalt auch für den Zeitraum festsetzen, in welchem eine rechtliche Verhinderung eigtl. nicht mehr bestanden hat, dies der Antragstellerseite aber nicht mit Sicherheit bekannt war?