Verwertungskostenpauschale § 171 Abs. 2 InsO Praxisfrage

  • Zu folgender Konstellation würde ich gerne eure Meinung hören oder besser lesen.

    An den Gläubiger ist eine Maschine sicherungsübereignet. Insolvenzverfahren wird eröffnet. Maschine soll im Rahmen einer übertragenen Sanierung verkauft werden. Preis T€ 300. Pauschale nach § 171 Abs. 2 = 5% = T€ 15. Der Gläubiger sieht den Aufwand des Verwalters als deutlich geringer an, 20 Stunden à € 200 und noch einmal € 1.000 für sonstige Aufwendungen. Der Verwalter ist erzürnt und wirft dem Gläubiger emotional und wutentbrannt entgegen er habe allein für die Verwertung der Maschine 100 Stunden aufgebracht, die übertragene Sanierung sei extrem kompliziert gewesen.

    Anmerkung es handelt sich um ein kleineres Unternehmen mit 20 Mitarbeitern und den Erwerber hatte der Gläubiger im Vorfeld schon gefunden. Es mussten als "nur" noch die Details der übertragenen Sanierung ausgearbeitet werden. Zunächst meine ich, dass die Verwertungskostenpauschale sich ausschließlich auf den Aufwand der Verwertung der Maschine bezieht, der aber nicht identisch ist mit der Verwertung des Unternehmens als Ganzes. Dort sind Mitarbeiter zu verhandeln, Beziehungen zu Lieferanten und Kunden, andere Vermögenswerte etc. Wenn der Verwalter dann allen Ernstes behauptet er habe 100 Stunden nur für die Verwertung der Maschine benötigt dann kommt mir das komisch. Hatte ich in meinen knapp sieben Jahren in der Insolvenzverwaltung nicht einmal, das soviel Zeit benötigt wurde, wäre ja auch ziemlich unökonomisch. Wie seht ihr das?

  • Interessante Frage. Richtig ist aber auch, dass der Gläubiger am Ende doch von der übertragenden Sanierung profitiert. Erfahrungsgemäß sind bei einer derartigen "Verwertung" die zu erzielenden Preise höher, als wenn das vorhandene Anlagevermögen einzeln per Industrie - Versteigerung verwertet wird.

    Im Übrigen trägt der Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die tatsächlich angefallenen Kosten unterhalb der Pauschale liegen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wie Gegs. Wobei nochhinzuzufügen ist, dass die Abweichung nach unten "erheblich" sein müsste. Laut Gesetzgeber ist dies jedenfalls bei Unterschreitung der Hälfte der Pauschale der Fall. Bei höheren Gegenstandswerten kann schon eine Abweichung von 10 Prozent genügen (MüKoInso/Tetzlaff, § 172 Rn. 34).

    Im Endeffekt wirst Du um einen Rechtsstreit mit dem Verwalter über die Höhe der tatsächlichen Verwertungskosten nicht herumkommen.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Bei höheren Gegenstandswerten kann schon eine Abweichung von 10 Prozent genügen (MüKoInso/Tetzlaff, § 172 Rn. 34).

    Was bei T€ 300 Wert wohl der Fall ist zudem würde ich ja bei T€ 15 zu T€ 5 locker unter die 50% kommen.


    Wie Gegs. ....
    Im Endeffekt wirst Du um einen Rechtsstreit mit dem Verwalter über die Höhe der tatsächlichen Verwertungskosten nicht herumkommen.

    Das ist ja letztlich wie bei den Lebensversicherungen, da legt das Gericht auch einen bestimmten Zeitaufwand fest. Wenn es um das reine Verwerten der Maschine geht kommt wohl jeder halbwegs intelligente Mensch mit 5 bis 10 Stunden hin, selbst da, man würde sich also einen ganzen Arbeitstag nur mit der Verwertung einer Maschine beschäftigen. Wenn auch in der Praxis natürlich nicht denkbar, da immer zerstückelt, aber was will man eigentlich groß bei einer Maschinen machen, wenn ich den Erwerber schon habe?

    Für mich stellt sich eher die Frage wie ich den Zeitaufwand bemesse wenn die Maschine nicht einzeln sondern eben im Rahmen der übertragenen Sanierung mitverkauft wird. Da kann m.E. nach nicht der gesamte Zeitaufwand 1:1 als Aufwand für den Verkauf der Maschine angesehen werden.

    Selbst wenn ein Verwalter manche Arbeit delegiert und dies auch darf, aber dass er 100 Stunden für die Verwertung einer einzelnen Maschine braucht, nein, habe ich selbst nie gebraucht und kann nicht sein, insbesondere dann, wenn es einen Erwerber gibt.

    Zudem Frage am Rande, wie wäre es denn wenn der Verwalter die Möglichkeit hätte entweder die Maschine für T€ 300 in 5 Stunden = € 1.000 zu verkaufen, dafür aber keine restliche übertragene Sanierung hinbekommt, oder aber er im Rahmen der Sanierung verkauft, dafür dann aber die vollen T€ 15 an Verwertungsaufwand benötigt. Der absonderungsberechtigte Gläubiger profitiert zwar von der höheren Quote muss aber deutliche Einbußen bzgl. des Absonderungsrechts hinnehmen. Ich hielte es bedenklich wenn der abs. Gläubiger hier altruistisch für die anderen Gläubiger eine übertragene Sanierung finanzieren müsste...

  • Anders wird ein Schuh drauß: Der IV will im Rahmen einer übertragende Sanierung die Maschine für 100 veräußern, der Gläubiger kann für 120 besser verwerten. Benötigt der IV das Gerät aber zur ÜS, kann er gleichwohl veräußern, muss den Gläubiger aber so stellen, als hätte man für 120 verkauft.

    Verwertungskostenpauschale bei einer LV lohnt sich idR nicht, 50 EUR, mehr kann ma ni ht verlangen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Vielleicht kommt man doch um den Rechtsstreit herum, wenn man dem Insolvenzverwalter nur gehörig auf die Nerven geht.

    Grundsätzlich ist es natürlich richtig, dass der absonderunsgberechtigte Gläubiger die (erhebliche) Unterschreitung des Pauschalbetrages zu beweisen hat. Allerdings obliegt dem Verwalter insoweit ebenfalls eine Darlegungslast. Er ist nämlich verpflichtet, seinen Aufwand gegenüber dem Gläubiger darzulegen und abzurechnen (OLG Nürnberg, ZInsO 2005, 380, 381; OLG Jena, ZInsO 2004, 509; MK, Rn. 21).

    Insoweit können nach meiner Auffassung lediglich die unmittelbar in Bezug auf die Maschine erbrachten Tätigkeiten abgerechnet werden.

    Wenn man dem Insolvenzverwalter zusätzlich reizen will, kann man auch noch den Stundensatz ansetzten, den er als Sachverstäniger gegenüber dem Gericht abrechnet. Schliesslich arbeitet er ja offenbar für einen solchen Stundensatz.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!