Abtretung Pfändungspfandrecht

  • Hallo Ihr Lieben!Ich habe folgendes Problem:Im Grundbuch steht eine Eigentümergrundschuld (mit Brief), welche durch einen PfüB bereits gepfändet wurde. Ist auch entsprechend eingetragen.Nun soll das entstandene Pfändungspfandrecht abgetreten werden.Der Brief, sowie die Abtretungserklärung liegen mir vor. Meine Frage ist nun, ob ich mir auch den PfüB -nebst Zustellnachweis- vorlegen lassen muss.Grundsätzlich ist die Zustellung des PfüBs ja eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Pfändung. Den Zöller verstehe ich jedoch so, dass im Falle der Pfändung einer Eigentümergrundschuld die Wirksamkeit der Pfändung mit Übergabe des Briefs eintritt, somit die Zustellung des Pfübs an den Drittschuldner bzw Schuldner (da Eigentümergrundschuld) nicht zwingend erforderlich ist. Das scheint mir jedoch sehr merkwürdig...Hatte von Euch jemand diesen Fall bereits und kann da was zu sagen? Vielen Dank im Voraus =)

  • Das muss (oder sollte jedenfalls) bereits anlässlich der Eintragung der Pfändung geprüft worden sein.

    Da das Pfändungspfandrecht akzessorisch ist, kann es nur im Wege der Forderungsabtretung des Gläubigers auf den Zessionar übergehen.

  • Also muss der Anspruch, aufgrund dessen der PfüB damals ergangen ist, mit abgetreten werden?

    Würde ja bedeuten, dass ich lediglich prüfe, welcher Anspruch dem PfüB zugrunde lag und ob dieser in der Abtretungserklärung enthalten ist...
    Alles weitere setze ich voraus, da die eigentlich Pfändung ja bereits eingetragen war.

  • Der Pfändungsgläubiger erklärt einfach, dass die durch das Pfändungspfandrecht gesicherte Forderung an den Zessionar abgetreten wurde und bewilligt die berichtigende Eintragung bei der Grundschuld (samt Brief).

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