Hallo, folgenden Fall habe ich vorliegen und bräuchte mal Meinungen:
1. gemeinsames not. Testament von 1970, Rückgabe 2002
2. gemeinsames handschriftl. Testament von 1989: Wir verfügen , im Falle eines plötzlichen Todes , dass Sohn X das Haus übernimmt. Barvermögen soll nach Abzug der Verbindlichkeiten unter den 3 Kindern aufgeteilt werden
3. not. Testament von 1992: Wir haben 1970 bereits ein gem. Testament errichtet, wonach wir uns gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben, jedoch sollte der Überlebende nur Vorerbe sein. Das vorgenannte Testament soll insoweit auch aufrecht erhalten bleiben. Die weiteren Bestimmungen heben wir auf und bestimmen letztwillig folgendes...
Das im letzten Testament zitierte Testament von 1970 wurde aber 2002 zurückgegeben. Kann man mit der obigen Verfügung trotzdem von einer Vorerbschaft des Ehegatten ausgehen?
Nacherbeneinsetzung:
" Nach dem Tod des Längstlebenden Soll der Sohn X der Nacherbe des Erstversterbenden sein. Die Anordnung der Nacherbschaft- und die Schlusserbeneinsetzung- erfolgt jedoch bedingt, und zwar unter der Bedingung, dass der überlebende Ehegatte als Vorerbe nicht anders letztwillig verfügt. Er soll befugt sein, bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände aus dem Kreis der Abkömmlinge denjenigen auszuwählen, der den Nachlass letztlich erhält. Des weiteren bevollmächtigen wir den Überlebenden von uns, den Grundbesitz schon zu Lebzeiten einem gemeinschaftlichen Abkömmling zu übertragen, für sich ein Einsitzrecht vorzubehalten und die Erbgelder für die andere Abkömmlinge festzulegen."
Ich frage mich nun, was hiervon in den Erbschein muss und wie man das formulieren soll
Vielen Dank für eure Meinungen