Testament Vor- und Nacherbschaft

  • Hallo, folgenden Fall habe ich vorliegen und bräuchte mal Meinungen:

    1. gemeinsames not. Testament von 1970, Rückgabe 2002

    2. gemeinsames handschriftl. Testament von 1989: Wir verfügen , im Falle eines plötzlichen Todes , dass Sohn X das Haus übernimmt. Barvermögen soll nach Abzug der Verbindlichkeiten unter den 3 Kindern aufgeteilt werden

    3. not. Testament von 1992: Wir haben 1970 bereits ein gem. Testament errichtet, wonach wir uns gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben, jedoch sollte der Überlebende nur Vorerbe sein. Das vorgenannte Testament soll insoweit auch aufrecht erhalten bleiben. Die weiteren Bestimmungen heben wir auf und bestimmen letztwillig folgendes...


    Das im letzten Testament zitierte Testament von 1970 wurde aber 2002 zurückgegeben. Kann man mit der obigen Verfügung trotzdem von einer Vorerbschaft des Ehegatten ausgehen?


    Nacherbeneinsetzung:
    " Nach dem Tod des Längstlebenden Soll der Sohn X der Nacherbe des Erstversterbenden sein. Die Anordnung der Nacherbschaft- und die Schlusserbeneinsetzung- erfolgt jedoch bedingt, und zwar unter der Bedingung, dass der überlebende Ehegatte als Vorerbe nicht anders letztwillig verfügt. Er soll befugt sein, bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände aus dem Kreis der Abkömmlinge denjenigen auszuwählen, der den Nachlass letztlich erhält. Des weiteren bevollmächtigen wir den Überlebenden von uns, den Grundbesitz schon zu Lebzeiten einem gemeinschaftlichen Abkömmling zu übertragen, für sich ein Einsitzrecht vorzubehalten und die Erbgelder für die andere Abkömmlinge festzulegen."

    Ich frage mich nun, was hiervon in den Erbschein muss und wie man das formulieren soll :gruebel:

    Vielen Dank für eure Meinungen

  • Gehe ich recht in der Annahme, dass sich die zitierte Nacherbenanordnung in dem letzten Testament aus dem Jahr 1992 befindet?

    Enthält dieses Testament aus dem Jahr 1992 den (üblichen) Passus, dass alle bisherigen letztwilligen Verfügungen aufgehoben werden?

  • Ja richtig, die Nacherbenanordnung ist aus dem Testament von 1992

    Nein, diesen Passus enthält das Testament nicht, nur "Das vorgenannte Testament soll insoweit auch aufrechterhalten bleiben. Die weiteren Bestimmungen heben wir auf..."

  • Die explizite Nacherbenanordnung enthält inzident auch die "vermisste" Anordnung der Vor- und Nacherbschaft, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob das Original des zurückgenommenen früheren notariellen Testaments noch vorhanden ist und ob demzufolge ggf. wirksam auf es Bezug genommen werden könnte.

    Oft wird ziemlich am Anfang der Testamentsurkunde (also durchaus getrennt von den "weiter hinten" getrofenen positiven letztwiligen Verfügungen) der Widerruf aller bisherigen einseitigen und gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügungen erklärt. Daher meine Frage.

    Im Übrigen gehe ich davon aus, dass das notarielle Testament aus dem Jahre 1992 außer der zitierten Nacherbeneinsetzung keine weiteren letztwilligen Verfügungen enthält.

    Unter dieser Prämisse gilt:

    Der nachfolgend rot gekennzeichnete Passus ist nach § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam (OLG München Rpfleger 417 = FamRZ 2016, 1490 = ZEV 2016, 390). Es verbleibt daher dabei, dass die Nacherbfolge dadurch auflösend bedingt ist, dass der Voerbe letztwillig anderweitig verfügt. Da diese Anordnung hier ausdrücklich enthalten ist, bedarf es nicht einer entsprechenden Auslegung (wie in dem vom OLG München entschiedenen Fall).

    Nacherbeneinsetzung:
    " Nach dem Tod des Längstlebenden Soll der Sohn X der Nacherbe des Erstversterbenden sein. Die Anordnung der Nacherbschaft- und die Schlusserbeneinsetzung- erfolgt jedoch bedingt, und zwar unter der Bedingung, dass der überlebende Ehegatte als Vorerbe nicht anders letztwillig verfügt. Er soll befugt sein, bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände aus dem Kreis der Abkömmlinge denjenigen auszuwählen, der den Nachlass letztlich erhält. Des weiteren bevollmächtigen wir den Überlebenden von uns, den Grundbesitz schon zu Lebzeiten einem gemeinschaftlichen Abkömmling zu übertragen, für sich ein Einsitzrecht vorzubehalten und die Erbgelder für die andere Abkömmlinge festzulegen."

    Was den vorstehenden letzten Satz angeht, würde mich zunächst interessieren, in wessen Eigentum der besagte Grundbesitz steht (Alleineigentum des Erstversterbenden, Alleineigentum des Überlebenden oder gemeinschaftliches Bruchteils- oder gütergemeinschaftliches Eigentum).

  • hat jemand noch eine Idee zum Passus ..."wir bevollmächtigen des weiteren den Überlebenden..."
    kann man dies als eine gegenständliche bedingte Befreiuung auslegen, da eine Vollmacht für den Vorerben ja nicht möglich ist?

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