Erhöhung Freibetrag normales Giro-Konto

  • Hallo, eine Schuldnerin führt zwei Konten, nur eines davon ein P-Konto. Auf das normale Konto wurde im Dezember 2015!! eine einmalige Zahlung der Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind angewiesen, damit die Mutter dem Kind eine Erstausstattung zahlen kann. Durch die Pfändung (Pfüb aus Juni 2015) ist das Konto gesperrt, die Schuldnerin kann über den Betrag nicht verfügen. Laut einem aktuellen Kontoauszug befindet sich das Geld noch auf dem Konto. Zusammen mit einem Schuldnerberater beantragt sie nun die einmalige Erhöhung des Pfändungsfreibetrages nach 850 f ZPO, um an die 500,00 EUR zu kommen. ist das nicht eher ein Fall für 765a ZPO?

  • Der Fall kann nur über § 765 a ZPO gelöst werden, sofern der Anspruch der Mutter zusteht, da es für Nicht-P-Konten keinen anderen Pfändungsschutz gibt.

    Falls es sich bei dieser Leistung aber ggf. um eine Leistung handelt, die dem Kind zusteht (also nicht nur im Wege der Erstattung über die Mutter sondern ein originärer Anspruch des Kindes), käme ggf. auch Drittwiderspruchsklage § 771 ZPO durch das Kind in Frage.

  • 765 a dürfte aber auch nicht positiv zu entscheiden sein. Pfändungsschutz für Konten gibt es nun mal nur über das P-Konto und da darf jeder nur eins haben.

    Manche Gerichte sehen aber durchaus Anwendungsfälle für 765a ZPO im Bereich P-Konto/normales Konto. Siehe z.B.
    [FONT=&amp]AG Siegen, Beschl. v. 19.09.2013, Az.: 21 IK 2021/13 (Freigabe des unpfändbaren Betrages aus Insolvenzmasse bei Fehlüberweisung des AG auf normales Konto bei gleichzeitigem bestehen eines P-Kontos)
    [/FONT][FONT=&amp]LG Saarbrücken, Beschl. v. 06.06.2012, Az.: 5 T 189/12 (Freigabe von Sozialleistungen auf Gemeinschaftskonto welches nicht rechtzeitig in Einzel P-Konten umgewandelt wurden)
    Zitat aus diesem Urteil:"[/FONT]Die Vereinfachung des Schuldnerschutzes bei Pfändung des Girokontoguthabens begründet keinen Vorrang dieses Rechtsinstituts gegenüber anderen Schutzvorschriften".

  • Wenn der Schuldner glaubhaft und schlüssig darlegt, dass es nicht seine Schuld ist, dass das Geld auf das Nicht-P-Konto gegangen ist und die Leistung selbst z.B. eigentlich unpfändbar wäre und das übrige Einkommen des Schuldners so gering ist, dass man davon ausgehen kann, dass er die Gelder dringend benötigt und nach Anhörung der Gläubigerseite dort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, würde ich so einem Antrag nach § 765a ZPO im Einzelfall auch stattgeben.

    Im vorliegenden Fall müsste es aber auch eine sehr gute Begründung geben, warum ein entsprechender Antrag erst jetzt gestellt wird. Offensichtlich wurde das Geld nicht dringend zur Bestreitung des Lebensunterhalts benötigt.

  • Hallo, eine Schuldnerin führt zwei Konten, nur eines davon ein P-Konto. Auf das normale Konto wurde im Dezember 2015!! eine einmalige Zahlung der Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind angewiesen, damit die Mutter dem Kind eine Erstausstattung zahlen kann. Durch die Pfändung (Pfüb aus Juni 2015) ist das Konto gesperrt, die Schuldnerin kann über den Betrag nicht verfügen. Laut einem aktuellen Kontoauszug befindet sich das Geld noch auf dem Konto. Zusammen mit einem Schuldnerberater beantragt sie nun die einmalige Erhöhung des Pfändungsfreibetrages nach 850 f ZPO, um an die 500,00 EUR zu kommen. ist das nicht eher ein Fall für 765a ZPO?

    Eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages nach k4 mit f kann es systematisch nicht sein, weil es halt kein P-Konto ist.

    Einzig denkbarer Lösungsansatz kann daher nur § 765a ZPO sein, z.B. i.V.m. Argumentation aus § 850a Nr. 5 ZPO.

    Hätte ich grundsätzlich auch gar keine Bedenken; vorliegend stört allerdings etwas der zeitliche Ablauf: Stiftungs-Beihilfe 500 € für Kind-Erstausstattung im Dezember 2015, Antrag jetzt im Oktober 2016 (?)

    Würde mir dazu auch noch einen kleinen Vortrag wünschen zum "lebensnotwendigen" Bedarf per Heute ...

    + Gl.-Anhörung und Berücksichtigung seiner (vorzutragenden) Belange > Abwägung.

  • Das Konto war gepfändet, bevor die Zahlung der Stiftung dort eingegangen ist. Die Bank hat das Konto quasi eingefroren und die Schulderin angewiesen, wegen möglicher Unpfändbarkeit eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Dies hat die Schuldnerin bis jetzt versäumt, jetzt braucht sie wohl dringend Geld. Dass das Konto kein P-Konto ist und dass das Geld überhaupt auf dieses Konto gegangen ist, liegt wohl allein an der Schuldnerin, jedenfalls hab ich keinen anderweitigen Vortrag des Schuldnerberaters.


  • LG Saarbrücken, Beschl. v. 06.06.2012, Az.: 5 T 189/12 (Freigabe von Sozialleistungen auf Gemeinschaftskonto welches nicht rechtzeitig in Einzel P-Konten umgewandelt wurden)
    Zitat aus diesem Urteil:"Die Vereinfachung des Schuldnerschutzes bei Pfändung des Girokontoguthabens begründet keinen Vorrang dieses Rechtsinstituts gegenüber anderen Schutzvorschriften".


    Zitat (ebenso aus diesem Urteil):

    Zitat

    Dieser mit der Einführung des Pfändungsschutzkontos verfolgte Zweck begründet aber keinen generellen Vorrang dieses Rechtsinstituts, zumindest für eine Übergangszeit wird die Anwendung des § 765 a ZPO nicht durch die Einführung des Pfändungsschutzkontos verdrängt.


    Ich lese das so, dass damals zum Jahreswechsel 2011/2012 es laut dem LG noch möglich gewesen wäre, aber das nur für eine gewisse Übergangszeit ab Gesetzesänderung.
    Begründen würd ich dies auch damit:

    Zitat

    Im Einzelnen ist ausgeführt, dass nun, nachdem der gesetzliche Kontoschutz des § 55 SGB I mit Wirkung ab 01.01.2012 außer Kraft getreten ist und die Kontoinhaber es versäumt haben, bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung des Kontopfändungsschutzes am 01.01.2012 ein Pfändungsschutzkonto einzurichten

  • Wenn überhaupt, wäre hier etwas über die Zweckgebundenheit zu erreichen.

    Wenn die Sch. den Betrag aber im Dez. 2015 erlangt hat, liegt es nahe, daß damals auch das Kind geboren wurde. Nachdem nun 10 Monate vergangen sind, benötigt die Sch. auch keine "Erst"-Ausstattung für das Kind mehr...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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