Verjährung Zwangshaft

  • Hallo,
    ich befinde mich gerade in meiner Praxisphase und bin in der Familienabteilung.
    Mein Ausbilder hat mich jetzt damit beauftragt herauszufinden, wann ein Zwangsmittel verjährt.

    Er hat Zwangsgeld verhängt, welches nicht beitreibbar ist. Dann Zwangshaft. Dieser Mensch ist aber einfach nicht auffindbar. Er wohnt nicht mehr im Ag-Bezirk und irgendwie ist alles zwecklos.

    Er hat schon alles versucht. Die zuständige Richterin meinte zu ihm er soll es weiter versuchen bis es verjährt. Er selbst hat aber keine Ahnung wann sowas verjährt.

    Bei Juris oder sonst im Internet habe ich auch nichts gefunden, was mir weiter hilft.

    Vielleicht hat hier ja jemand Ahnung und kann mir helfen.


    Liebe Grüße

  • So, Dein Ausbilder hat also Zwangshaft angeordnet? Wie -genauer: auf welcher Grundlage- hat er das denn gemacht?
    Wo und warum kommt jetzt plötzlich die Richterin ins Spiel? Was stellt die sich denn bei der "Verjährung" so vor?

    Vielleicht feilst Du noch etwas an der Sachverhaltsdarstellung...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Danke für deine Antwort.

    Hmn also er hat mir die Akte nicht mit gegeben. Er
    meinte heute morgen zu mir, dass der Vater irgendwelche Erklärungen abgeben sollte. Ich glaube es wares Erklärungen die Vaterschaft betreffend.

    Auf jeden Fall hat er das nicht getan. Daraufhin wurde von der Richterin zwangsgeld angeordnet. Das konnte, warum auch immer, nicht beigetrieben werden, sodass es daraufhin zur Zwangshaft kam. Der Vater ist dann nach Berlin gezogen. (Verfahren in Bremen)
    Mein Ausbilder hat dann versucht über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle in Berlin an den Vater zu kommen. Aber alles war vergeblich und er hat die Akte jetzt schon mehrere Monate deshalb auf dem Tisch. Er hat dann die Richterin gefragt, weil sie das zwangsmittel angeordnet hat. Und sie meinte er soll es weiter versuchen bis zur Verjährung.

    Mehr hat er mir nicht dazu gesagt. Er meinte er weiß selbst nicht wann die Verjährung eintritt und ich soll mal schauen, ob ich was finde.

  • M. E. kann es gar keinen nicht verjährenden Zwangshaftbefehl geben, da es nach Ablauf einer gewissen Zeit erforderlich ist, dass eine Richterin/ein Richter erneut prüft, ob der erhebliche Grundrechtseingriff der Haft noch verhältnismäßig ist. Entweder gibt es in dem von dir anzuwendenden Gesetz eine entsprechende Vorschrift wie § 802h ZPO oder es gibt einen Verweis. Nach welcher Vorschrift wird denn die Zwangshaft angeordnet?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Ich natürlich. :D (Aber Exec auch.)

    Man muss unterscheiden. Das Zwangsgeld und die Zwangshaft verjähren dem Grunde nach nicht. Die Vollstreckung beider wird nicht allein auf Grund Zeitablauf unzulässig.

    Aber, die Vollziehung! des konkreten! Haftbefehls ist 2 Jahre nach Erlass unzulässig, da dieser auch nach § 802h ZPO vom GV vollstreckt wird. D.H. es kann jederzeit ein neuer HB oder weiteres ZG angeordnet und vollstreckt werden.

    Und, die Frist läuft nicht ab, wenn innerhalb der Frist der Antrag beim GV eingegangen ist, vgl. BGH, I ZB 63/05, AG Stuttgart, 2 M 56073/14.

    (§ 35 FamFG, § 888 ZPO machen keinen Unterschied.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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