Aufrechnung/Rechnungskorrektur

  • Folgender Sachverhalt:

    IE über das Vermögen des Unternehmens A war im Mai 2016.

    Das Unternehmen B wurde letztmalig im Januar 2015 mit Ware beliefert, Rechnungssumme 1.190,00 Euro inkl. Umsatzsteuer. Die Rechnung hat das untenehmen B im Februar 2015 erhalten , aber seinerzeit nicht bezahlt.
    IV fordert nach IE das Unternehmen B zur Zahlung auf. Dieser zahlt die o.g. Summe abzüglich 119,00 Euro, da 10 Prozent der gelieferten Ware
    nachweislich mangelhaft war. Das Unternehmen B rechnet zu Recht auf, soweit so gut.

    Meine Frage: Muss jetzt der IV eine Korrektur der Rechnung des Untenehmens A an Untenehmen B aus Februar 2015 vornehmen? Oder eher eine Gutschrift zur damaligen Rechnung erstellen an Untenehmen B in Höhe von 119,00 Euro= Oder muss der IV nichts machen`? Bin wegen der Thematik Umsatzsteuer etwas unsicher.

  • Die Vorsteuer muss spätestens zum Zeitpunkt der IE werden und zwar komplett wegen Uneinbringlichkeit. Mit Zahlung des Teilbetrages ist die hierin enthaltene USt. Masseverbindlichkeit.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Eine separate Gutschrift ist in solchen Fällen nicht üblich. Die Mängelanzeige des B verbunden mit dem Abzug reicht aus, um die Erlösschmälerung zu buchen.

  • Eine separate Gutschrift ist in solchen Fällen nicht üblich. Die Mängelanzeige des B verbunden mit dem Abzug reicht aus, um die Erlösschmälerung zu buchen.

    Ich würde schon für eine Gutschrift tendieren. Dem Finanzamt gegenüber muss schließlich kenntlich gemacht werden, dass am Ende weniger Umsatzsteuer vereinnahmt wurden.

  • Mal ne ganz blöde Frage:
    wie läuft das eigentlich mit der Korrektur der Umsatzsteuer bei Quotenzahlung auf Forderungen von Lieferanten ?

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Mit einer entsprechenden USt.-Voranmeldung der "Quotenumsatzsteuer", welches zu einer Erstattung führt, so dass abermals verteilt werden kann, was dann wieder zu einem Erstattungsanspruch führt,.... Frage doch mal demnächst einen "Deiner" Verwalter, wie er es macht :teufel: und gleiche es mit dem Verteilungsbericht ab:teufel::teufel:.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Eine separate Gutschrift ist in solchen Fällen nicht üblich. Die Mängelanzeige des B verbunden mit dem Abzug reicht aus, um die Erlösschmälerung zu buchen.

    Ich würde schon für eine Gutschrift tendieren. Dem Finanzamt gegenüber muss schließlich kenntlich gemacht werden, dass am Ende weniger Umsatzsteuer vereinnahmt wurden.

    Dafür gibt es ja das Konto "Erlösschmälerungen"

    Würdest Du auch bei jedem Skontoabzug eine Gutschrift ausstellen um die geringere USt dem FA kenntlich zu machen?

  • Mit einer entsprechenden USt.-Voranmeldung der "Quotenumsatzsteuer", welches zu einer Erstattung führt, so dass abermals verteilt werden kann, was dann wieder zu einem Erstattungsanspruch führt,.... Frage doch mal demnächst einen "Deiner" Verwalter, wie er es macht :teufel: und gleiche es mit dem Verteilungsbericht ab:teufel::teufel:.

    Da ich mal wieder etwas "Handel" im Geschäft habe, ein Betätigungsfeld für Nachtragsverteilungsanordnungen und mal wieder die Perversionen deutschen Steuerrechts hervorzuheben. Hab mir doch schon gedacht, dass es noch Staatskneete zu holen gilt :D

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